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Zustellung zu erheben. Die Entscheidung derselben erfolgt durch
die zuständige Beschwerdeabteilung des Patentamtes *®.
Die Wirkung des Patentes ist die Berechtigung des Patent-
inhabers zur ausschließlichen gewerblichen Verwertung der paten-
tierten Erfindung im Reichsgebiete. Derselbe ist ausschließlich befugt,
gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr
zu bringen oder zu gebrauchen. Wenn eine Sache den Gegen-
stand der Patentierung bildet, so kommt regelmäßig lediglich das
ausschließliche Herstellen, in Verkehr bringen und Feilhalten in
Betracht. Der ausschließliche gewerbliche Gebrauch hat nur dann
eine Bedeutung, wenn die betreffende Sache den Charakter eines
Produktionsmittels besitzt. Ist der Gegenstand der Erfindung
ein Verfahren, so steht dem Patentinhaber sowohl die Befugnis
zu, dasselbe ausschließlich zu benutzen, als die Befugnis, die durch
das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse ausschließlich
herzustellen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten **. . Andere
Personen sind zu einer gewerblichen Verwertung der Erfindung nur
auf Grund einer vom Patentinhaber erhaltenen Erlaubnis berechtigt.
Dagegen ist der Bezug patentierter Waren vom Auslande, sowie der
Ankauf und Verkauf der so bezogenen Gegenstände, wenn dabei
weder ein Feilhalten noch ein in Verkehrbringen stattfindet, jeder-
mann gestattet. Das Patentrecht gehört der Gruppe der Urheber-
rechte an und charakterisiert sich als eine ausschließliche Befugnis
zur Vornahme gewisser wirtschaftlicher Handlungen °®. Die wissent-
liche Verletzung des Patentrechtes hat Strafe und die Pflicht zur
Entschädigung des Berechtigten zur Folge °*.
Die Wirkungen des Patentes treten provisorisch schon mit
der Bekanntmachung des Patentgesuches ein®”. Definitiv werden
sie: 1. wenn ein Widerspruch gegen die Erteilung des Patentes nicht
erhoben worden ist, mit dem auf Erteilung lautenden Beschlusse des
Patentamtes, 2. wenn ein solcher Widerspruch erhoben worden ist,
a) mit dem Ablauf von einen Monat nach Zustellung des auf Er-
teilung des Patentes lautenden Beschlusses des Patentes an den
Widersprechenden, falls letzterer innerhalb dieser Zeit Beschwerde
gegen den Beschluß nicht eingelegt hat, b) oder, falls Beschwerde
von irgendeiner Seite ergriffen worden ist, mit dem auf Erteilung
des Patentes lautenden Beschlusse in der Beschwerdeinstanz. Die
Dauer des Patentschutzes beträgt 15 Jahre. Die Erlangung des-
selben ist von der Zahlung einer Gebühr im Betrage von 30 Mark,
die Fortdauer von der Zahlung weiterer jährlicher Gebühren ab-
hängig. Die Verpflichtung zur Zahlung der letzteren beginnt mit
23 Pat.G. s$ 16 u. 26. . .
= Pat.G. $ 4. Durch die jetzige Fassung des $ 4 sind die Kontroversen,
die gich früher an die Bestimmungen desselben anknüpften, als erledigt zu be-
Trachten.
25 Die Frage über den privatrechtlichen Charakter der Urheberrechte bildet,
weil sie dem Verwaltungsrecht nicht angehört, hier keinen Gegenstand näherer
örterung.
26 PeL.G. © 34-40.
?T Pat.G. S 28.