378 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 135.
rechtliche Wirksamkeit nur für die Zukunft, so daß Verletzungen
des Patentrechtes, welche bis zur Zurücknahme stattgefunden haben,
die gewöhnlichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen nach
sich ziehen. Die Zurücknahme des Patentes charakterisiert sich als
die Entziehung eines Rechtes im öffentlichen Interesse; sie ist also
ein Akt der Verwaltung, kein Akt der Verwaltungsgerichtsbarkeit ®°.
Eine Zurücknahme des Patentes kann das Patentamt ebenfalls nur
auf Antrag aussprechen *°, zur Stellung desselben ist jedermann be-
rechtigt. Das Patentamt ist aber zur Zurücknahme, selbst wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen derselben vorliegen, nicht verpflichtet.
Die Vornahme derselben steht als ein Akt des öffentlichen Interesses
lediglich im Ermessen der Behörde.
Der Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme der Patente muß
ein kontradiktorisches Verfahren vorhergehen. Die Berufung gegen
die Entscheidungen des Patentamtes in diesen Angelegenheiten geht
an das Reichsgericht!.
Das Patentamt hat neben seinen auf die Patente bezüglichen
Funktionen** auch noch die Aufgabe, die Rolle für Auf-
zeichnung der Gebrauchsmuster zu führen*?®. Diese Tätig-
keit ist eine lediglich beurkundende. [Das Patentamt hat auch über
die Eintragung und Löschung von Warenzeichen zu entscheiden **.]
[Wer andere in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreise des
Patentamts gehören, vor diesem für eigene Rechnung berufsmäßig
vertreten will, kann auf seinen Antrag in eine bei dem Patentamt
geführte Liste eingetragen werden*°. Der Antragsteller hat seine
technische Befähigung und den Besitz der erforderlichen Rechts-
kenntnisse nachzuweisen, muß im Inlande wohnen, das 25. Lebensjahr
vollendet haben, darf in der Verfügung über sein Vermögen durch
gerichtliche Anordnung nicht beschränkt sein und sich eines un-
würdigen Verhaltens nicht schuldig gemacht haben. Der Präsident
des Patentamtes ist befugt, Personen, die, ohne in die Liste ein-
getragen zu sein, die Vertretung vor dem Patentamte berufsmäßig
betreiben, von dem Vertretungsgeschäft auszuschließen; diese Vor-
schrift findet aber auf Rechtsanwälte keine Anwendung“. Die Ein-
tragung wird vom Patentamt gelöscht auf Antrag des Eingetragenen,
wenn er gestorben ist, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, un
wenn er infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein
% Dies nehmen Kohler u. Rosenthal an.
“0 Pat.G. .
“1 Pat.G. $$ 2333. V. betr. das Berufungsverfahren beim [Reichsgericht]
in Patentsachen, vom [6. Dez. 1891 (R.G.Bl. S. 389) .
42 [Das Patentamt ist auch verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über
Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gericht-
lichen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger
vorliegen. Pat.G. $ 18. — Rathenau, Das Sachverständigenwesen im Patent-
prozeß. .
so oo) R.G. betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl-
#4 [G. zum Schutze der Warenzeichen, vom 12. Mai 1894 (R.G.Bl. S. 441.)]
+5 [G. betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 (R.G.Bl. S. 283.) $ 1. Über
Patentanwaltschaft, vgl. Kohler, Lehrbuch. S. 96; Rauter, Aufgaben und
Stellung des Patentanwalts. Arch. f. öf. R. 22, 476.]
46 [Pat.Anw.G. $ 18.]