Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Landwirtschaft. $ 139. 387 
derselben zurück empfängt, so erscheint: die zwangsweise Zusammen- 
legung als eine Enteignung. Sie unterscheidet sich jedoch von 
gewöhnlichen Expropriationen. dadurch, daß 1. sie in erster Linie im 
Privatinteresse der beteiligten Grundbesitzer stattfindet und das öffent- 
liche Interesse dabei nur mittelbar in Betracht kommt, 2. die An- 
ordnung nicht. durch Ausspruch eines staatlichen Organes, sondern 
durch Beschluß der Beteiligten erfolgt, 3. die Entschädigung nicht 
in Geld, sondern regelmäßig in. Land gewährt wird. Das Land, 
welches der beteiligte Grundbesitzer bei der Zusammenlegung erhält, 
tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle desjenigen, welches er in 
die Masse eingeworfen hat; dies gilt namentlich hinsichtlich der an 
demselben bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Pfand- 
rechte, und der auf ihm lastenden öffentlichen Abgaben. 
3. Die Servituten, namentlich Wald- und Weide- 
berechtigungen, sind teils aufgehoben, teils für ablösbar erklärt 
worden. Eine Aufhebung ohne Entschädigung ist bei gegenseitigen 
Weideberechtigungen, also da, wo dieselben Personen gleichzeitig Be- 
rechtigte und Verpflichtete sind, möglich. Dagegen wird eine Ab- 
lösung da notwendig, wo sich verschiedene Personen als Berechtigte 
und Verpflichtete gegenüber stehen. Diese Ablösung hat denselben 
Charakter wie die Ablösung der Reallasten; sie ist eine Aufhebung 
gegen Entschädigung, also eine Enteignung. 
Das Provokationsrecht steht entweder nur den Verpflichteten, 
oder sowohl den Berechtigten als den Verpflichteten zu. Zusammen- 
hängende Weideberechtigungen können nur gemeinsam, d. h. gleich- 
zeitig für alle Berechtigten, bzw. für alle dem Weiderecht unter- 
liegenden Grundstücke abgelöst werden. In diesem Falle wird eine 
gesetzliche Vorschrift notwendig, unter welchen Voraussetzungen die 
Ablösung gegen den Widerspruch einzelner Berechtigter zwangsweise 
durchgeführt werden darf. Die Bestimmungen hierüber sind ebenso 
verschieden wie die bei Gemeinheitsteilungen und Zusammenlegungen 
vorkommenden. Zum Teil wird Majorität, ja selbst erhöhte Majorität 
gefordert, zum Teil die Zustimmung einer geringen Zahl von 
Stimmen für ausreichend erachtet. Die Berechnung der Stimmen- 
zahl erfolgt teils nach Personen, teils nach der Größe der Grund- 
esitzungen und Berechtigungen, meistens nach einem gemischten 
System. 
Die Berechnung der Entschädigung geschieht nach dem 
Grundsatze, daß dem Berechtigten derjenige Ertrag zu ersetzen ist, 
en er bei wirtschaftlicher Benutzung aus der Servitut hätte ziehen 
können. Dieser Ertrag wird in seinem gehrlichen Durchschnittswerte 
durch Sachverständige festgestellt und die so gefundene Summe 
kapitalisiert, 
4. Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen und Ablösungen 
von Servituten können gesondert durchgeführt, können aber auch 
— und dies ist die Regel — miteinander verbunden werden. 
Die Leitung dieser Angelegenheiten liegt denselben Be- 
hörden ob, welche für die Durchführung der Ablösungen bestellt 
sind. Sie haben alle Verwaltungsbefugnisse auszuüben und die auf 
die Auseinandersetzung bezüglichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. 
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