Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

372 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 185. 
ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betrifft !?. 
2. Die Erfindung muß neu, d. h. der Gegenstand, die erhöhte 
Brauchbarkeit oder das Verfahren muß nicht allein dem Erfinder, 
sondern auch dem Publikum unbekannt gewesen sein. Darüber, ob 
eine Erfindung als neu zu betrachten ist, entscheidet das Patentamt 
nach Prüfung des einzelnen Falles. In zwei Fällen gilt jedoch eine 
Erfindung kraft gesetzlicher Vorschrift nicht als neu, wenn sie 
nämlich zur Zeit der Anmeldung entweder in öffentlichen Druck- 
schriften aus den letzten hundert Jahren — einerlei ob inländischen 
oder ausländischen — bereits derart beschrieben oder im Inlande 
bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch 
andere Sachverständige möglich erscheint!. Es bleibt aber dem 
Patentamte unbenommen, einer Erfindung auch aus andereu Gründen 
die Eigenschaft der Neuheit abzusprechen und demgemäß die Er- 
teilung des Patentes zu versagen”. 3. Die Erfinduug muß eine 
gewerbliche Verwertung gestatten!‘ d. h. der Gegenstand 
muß entweder gewerbsmäßig hergestellt oder der Gegenstand, bzw. 
das Verfahren müssen im gewerbsmäßigen Betriebe gebraucht werden 
können. Gewerbsmäßig ist hier im weiteren Sinne zu nehmen und 
bezeichnet jede dauernde, selbständige und erlaubte Tätigkeit zum 
Zweck des Vermögenserwerbes, umfaßt also ebensowohl die Urpro- 
duktionen als die Industriegewerbe!’. 4. Die Erfindung muß in 
13 Pat.G.s 1. 
14 Pat.G. $ 2. Über den Begrift der Offenkundigkeit vgl. R.Ziv. 1, 42; 
3,86. Kohler, Forschungen S. 73; [Lehrbuch S. 71;] Robolski, Theorie und 
Praxis S. 34; [Seligsohn, $ 25; „Offenkundigkeit liegt regelmäßig dann 
vor, wenn die Benutzung der Erfindung über den Kreis der Beteiligten hinaus 
in die Außenwelt gedrungen ist; Damme S. 171; „Offenkundig ist die Be- 
nutzung erfolgt, wenn der Hersteller oder der Gebraucher, der Feilhalter oder 
der Inverkehrbringer des Erfindungsgegenstandes nichts getan hat, um bei 
diesem Benutzungsakte die Möglichkeit der Verbreitung des Erfindungs- 
gedankens auf einen unbestimmten Kreis von Personen zu verhüten.“] 
's Es nehmen u. a. Dambach, [Gierke 1, 85], Kohler [Lehrbuch 
S. 71; im Handbuch S. 181 hat er gesagt, daß die von der seinigen ab- 
weichende Ansicht als längst beseitigt gelten könne;] Seligsohn $ 1!8 an, 
daß die Neuheit lediglich in den beiden hier aufgeführten Fällen als nicht vor- 
handen anzunehmen sei. [Vgl. Seligsohn $ 2°: „Der $ 2 regelt abschließend 
die Fälle, in welchen eine Erfindung als neu anzusehen ist.“], währen 
Klostermann, Komm. S. 128, Gareis $S. 56, Landgraf, Komm. 8. 15. 
Rosenthal S. 60, Knoblauch S. 61, Laband 8, 231? die Erwähnung 
derselben nur als eine beispielsweise betrachten. Letztere Ansicht ist für die 
richtigere zu erachten, weil die beiden im Gesetz erwähnten Fälle den Begr 
der fehlenden Neuheit nicht erschöpfen und das Gesetz nirgendwo ausdrücklich 
sagt, daß die Neuheit nur in diesen Fällen als nicht vorhanden anzunehmen 
sel. — [Seligsohn $ 11° führt gegenüber Isay S. 72 für seine Ansicht an, 
Jaß ohne sie eine unübersehbare Rechtsunsicherheit Platz greifen würde.) 
18 Pat. $ 1. 
' Landgraf, [Schanze und Damme] wollen die Urproduktjon aus- 
schließen ; dagegen haben sich jedoch die meisten Schriftsteller erklärt, 80 
(Gareis S. 32, Kohler S. 67; [Handbuch S. 172; Lehrbuch $. 65. — Vgl. 
Kohler, Lehrbuch S. 180: gewerbliche Verwertung ist jede Verwertung, die 
über das persönliche, häusliche hinausgeht; Gierke 1,865; Seligsohn $ 1'°.]
	        
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