Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

DR Erstes Buch. $ 5. 
Kreisstände und Provinzialstände mit ihren Ausschüssen für die 
kommunale Verwaltung tätig waren. Eine ähnliche Organisation be- 
steht auch jetzt noch in vielen Staaten. So fungieren in Bayern 
Kreisregierungen und Bezirksämter als staatliche Behörden, Landräte 
und Distriktsräte mit ihren Ausschüssen als kommunale Vertretungen. 
In Württemberg sind Kreisregierungen und ÖOberämter auf dem Ge- 
biete der Staatsverwaltung tätig; die Oberamtsbezirke haben zugleich 
den Charakter von Kommunalverbänden, in welchen die Amtsver- 
sammlungen als kommunale Vertretungen bestehen. Kine ähnliche 
Organisation ist vorhanden in Oldenburg (Amtshauptleute und Amts- 
räte), Sachsen-Meiningen (Landräte und Kreisausschüsse), Schwarz- 
burg-Sondershausen (Landräte und Bezirksausschüsse), Waldeck 
(Kreisamtmänner und Kreisvorstände), Schaumburg-Lippe (Amts- 
hauptleute und Amtsversammlungen), Lippe (Amtshauptleute und 
Amtsgemeinderäte), Diesen Grundsätzen entspricht auch die fran- 
zösische Verwaltungsorganisation, die im wesentlichen in Elsaß- 
Lothringen bestehen geblieben ist. Hier fungieren Bezirkspräsidenten 
und Kreisdirektoren als staatliche Verwaltungsbeamte; ihnen stehen 
Bezirkstage und Kreistage als Vertretungen der Bevölkerung zur 
Seite, deren Befugnisse denen der französischen Generalräte und 
Arrondissementsräte entsprechen. 
Die neueste Entwickelung charakterisiert sich dadurch, daß sie 
Elemente der Selbstverwaltung auch zur Erledigung 
staatlicher Geschäfte und zur Ausübung obrigkeit- 
licher Befugnisse herangezogen hat. Dagegen sind die An- 
gelegenheiten der kommunalen Vermögens- und Anstaltsverwaltung 
den kommunalen Organen belassen worden. Diese Grundsätze haben, 
nachdem sie zuerst, wenn auch nur in beschränkter Weise, 1850 im 
Großherzogtum Sachsen-Weimar, in weiterem Umfange durch die 
badische Verwaltungsgesetzgebung des Jahres 1863 durchgeführt 
worden sind, ihre bedeutendste Verwirklichung in der preußischen 
Reformgesetzgebung der Jahre 1872 bis 1889 gefunden. In Preußen 
fungieren jetzt neben dem Oberpräsidenten, der Bezirksregierung und 
dem Landrat als staatliche Organe auf dem Gebiete der obrigkeit- 
lichen Verwaltung der Provinzialrat, der Bezirksausschuß und der 
Kreisausschuß, welche sich aus staatlichen Berufsbeamten und Per- 
sonen zusammensetzen, die von den Kreistagen bzw. Provinzial- 
ausschüssen gewählt werden. Die Verwaltung der Kommunalangelegen- 
heiten der Kreise und Provinzen liegt in den Händen der Kreis- 
versammlungen (Kreistage) und Kreisausschüsse, der Provinzial- 
landtage, Provinzialausschüsse und der vom Provinziallandtage ge- 
wählten Landesdirektoren. Ähnliche Organisationen sind auch in 
anderen Staaten durchgeführt, In ‚Sachsen stehen an der Spitze der 
Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften Amtshauptleute 
und Kreishauptleute als staatliche Verwaltungsbeamte, ihnen treten 
gewählte Bezirks- und Kreisausschüsse zur Seite, welche an der obrig- 
keitlichen Verwaltung teilnehmen. Die kommunalen Angelegenheiten 
der Bezirke werden von den Bezirksversammlungen wahrgenommen. 
Baden zerfällt für die Zwecke der staatlichen Verwaltung in Bezirke, 
in welchen die aus Berufsbeamten bestehenden Bezirksämter im Ver-
	        
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