I. Organe der Verwaltung. $ 5. 23
ein mit den aus Elementen der Selbstverwaltung zusammengesetzten,
auf ministerieller Ernennung beruhenden Bezirksräten die obrigkeit-
liche Verwaltung ausliben, Die Kreise haben lediglich den Charakter
von Kommunalverbänden und werden durch Kreisversammlungen und
Kreisausschüsse vertreten. In den hessischen Provinzen und Kreisen
fungieren Provinzdirektoren und Kreisräte als staatliche Berufs-
beamte, Kreistage und Provinzialtage als kommunale Vertretungen,
Kreisausschüsse und Provinzialausschüsse als Organe sowohl für die
kommunale als für die staatliche und obrigkeitliche Verwaltung. Die
Bezirke in Sachsen-Weimar sind staatliche Verwaltungsbezirke, in
ihnen nimmt neben dem Bezirksdirektor ein von den für die Land-
tagswahl bestellten Wahlmännern gewählter Bezirksausschuß an der
Verwaltung teil. Ähnliche Ausschüsse treten in beiden reußischen
Fürstentümern den Landräten zur Seite. In den braunschweigischen
und anhaltischen Kreisen bestehen als kommunale Organe Kreis-
versammlungen und Kreisausschüsse; die letzteren sind aber neben
den Kreisdirektoren auch auf dem Gebiete der obrigkeitlichen Ver-
waltung tätig.
4. In den freien Städten ist die Verwaltungsorganisation um
vieles einfacher gestaltet, als in den monarchisch regierten Staaten.
An der Spitze der Verwaltung steht der Senat, der in Ausübung
seiner Befugnisse teils durch Deputationen, die sich aus Senats-
mitgliedern und Mitgliedern der Bürgerschaft oder anderen Bürgern
zusammensetzen, teils durch Behörden unterstützt wird. Diese Organe
führen sowohl die Geschäfte der Staats-, als die der Stadtverwaltung.
Für das Landgebiet besteht eine Gliederung in Verwaltungsbezirke,
Gemeinden und höhere Kommunalverbände.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden?
bestimmt sich teils nach örtlichen, teils nach sachlichen Gesichts-
punkten. Für die örtliche Zuständigkeit ist, sofern die Ver-
waltungstätigkeiten sich auf Grurdstücke beziehen, die Lage des
Grundstückes, sofern sie Personen zum Gegenstande haben, Wohnsitz
und Aufenthalt entscheidend. In bezug auf die sachliche Zuständig-
keit sind allgemeine Verwaltungsbehörden und Spezial-
ehörden zu unterscheiden. Die ersteren haben alle Verwaltungs-
befugnisse auszuüben, welche nicht ausdrücklich anderen Behörden
übertragen sind, während sich die Tätigkeit der letzteren auf die
ihnen ausdrücklich überwiesenen Verwa tungsgeschäfte beschränkt.
. 6. Die Vereine sind keine Organe der Verwaltung". Aller-
dings können gewisse Ziele, welche den Gegenstand staatlicher Ver-
waltungstätigkeit bilden, auch von Vereinen verfolgt werden. Aber
letztere werden dadurch nicht zu einem Gliede der Staatsverwaltung.
Ihre Beziehungen zu ihren Mitgliedern sind nicht staatsrechtlicher,
sondern privatrechtlicher Natur. Die Zugehörigkeit der Einzelnen
zum Verein beruht nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern auf
® Vgl. G. Meyer, Art. Zuständigkeit. V.R.W. 2, 998. ,
10 Als solche betrachten sie L. v. Stein, Verwaltungslehre. Teil I, Abt.
UI, Handbuch Teil I, S. 68; v. Stengel, Organisation, S. 14, Verwaltungs-
recht S. 112. Vgl. dagegen Meyer-Anschütz $ 106%.