Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Handel. $ 138. 365 
Die Personalversicherung kann aber auch zu einem Gegenstande 
staatlicher Maßregeln gemacht werden. Diese Maßregeln be- 
stehen entweder in der Errichtung und Verwaltung von Anstalten, 
welche den Zwecken der Personalversicherung zu dienen bestimmt 
sind, ohne daß damit eine Verpflichtung zur Benutzung für die 
Untertanen verbunden ist. Oder sie äußern sich in der Anwendung 
staatlichen Zwanges, durch welche dem einzelnen eine Verpflichtung 
zur Versicherung auferlegt wird. 
Von besonderer Bedeutung ist die Personalversicherung für die 
arbeitenden Kiassen®, Da diese regelmäßig nur durch unaus- 
gesetzte tägliche Arbeit imstande sind, ihren notwendigen Lebens- 
unterhalt zu erwerben, so werden sie sowohl von den infolge be- 
sonderer Ereignisse herbeigeführten höheren Ausgaben, als von der 
dadurch veranlaßten Verminderung oder Vernichtung ihrer Arbeits- 
kraft vorzüglich hart betroffen. Durch die Gesetzgebung des 
Deutschen Reiches ist eine umfassende Arbeiterfürsorge hergestellt 
worden. 
Zweites Kapitel. 
Handel’. 
$ 133. 
Handel ist die auf den Güterumlauf gerichtete Tätigkeit. 
Er erzeugt besondere privatrechtliche Verhältnisse, deren Regelung 
in Deutschland durch das Handelsgesetzbuch erfolgt ist. Die auf 
den Handel bezüglichen privatrechtlichen Rechtssätze bezeichnet man 
als Handelsrecht, die auf die Verwaltungstätigkeit bezüglichen 
Rechtsvorschriften bilden das Handelsverwaltungsrecht. 
Man unterscheidet internationalen Handel und Binnen- 
handel. 
1. Internationaler Handel heißt der Handelsverkehr 
zwischen den Gebieten verschiedener Staaten. Er unterliegt daher 
auch der völkerrechtlichen Regelung. Diese Regelung geschieht 
durch Handelsverträge. Durch die Handelsverträge beschränken 
die kontrahierenden Staaten die ihnen in bezug auf den Handel 
zustehenden Befugnisse, indem sie ihren Mitkontrahenten gegen- 
über völkerrechtliche Verpflichtungen übernehmen. Nur soweit 
  
® [Die Arbeiterversicherung gelangt im Zusammenhang mit dem Arbeiter- 
schutz zur Darstellung. 
! Lexis, Handel. H.P.Oe* 2, II 223; Art. Handel V.R.W. 1, 621. 
[Vgl. H.W.B.?5, 242-804: Mataja, Art. Handel; Rosenthal, Art. Handels- 
eschäfte;, Laband, Art. Handelsgesellschaften (Formen); Maresch, Art. 
andelskammern; Huber, Art. Handelsmuseum. — Die Errichtung der 
Handelskammern erfolgt auch im Interesse der Industrie. (Vgl. oben $ 68) 
Marech H.W.B 5, 289 gibt eine Übersicht über die im Deutschen Reiche 
erlassenen Gesetze und Verordnungen über die Handelskammern]
	        
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