fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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berechtigt ist, die Führung dieses Titels in Preussen untersagen 
wollte, die englische Regierung auf diplomatischem Wege, und 
zwar mit Erfolg, deswegen würde Vorstellungen erheben können, 
In Bezug auf den zweiten Fall ist es ebenfalls nicht zu bezweifeln, 
dass, wenn der König von Sachsen etwa einem mecklenburg- 
schwerinschen Staatsangehörigen, der nicht zugleich sächsischer 
Staatsangehöriger ist, der sich in Sachsen aufhält und in seinem 
Heimatstaate zur Führung eines Adelszeichens berechtigt ist, 
die Führung dieses Adelszeichens in Sachsen untersagen wollte, 
die mecklenburg-schwerinsche Staatsregierung nicht nur Vor- 
stellungen erheben könnte, sondern, gemäss Art. 76 Abs. I R.-V,, 
auch in der Lage wäre, eine „Erledigung“ des Streites (zwischen 
dem Königreich Sachsen und dem Grossherzogtum Mecklenburg- 
Schwerin) durch den Bundesrat zu erzwingen. Dieser Abs. 1 
des Art. 76 lautet nämlich: 
„Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kom- 
petenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf 
Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt.“ 
Es ist nicht abzusehen, aus welchem Rechtsgrunde die An- 
wendbarkeit dieses Satzes der Reichsverfassung auf den vorliegen- 
den Fall sollte verneint werden können. 
Die vorstehende Auseinandersetzung zeigt einem in solcher 
Weise Benachteiligten auch den Weg, den er zu gehen hat. 
Er hat sich an seinen Heimatstaat zu wenden und um Schutz 
zu bitten. Von der Entschliessung der Regierung dieses Staates 
wird es abhängen, ob sie „den Bundesrat anrufen“ will. Lehnt 
sie es ab, so bliebe dem Betroffenen allerdings kein anderes 
Mittel übrig, als abzuwarten, ob — um immer wieder bei dem 
gewählten Beispiel zu bleiben — im Königreich Sachsen die 
Sache vor den Strafrichter gebracht wird. Geschähe dieses, so 
müsste allerdings der Strafrichter ganz selbstverständlich den 
„wegen unbefugter Führung des Adels in Sachsen“ angeklagten
	        
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