Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

369 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 131. 
1. Realversicherung'. 
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Realversicherung? ist die Versicherung, die den Ersatz des 
Schadens bezweckt, den jemand durch Zerstörung oder Beschädigung 
von Vermögensobjekten erleidet. Die wichtigste Art ist die Feuer- 
versicherung ; neben dieser sind namentlich noch Transportversicherung, 
Hagelversicherung, Viehversicherung, Kreditversicherung und [Haft- 
pflichtversicherung] zu nennen. 
I. Die Feuerversicherung? zerfällt in Immobiliarfeuer- 
versicherung, d. h. die Versicherung von Gebäuden, und Mobiliar- 
feuerversicherung, d. h. die Versicherung von beweglichen Sachen 
gegen Feuersgefahrt. 
1. In den meisten deutschen Staaten bestehen für die Im- 
mobiliarversicherung öffentliche Anstalten, die vom Staate 
oder von den Provinzen und größeren Städten unterhalten werden’. 
ı [Das R.G. über den Versicherungsvertrag unterscheidet: Schadens- 
versicherung (Feuer-, Hagel-, Vieh-, Transport- und Haftpflichtversicherung), 
Lebensversicherung und Unfallversicherung.] 
® Von den verschiedenen Arten der Realversicherung ist zuerst die See- 
versicherung entstanden, die schon im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert 
in Italien ausgebildet und von da aus in andern Ländern Buropas Eingang ge- 
funden hat. [Die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt ist jetzt 
im Handelsgesetzbuch $$ 778 ff. behandelt.] Daneben entwickelte sich die Ver- 
sicherung für den Landtransport und seit dem sechszehnten Jahrhundert die Feuer- 
versicherung, zunächst als Versicherung der Gebäude in den Städten. Im 
siebzehnten Jahrhundert begannen die Landesherren gleichzeitig mit dem Erlaß 
von Feuerordnungen, auch die zwangsweise Bildung von Verbänden der Haus- 
eigentümer zum Zweck der Übernahme von Versicherungen auzuordnen. Solche 
Verbände wurden ursprünglich nur für kleinere Bezirke in das Leben gerufen. 
Seit dem achtzehnten Jahrhundert entstanden größere Organisationen für 
Immobiliarversicherung. Dieselben umfaßten in der Regel das ganze Land und 
wurden als Landbrandkassen, Landfeuersozietäten oder mit ähnlichen Namen 
bezeichnet. Die Mobiliarfeuerversicherung blieb dagegen in den Händen von 
Privatgesellschaften. Ursprünglich waren es ausländische, namentlich englische 
Gesellschaften, welche das Versicherungsgeschäft in Deutschland betrieben. 
Im Jahre 1779 wurde die erste deutsche Gesellschaft dieser Art in Hamburg 
begründet. Einen sehr bedeutenden Aufschwung hat das Versicherungswesen 
im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts genommen. Zahlreiche Gesellschaften, 
sowohl für Feuerversicherung als für alle anderen Arten der Versicherung, sind 
allmählich entstanden, der Staat hat sie einer Konzessionspflicht und Ober- 
aufsicht unterworfen. Auch die Verhältnisse der Landesbrandversicherungs- 
anstalten haben eine Reorganisation erfahren. Durch die Verfassung des 
Deutschen Reiches ist das Versicherungswesen zu einem Gegenstand der Reichs- 
gesetzgebung erklärt worden. (R.Verf. Art. 4 Nr. 1. 
? Elster, Art. Feuerversicherung V.R.W. 1, 398; Emminghaus, Art. 
Feuerversicherung H.W.B.3 4, 86. 
* [D. h. Schaden durch Brand, Explosion oder Blitzschlag V.Vertr.G. $ 82.] 
5 [Über den Begriff der öffentlichen Versicherungsunternehmung vgl. Rehm, 
P.Vers.G.? $ 12.) — Zahlreiche derartige Institute (Feuersozietäten) provinziellen 
und städtischen Charakters bestehen in Preußen (v. Roenne, preuß. Staatsr. 
4, 669). Staatsanstalten sind die bayrische Brandversicherungsanstalt für Ge- 
bäude diesseits des Rheins (G. vom 3. April 1875, Ausdehnung auf die Pfalz 
durch G. vom 5. Mai 1890), die sächsische desimmobiliarl ich gs 
austalt (G. vom 15. Oktober 1886, 2. Mai 1892), die württembergische allgemeine 
 
	        
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