IL. Landwirtschaft. $ 189. 385
ablöslicher Renten gestattet. Soweit die Renten ablöslich sind, erfolgt
ihre Ablösung nach Maßgabe der vorher entwickelten Grundsätze.
b) &emeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Servitutenablösungen.
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1. Die Gemeinbeitsteilungen verfolgen! den Zweck, die
sog. Gemeinheiten, d. h. Ländereien, welche der gemeinsamen Nutzung
inehrerer Personen unterliegen, unter die Nutzungsberechtigten zu
verteilen. Diese Gemeinheiten stehen aber teils im Eigentum der
arkgenossenschaften oder Gemeinden und zwar ent-
weder der politischen oder der neben ihnen bestehenden Real-, bzw.
Nutzungsgemeinden, haben also den Charakter von Korporations-
vermögen, teils befinden sie sich im Miteigentum mehrerer
Personen. Nach allgemeinen Grundsätzen sind beide Arten der
Teilungen durchaus verschieden zu behandeln. Für die Teilung von
Besitzungen, die im Miteigentum stehen, genügt der Antrag
eines Berechtigten; die Auseinandersetzung ist ein privat-
rechtlicher Akt und erfolgt nach den Grundsätzen der actio communi
dividundo. Nur die Teilungen von Korporationsvermögen
sind Gemeinheitsteilungen im eigentlichen Sinne des Wortes; sie
erfordern einen Beschluß der Korporationsorgane in den
verfassungsmäßig vorgeschriebenen Formen. Die deutschen Gesetz-
gebungen unterscheiden jedoch oft nicht scharf zwischen beiden Arten
der Gemeinheitsteilungen, sondern stellen für beide dieselben Grund-
sätze auf. Einige vom Standpunkte des Miteigentums ausgehend,
sehen in allen Fällen den Antrag eines Berechtigten für genügend
an, um eine Teilung oder wenigstens die Ausscheidung des Anteils
des Betreffenden "herbeizuführen. Andere, die sich auf den Korpo-
Yationsstandpunkt stellen, fordern Majoritätsbeschlüsse, mitunter eine
erhöhte Majorität von ®/s oder ®/s« der Stimmen. Noch andere, die
zwar den Gesichtspunkt des Korporationseigentums einnehmen, aber
weniger die privatrechtliche Berechtigung der Korporation als das
Landeskulturinteresse im Auge haben, lassen die Zustimmung von
\/a oder !/4 der Beteiligten genügen. Die Stimmen werden teils nach
ersonen, teils nach der Größe der Berechtigungen, bzw. der Grund-
Stücke, an welche die Berechtigungen geknüpft sind, berechnet.
. ‚Die Teilungen sind Realteilungen, d. h. jedem Berechtigten
wird sein Anteil in Land ausgeschieden; kleinere Differenzen können
durch Zahlung von Geld ausgeglichen werden. Den Maßstab für
die Verteilung bildet die Größe der Berechtigung. Weil sich diese
Jedoch oft schwer feststellen läßt, so wird an ihrer Stelle bei Weide-
berechtigungen auch die Größe des Viehstandes des Berechtigten,
und Posen, vom 26. April 1886 in der Fassung, die es durch die Gesetze vom
20. April 1898 und 1. Juli 1902 erhalten hat, abgeändert ist.]
berai ' Für das_ geltende Recht vgl. die Artikel Feldbereinigungen, Flur-
ereinigungen, Gemeinheıtsteilungen (Zusammenlegungen, Servitutenablösungen)
V.R.W. 1, 380, 424, 548 (von verschiedenen Verfassern); Großmann, Art. Ge-
Meinheitsteilung H.W.B.? 4, 628; Dankelmann, Die Ablösung und Regelung
der Waldgrun gerechtigkeiten 2 Bde. 1880, 88. [Endres, H.W.B.°? z 423;
Gierke 2, en]
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 25