VIII. Privatversicherung. $ 130. 361
hat. Die Verwaltungstätigkeit besteht hier nur in der Zulassung
und Beaufsichtigung der Versicherungsvereine und
Versicherungsgesellschaften‘.
|Der staatlichen Aufsicht unterstehen nur die Privatunter-
nehmungen?, nicht die öffentlichen®, die den Betrieb von Versicherungs-
unternehmungen zum Gegenstand haben. Sie bedürfen zum Geschäfts-
betriebe der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Beauf-
sichtigung® erfolgt durch die Landesbehörden?, wenn sich
der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens auf das Gebiet eines Bundes-
staates beschränkt, andernfalls durch das Reich!®.]
Die Versicherung kann aber auch unmittelbarer Gegen-
stand der Verwaltungstätigkeit sein. Dies ist dann der
Fall, wenn als Träger der Versicherung der Staat, ein Kommunal-
verband, eine öffentlich rechtliche Korporation oder eine öffentlich
rechtliche Anstalt erscheint. In diesen Fällen beruht das Versiche-
rungsverhältnis vielfach !! nicht auf freiwilligem Beitritt seitens des
Versicherten, sondern es besteht ein gesetzlicher Versicherungszwang'*.
reicher Kommentar gemeinsam bearbeitet von Gerhard, Hagen, v. Knebel-
Doeberitz, Bröcker und Manee. 1908.
+ [Geregelt im RG. über die privaten V & gen (P.
Vers.G.) vom 12. Mai 1901 (R.G.Bl. S. 139). Verschieden kommentierte Ausgaben,
in 2, Aufl.: Rehm 1907. — Vgl. auch Landmann-Rohmer $ 6°.
5 [Ausnahmen bestimmt das P.Vers.G. $ 1 Abs. 2. Danach sind die
Personenvereinigungen ausgenommen, die nur Unterstützungen oder Zuschüsse
zu solchen gewähren, z. B. Berufsvereine an Berufsgenossen, ohne ihnen einen
Rechtsanspruch darauf einzuräumen
% [P.Vers.G. $ 122 erwähnt ausdrücklich als Ausnahmen die durch landes-
rechtliche Vorschrift errichteten Hilfskassen, die Unterstützungskassen von
Innungen oder Innungsverbänden und die Knoppschaftskassen. Die Bestimmung
des $ 122, daß auch die eingeschriebenen Hilfskassen des G. vom 7. April 1876
ausgenommen sind, wird durch das (zur Zeit noch nicht erlassene) neue G. über
die Hilfskassen abgeändert.]
' [Keiner Zulassung bedürfen (nach Rehm, P.Vors.G. $ 116° dürfen sie
auch nicht zugelassen werden, da sie keiner Aufsicht unterliegen und die Zu-
lassung die Aufsicht bedingt) Unternehmungen, welche die Versicherung gegen
Kursverlust, Transportverlust oder ausschließlich Rückversicherung zum Gegen-
stand haben. — Vgl. auch über die Erweiterungs- und Erleichterungsbefugnis
des Bundesrats P.Vers.G. $$ 116, 117. Besondere Bestimmungen bestehen für
die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit $$ 15—53 und für die ausländischen
Versicherungsunternehmungen $$ 85—91.] ee:
8 [Über den Begriff „beaufsichtigen“ vgl Rehm, P.Vers.G. $ 1®.]
‚... ? [Zusammenstellung der Landesbehörden in den Veröffentlichungen des
Kaiserl. Aufsichtsamtes 1, 179, zusammengestellt auch bei Relım $$ 2°, 3?,
In Preußen sind es die Regierungspräsidenten, in Bayern die Kreisregierungen,
In Sachsen die Kreishauptmannschaften, in Württemberg die Oberämter, bei
ößerer Ausdehnung die Kreisregierung, in Baden das Ministerium des Innern,
ür Hessen die Reichsbehörde (nach P.Vers.G. $ 1), in Elsaß-Lothringen die
Bezirkspräsidenten.] , .
hg FReichsaufsichtsbehörde ist das Kaiserl. Aufsichtsamt für Privat-
versicherung mit dem Sitz in Berlin. P.Vers.G. $ 70. Zur Mitwirkung bei der
Aufsicht ist ihm ein Beirat von Sachverständigen beigsgeben, deren Mitglieder
er Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernennt $ 72.]
11 [Bei den öffentlichen Feuersozietäten.]
12 [Bei der Sozialversicherung.] '
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