Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

386 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 139. 
und wo die Berechtigungen den Charakter von Realrechten haben, 
der Umfang des Grundbesitzes, an den die Berechtigung geknüpft 
ist, als Maßstab angenommen. 
Die Verwaltungsakte, durch welche die Gemeinheitsteilungen 
bewirkt werden, haben zugleich den Charakter von rechts- 
begründenden und rechtsaufhebenden Verfügungen. Bei 
Gemeinheitsteilungen im eigentlichen Sinne findet eine Verwandlung 
von Korporationsvermögen in Privateigentum statt; bei Teilung von 
Grundstücken, die sich im Miteigentum befinden, tritt an Stelle des 
bisherigen Miteigentums am ganzen Grundstück das alleinige Eigen- 
tum an einem Teile desselben. 
2. Die Zusammenlegung der Grundstücke (Separation, 
Verkoppelung, Arrondierung, Feld- oder Flurbereinigung) verfolgt 
den Zweck, die Gemengelage der Grundstücke durch eine Neuordnung 
der Eigentumsverhältnisse der betreffenden Flur zu beseitigen. Sie 
erstreckt sich nur auf Grundstücke landwirtschaftlicher Benutzung, 
also Acker und Wiesen, außerdem auf kleinere Waldparzellen. Das 
Ziel der Zusammenlegung wird erreicht, indem man die Gesamtheit 
der Grundstücke einer Flur als eine Masse behandelt, aus welcher 
für den Einzelnen der Grundbesitz in möglichst zusammenhängender 
und für die Bewirtschaftung günstiger Lage ausgesondert wird. Diese 
Aussonderung erfolgt nach dem Grundsatze, daß jedem Grundbesitzer 
für dasjenige Land, welches er inne gehabt und in die gemeinsame 
Masse eingeworfen hat, jedenfalls Grundstücke, welche den gleichen 
Wert repräsentieren, so viel möglich aber auch Grundstücke gleicher 
Gattung, gleicher Größe und gleicher Güte zurückgegeben werden. 
Kleinere Differenzen werden in Geld ausgeglichen. 
Die Zusammenlegung erfordert die Zustimmung eines ge 
setzlich bestimmten Teiles der beteiligten Grundbesitzer. 
Viele Gesetze lassen eine zwangsweise Zusammenlegung der Grund- 
stücke nur dann zu, wenn sich die Majorität der beteiligten Stimmen 
dafür erklärt; vereinzelt wird sogar eine erhöhte Majorität von ®%/s oder 
24 der Stimmen für notwendig erachtet. Andere Gesetze sehen da- 
gegen schon die Zustimmung von !/s, "/s oder !/ der Stimmen für 
genügend an, um die Teilung zu beschließen. Die Berechnung der 
Stimmen erfolgt teils nach Personen, teils nach der Größe der von 
ihnen besessenen Grundstücke, bzw. der von diesen entrichteten Steuern, 
in der Regel nach einem gemischten System, bei dem beide Gesichts- 
punkte berücksichtigt werden. Personen, denen dingliche Rechte an 
den betreffenden Grundstücken zustehen, können gegen die Zusammen- 
legung keinen Widerspruch erheben. . 
Die Zusammenlegung bewirkt ebenso wie die Gemeinheitsteilung 
einen Eigentumsübergang; dieser Eigentumsübergang ist aber 
keine Verwandlung von Korporationseigentum in Privateigentum, 
sondern eine Übertragung von Privateigentum auf einen anderen 
Privateigentümer. Die bei der Zusammenlegung vorkommenden Ver- 
waltungsakte haben den Charakter von rechtsaufhebenden un 
rechtsbegründenden Verfügungen. Da jeder Grundeigen- 
tümer für das in die gemeinsame Masse eingeworfene Grundeigentum 
eine Entschädigung in denjenigen Grundstücken erhält, welche er aus
	        
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