Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VIII. Privatversicherung. $ 130. 361 
hat. Die Verwaltungstätigkeit besteht hier nur in der Zulassung 
und Beaufsichtigung der Versicherungsvereine und 
Versicherungsgesellschaften‘. 
|Der staatlichen Aufsicht unterstehen nur die Privatunter- 
nehmungen?, nicht die öffentlichen®, die den Betrieb von Versicherungs- 
unternehmungen zum Gegenstand haben. Sie bedürfen zum Geschäfts- 
betriebe der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Beauf- 
sichtigung® erfolgt durch die Landesbehörden?, wenn sich 
der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens auf das Gebiet eines Bundes- 
staates beschränkt, andernfalls durch das Reich!®.] 
Die Versicherung kann aber auch unmittelbarer Gegen- 
stand der Verwaltungstätigkeit sein. Dies ist dann der 
Fall, wenn als Träger der Versicherung der Staat, ein Kommunal- 
verband, eine öffentlich rechtliche Korporation oder eine öffentlich 
rechtliche Anstalt erscheint. In diesen Fällen beruht das Versiche- 
rungsverhältnis vielfach !! nicht auf freiwilligem Beitritt seitens des 
Versicherten, sondern es besteht ein gesetzlicher Versicherungszwang'*. 
reicher Kommentar gemeinsam bearbeitet von Gerhard, Hagen, v. Knebel- 
Doeberitz, Bröcker und Manee. 1908. 
+ [Geregelt im RG. über die privaten V & gen (P. 
Vers.G.) vom 12. Mai 1901 (R.G.Bl. S. 139). Verschieden kommentierte Ausgaben, 
in 2, Aufl.: Rehm 1907. — Vgl. auch Landmann-Rohmer $ 6°. 
5 [Ausnahmen bestimmt das P.Vers.G. $ 1 Abs. 2. Danach sind die 
Personenvereinigungen ausgenommen, die nur Unterstützungen oder Zuschüsse 
zu solchen gewähren, z. B. Berufsvereine an Berufsgenossen, ohne ihnen einen 
Rechtsanspruch darauf einzuräumen 
% [P.Vers.G. $ 122 erwähnt ausdrücklich als Ausnahmen die durch landes- 
rechtliche Vorschrift errichteten Hilfskassen, die Unterstützungskassen von 
Innungen oder Innungsverbänden und die Knoppschaftskassen. Die Bestimmung 
des $ 122, daß auch die eingeschriebenen Hilfskassen des G. vom 7. April 1876 
ausgenommen sind, wird durch das (zur Zeit noch nicht erlassene) neue G. über 
die Hilfskassen abgeändert.] 
' [Keiner Zulassung bedürfen (nach Rehm, P.Vors.G. $ 116° dürfen sie 
auch nicht zugelassen werden, da sie keiner Aufsicht unterliegen und die Zu- 
lassung die Aufsicht bedingt) Unternehmungen, welche die Versicherung gegen 
Kursverlust, Transportverlust oder ausschließlich Rückversicherung zum Gegen- 
stand haben. — Vgl. auch über die Erweiterungs- und Erleichterungsbefugnis 
des Bundesrats P.Vers.G. $$ 116, 117. Besondere Bestimmungen bestehen für 
die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit $$ 15—53 und für die ausländischen 
Versicherungsunternehmungen $$ 85—91.] ee: 
8 [Über den Begriff „beaufsichtigen“ vgl Rehm, P.Vers.G. $ 1®.] 
‚... ? [Zusammenstellung der Landesbehörden in den Veröffentlichungen des 
Kaiserl. Aufsichtsamtes 1, 179, zusammengestellt auch bei Relım $$ 2°, 3?, 
In Preußen sind es die Regierungspräsidenten, in Bayern die Kreisregierungen, 
In Sachsen die Kreishauptmannschaften, in Württemberg die Oberämter, bei 
ößerer Ausdehnung die Kreisregierung, in Baden das Ministerium des Innern, 
ür Hessen die Reichsbehörde (nach P.Vers.G. $ 1), in Elsaß-Lothringen die 
Bezirkspräsidenten.] , . 
hg FReichsaufsichtsbehörde ist das Kaiserl. Aufsichtsamt für Privat- 
versicherung mit dem Sitz in Berlin. P.Vers.G. $ 70. Zur Mitwirkung bei der 
Aufsicht ist ihm ein Beirat von Sachverständigen beigsgeben, deren Mitglieder 
er Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernennt $ 72.] 
11 [Bei den öffentlichen Feuersozietäten.] 
12 [Bei der Sozialversicherung.] ' 
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