382 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 138.
Geld veranschlagt und die so gefundene Summe ebenfalls kapi-
talisiert.
Hinsichtlich der Grundzinsen, d. h. derjenigen periodischen
Sachleistungen, die ihrem Gegenstande und Betrage nach feststehen,
ist zu unterscheiden. Sind die betreffenden Abgaben Natural-
abgaben, so wird der jährliche Wert derselben auf Grund der
durchschnittlichen Produktenpreise berechnet und der so gefundene
Betrag kapitalisiert. Bei Geldabgaben (Renten) kann dagegen
die Kapitalisierung ohne weiteres stattfinden.
Besitzveränderungsabgaben, d. h. Abgaben, welche
beim Besitzwechsel gezahlt werden, müssen zunächst auf Grund einer
Berechnung der durchschnittlichen Zeiträume, in denen sie gezahlt
worden sind, auf ihren jährlichen Wert reduziert werden. Die auf
diese Weise ermittelte Summe wird kapitalisiert.
Die Kapitalisierung erfolgt in den verschiedenen Staaten
nach einem sehr verschiedenen Maßstabe. Die Kapitalsumme schwankt
zwischen dem 12fachen und 25fachen Betrage der ermittelten jähr-
lichen Rente. Nach dem Willen der Beteiligten kann an Stelle der
Geldabfindung auch eine Abfindung in Land treten, oder der Ver-
pflichtete statt der Kapitalzahlung die Zahlung einer jährlichen Rente
übernehmen. Im letzteren Falle liegt keine Ablösung, sondern eine
Verwandlung der bisherigen Reallast- vor.
Dritte Berechtigte, d. h. Personen, denen Rechte an dem-
jenigen Grundstück zustehen, an dessen Besitz die Berechtigung
zum Bezug der Reallast geknüpft ist, können durch ihren Wider-
spruch die Ablösung der Reallast nicht hindern. Für sie tritt die
Entschädigung an die Stelle des Grundstückes. Dieselbe ist, wenn
die Pfandgläubiger dies verlangen, zur Befriedigung der auf dem
Grundstück lastenden hypothekarischen Forderungen zu verwenden
und muß da, wo Lehns- oder Fideikommißberechtigte vorhanden
sind, im Interesse dieser sicher gestellt werden. Dem Pachter wird
für die Dauer der Pachtzeit als Entschädigung in der Regel der
Zinsgenuß des Ablösungskapitals gewährt.
3. Die Leitung des Ablösungsverfahrens ist entweder
in die Hände der ordentlichen Verwaltungsbehörden oder in die
besonderer Spezialbehörden gelegt worden. Im letzteren Falle bilden
die untere Instanz die sog. Spezialkommissionen, die sich aus einem
Juristen und einem Wirtschaftsverständigen zusammensetzen; über
ihnen stehen die kollegialisch organisierten Generalkommissionen un
diesen ist als dritte Instanz entweder das Ministerium oder ein be-
sonderes Kollegium übergeordnet?. Diesen Behörden steht sowohl
die administrative Leitung der Ablösung, als die Entscheidung der
auf dieselbe bezüglichen Rechtsstreitigkeiten zu. Dagegen sind die
Rechtsstreitigkeiten, welche über Bestand und Umfang der abzu-
lösenden Reallast entstehen, als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten grund-
sätzlich im Instanzenwege der ordentlichen Gerichte zu erledigen. In
® Eine solche Organisation besteht namentlich in Preußen. Hier fungieren
die Generalkommissionen in administrativen Fragen als obere Verwaltung®-
behörde gegenüber den Spezialkommissionen und bei Entscheidung von Rechts-
streitigkeiten als Spruchbehörde erster Instanz. Ihnen ist als zweite Instanz