DR Erstes Buch. $ 5.
Kreisstände und Provinzialstände mit ihren Ausschüssen für die
kommunale Verwaltung tätig waren. Eine ähnliche Organisation be-
steht auch jetzt noch in vielen Staaten. So fungieren in Bayern
Kreisregierungen und Bezirksämter als staatliche Behörden, Landräte
und Distriktsräte mit ihren Ausschüssen als kommunale Vertretungen.
In Württemberg sind Kreisregierungen und ÖOberämter auf dem Ge-
biete der Staatsverwaltung tätig; die Oberamtsbezirke haben zugleich
den Charakter von Kommunalverbänden, in welchen die Amtsver-
sammlungen als kommunale Vertretungen bestehen. Kine ähnliche
Organisation ist vorhanden in Oldenburg (Amtshauptleute und Amts-
räte), Sachsen-Meiningen (Landräte und Kreisausschüsse), Schwarz-
burg-Sondershausen (Landräte und Bezirksausschüsse), Waldeck
(Kreisamtmänner und Kreisvorstände), Schaumburg-Lippe (Amts-
hauptleute und Amtsversammlungen), Lippe (Amtshauptleute und
Amtsgemeinderäte), Diesen Grundsätzen entspricht auch die fran-
zösische Verwaltungsorganisation, die im wesentlichen in Elsaß-
Lothringen bestehen geblieben ist. Hier fungieren Bezirkspräsidenten
und Kreisdirektoren als staatliche Verwaltungsbeamte; ihnen stehen
Bezirkstage und Kreistage als Vertretungen der Bevölkerung zur
Seite, deren Befugnisse denen der französischen Generalräte und
Arrondissementsräte entsprechen.
Die neueste Entwickelung charakterisiert sich dadurch, daß sie
Elemente der Selbstverwaltung auch zur Erledigung
staatlicher Geschäfte und zur Ausübung obrigkeit-
licher Befugnisse herangezogen hat. Dagegen sind die An-
gelegenheiten der kommunalen Vermögens- und Anstaltsverwaltung
den kommunalen Organen belassen worden. Diese Grundsätze haben,
nachdem sie zuerst, wenn auch nur in beschränkter Weise, 1850 im
Großherzogtum Sachsen-Weimar, in weiterem Umfange durch die
badische Verwaltungsgesetzgebung des Jahres 1863 durchgeführt
worden sind, ihre bedeutendste Verwirklichung in der preußischen
Reformgesetzgebung der Jahre 1872 bis 1889 gefunden. In Preußen
fungieren jetzt neben dem Oberpräsidenten, der Bezirksregierung und
dem Landrat als staatliche Organe auf dem Gebiete der obrigkeit-
lichen Verwaltung der Provinzialrat, der Bezirksausschuß und der
Kreisausschuß, welche sich aus staatlichen Berufsbeamten und Per-
sonen zusammensetzen, die von den Kreistagen bzw. Provinzial-
ausschüssen gewählt werden. Die Verwaltung der Kommunalangelegen-
heiten der Kreise und Provinzen liegt in den Händen der Kreis-
versammlungen (Kreistage) und Kreisausschüsse, der Provinzial-
landtage, Provinzialausschüsse und der vom Provinziallandtage ge-
wählten Landesdirektoren. Ähnliche Organisationen sind auch in
anderen Staaten durchgeführt, In ‚Sachsen stehen an der Spitze der
Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften Amtshauptleute
und Kreishauptleute als staatliche Verwaltungsbeamte, ihnen treten
gewählte Bezirks- und Kreisausschüsse zur Seite, welche an der obrig-
keitlichen Verwaltung teilnehmen. Die kommunalen Angelegenheiten
der Bezirke werden von den Bezirksversammlungen wahrgenommen.
Baden zerfällt für die Zwecke der staatlichen Verwaltung in Bezirke,
in welchen die aus Berufsbeamten bestehenden Bezirksämter im Ver-