Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

382 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 138. 
Geld veranschlagt und die so gefundene Summe ebenfalls kapi- 
talisiert. 
Hinsichtlich der Grundzinsen, d. h. derjenigen periodischen 
Sachleistungen, die ihrem Gegenstande und Betrage nach feststehen, 
ist zu unterscheiden. Sind die betreffenden Abgaben Natural- 
abgaben, so wird der jährliche Wert derselben auf Grund der 
durchschnittlichen Produktenpreise berechnet und der so gefundene 
Betrag kapitalisiert. Bei Geldabgaben (Renten) kann dagegen 
die Kapitalisierung ohne weiteres stattfinden. 
Besitzveränderungsabgaben, d. h. Abgaben, welche 
beim Besitzwechsel gezahlt werden, müssen zunächst auf Grund einer 
Berechnung der durchschnittlichen Zeiträume, in denen sie gezahlt 
worden sind, auf ihren jährlichen Wert reduziert werden. Die auf 
diese Weise ermittelte Summe wird kapitalisiert. 
Die Kapitalisierung erfolgt in den verschiedenen Staaten 
nach einem sehr verschiedenen Maßstabe. Die Kapitalsumme schwankt 
zwischen dem 12fachen und 25fachen Betrage der ermittelten jähr- 
lichen Rente. Nach dem Willen der Beteiligten kann an Stelle der 
Geldabfindung auch eine Abfindung in Land treten, oder der Ver- 
pflichtete statt der Kapitalzahlung die Zahlung einer jährlichen Rente 
übernehmen. Im letzteren Falle liegt keine Ablösung, sondern eine 
Verwandlung der bisherigen Reallast- vor. 
Dritte Berechtigte, d. h. Personen, denen Rechte an dem- 
jenigen Grundstück zustehen, an dessen Besitz die Berechtigung 
zum Bezug der Reallast geknüpft ist, können durch ihren Wider- 
spruch die Ablösung der Reallast nicht hindern. Für sie tritt die 
Entschädigung an die Stelle des Grundstückes. Dieselbe ist, wenn 
die Pfandgläubiger dies verlangen, zur Befriedigung der auf dem 
Grundstück lastenden hypothekarischen Forderungen zu verwenden 
und muß da, wo Lehns- oder Fideikommißberechtigte vorhanden 
sind, im Interesse dieser sicher gestellt werden. Dem Pachter wird 
für die Dauer der Pachtzeit als Entschädigung in der Regel der 
Zinsgenuß des Ablösungskapitals gewährt. 
3. Die Leitung des Ablösungsverfahrens ist entweder 
in die Hände der ordentlichen Verwaltungsbehörden oder in die 
besonderer Spezialbehörden gelegt worden. Im letzteren Falle bilden 
die untere Instanz die sog. Spezialkommissionen, die sich aus einem 
Juristen und einem Wirtschaftsverständigen zusammensetzen; über 
ihnen stehen die kollegialisch organisierten Generalkommissionen un 
diesen ist als dritte Instanz entweder das Ministerium oder ein be- 
sonderes Kollegium übergeordnet?. Diesen Behörden steht sowohl 
die administrative Leitung der Ablösung, als die Entscheidung der 
auf dieselbe bezüglichen Rechtsstreitigkeiten zu. Dagegen sind die 
Rechtsstreitigkeiten, welche über Bestand und Umfang der abzu- 
lösenden Reallast entstehen, als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten grund- 
sätzlich im Instanzenwege der ordentlichen Gerichte zu erledigen. In 
® Eine solche Organisation besteht namentlich in Preußen. Hier fungieren 
die Generalkommissionen in administrativen Fragen als obere Verwaltung®- 
behörde gegenüber den Spezialkommissionen und bei Entscheidung von Rechts- 
streitigkeiten als Spruchbehörde erster Instanz. Ihnen ist als zweite Instanz
	        
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