Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Landwirtschaft. $ 138. 383 
einzelnen Ländern ist jedoch die Zuständigkeit der Ablösungsbehörden 
auch auf diese ausgedehnt worden*. Da wo Spezialbehörden für die 
Durchführung der Ablösungen existieren, hat man dieselben auch 
nach Einrichtung der Verwaltungsgerichte fortbestehen lassen ® und 
höchstens die letztinstanzliche Entscheidung dem obersten Verwaltungs- 
gerichtshofe überwiesen®. Wo dagegen die Leitung des Ablösungs- 
geschäftes und die Entscheidung der darauf bezüglichen Streitig- 
keiten bisher den Verwaltungsbehörden überlassen war, sind diese 
Streitigkeiten auf den Weg des Verwaltungsstreitverfahrens verwiesen 
worden’. . 
4. Das Ablösungsverfahren beginnt mit dem Antrage aut 
Ablösung. Über diesen Antrag findet eine Verhandlung der be- 
teiligten Parteien vor der Spezialkommission oder unteren Verwaltungs- 
behörde statt, zu der auch dritte Berechtigte zugezogen werden 
können. In der Verhandlung ist zunächst das unter den Parteien 
bestehende Rechtsverhältnis festzustellen. Ergeben sich Differenzen 
darüber und können diese durch gütliche Vereinbarung nicht bei- 
gelegt werden, so sind sie zu einer besonderen Entscheidung zu ver- 
weisen. Nach Feststellung‘ des Rechtsverhältnisses findet die Ab- 
schätzung der Reallast und die Festsetzung der Ablösungssumme 
statt. Die leitende Behörde entwirft einen Plan der Auseinander- 
setzung, welcher den Parteien mitgeteilt wird und gegen welchen diese 
ihre etwaigen Einwendungen vorzubringen haben. Nach Erörterung 
dieser Einwendungen und einer öffentlichen Aufforderung an dritte 
Beteiligte, ihre Rechte geltend zu machen, wird der Ablösungsrezeß 
festgestellt. Dieser muß von den Parteien durch Unterschrift voll- 
zogen und von der Generalkommission oder der höheren Verwaltungs- 
behörde bestätigt werden. 
ein besonderes Kollegium übergeordnet, welches früher als Revisionskollegium 
ezeichnet wurde, jetzt den Namen Oberlandeskulturgericht führt. (V. wegen 
Organisation der Generalkommissionen vom 20. Juni feız. V. wegen des Ge- 
schäftsbetriebes vom 30. Juni 1834. V. vom 22. Nov. 1844. G., betr. 
ahren in Auseinand gsangelegenheiten vom 18. Febr. 1880) [neue Fassung 
vom 22, Sept. 1899. — Vgl. Holzapfel, Das Wesen des Auseinandersetzunge- 
18, 
  
tezesses., Verw.Arch. 16, 1; Schneider, Die rechtliche Bedeutung der 
zesse des sog. Verkoppelungsverfahrens im Zivilprozesse. Arch. £. Öff. R. 
407; Haack, Verfahren und Wirksamkeit der inandersetzungsbehö 
1908. Vgl. auch Art. Auseinandersetzungsbehörden, preuß. Handwb. 1, 138.] 
.,.* Diese auch durch das R.G.V.G. $ 14 Nr. 2 für zulässig erklärte Ein- 
ichtung besteht namentlich in Preußen (V. vom 20. Juni 1817 $$ 3, 5-9). 
Jedoch ist in allen Streitigkeiten über den Bestand und den Umfang vor- 
handener Rechte, welche Gegenstand eines Prozesses hätten werden können 
und dann im ordentlichen Rechtswege zu entscheiden gewesen wären, gegen- 
über den Urteilen zweiter Instanz noch eine Revision zulässig (Kab. Ordre 
vom 15. März 1834). er diese entschied früher das Obertribunal (V. vom 
14. Dez, 1833 $ 26), an dessen Stelle seit dem 1. Oktober 1879 das Reichsgericht 
getreten ist (Kais. V. vom 26. Sept. 1879). 
5 So in Preußen (L.V.G. $$ 16, 23). , 
® So in Württemberg, wo der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsinstanz 
für Entscheidungen der Ablösungs-Kommission bildet (G. vom 16. Dez. 1876, 
Art. 9, 12). Die Zuständigkeit der letzteren erstreckt sich aber nur auf Streitig- 
keiten über die Vollziehung der Ablösung, nicht auf solche über Existenz und 
Mfang bestehender Rechte. 
? In Bayern (G. vom 9. Aug. 1878 Art. 8, Nr. 11) und Hessen (G. vom 
12. Juni 1874 Art. 48 Nr. 1.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.