Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

388 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 140. 
Streitigkeiten über den bestehenden Rechtszustand gehören vor die 
ordentlichen Gerichte, sofern sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche 
Vorschriften den mit der administrativen Leitung betrauten Behörden 
überwiesen sind ?. 
.. Das Verfahren beginnt mit dem Antrage eines Beteiligten. 
Über diesen ist zunächst in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise 
Beschluß zu fassen. Sodann werden die den Beteiligten zugehörigen 
Grundstücke und zustehenden Berechtigungen festgestellt. Das in 
Frage kommende Land wird bonitiert, d. h. seinem Werte nach ab- 
geschätzt. Die leitende Behörde entwirft einen Auseinandersetzungs- 
plan, der öffentlich bekannt gemacht werden muß und gegen den 
die Beteiligten Einspruch erheben können. Nachdem die Ein- 
wendungen im Instanzenzuge der Behörden erledigt sind, wird der 
Auseinandersetzungsrezeß aufgestellt, von den Beteiligten unter- 
schrieben und durch die höhere Behörde bestätigt. Dieser Rezeß hat 
ebenso wie der Rezeß, welcher bei Ablösungen aufgestellt wird, den 
Charakter eines Verwaltungsaktes, es ist kein Vertrag unter 
den Beteiligten. Durch denselben werden alle in Frage stehenden 
Rechtsveränderungen, insbesondere der Eigentumsübergang und die 
Aufhebung dinglicher Rechte bewirkt; dieselben bedürfen zu ihrer 
Wirksamkeit keiner Eintragung in die Grundbücher. Doch gibt 
der Rezeß einen Titel, auf Grund dessen die Eintragung gefordert 
werden kann. 
$ 140. 
c) Genehmigung von Bechtsgeschäften über Grundbesitz durch 
Verwaltungsorgane!. 
Der Verkehr mit Grundstücken unterliegt den Vor- 
schriften des Privatrechtes. Gegenstand des Verwaltungsrechtes ist 
er nur insoweit, als im Interesse der Erhaltung eines bestimmten 
Maßes des Grundbesitzes gewisse Rechtsgeschäfte der Bestätigung 
der Verwaltungsbehörden unterworfen sind. Zu diesen ge 
hören die Errichtung von Familienfideikommissen?, die 
nach den deutschen Landesgesetzgebungen einer landesherrlichen 
oder einer gerichtlichen Bestätigung bedarf, und die Rechtsgeschäfte, 
durch die eine Teilung von Grundstücken, namentlich von 
® Dies ist namentlich in Preußen der Fall, wo die Zuständigkeit genau 
so wie bei den Ablösungen geregelt ist. In Bayern besteht im Ministerium 
des Innern eine Flurbereinigungs- Kommission (Flurber.&. Art. 17), ebenso in 
Württemberg eine besondere Zentralstelle (Feldber.G. Art. 18), In Baden liegt 
die obere Leitung in den Händen der Direktion für Wasser- und Straßenbau 
(V. vom 21. Mai 1886 $ 1). Gegen die Entscheidungen dieser Behörden steht 
in gewissen Fällen- Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu (Bayr. Flurber. 
G. Art. 35, Württ. Feldber.G. Art. 46, Bad. G. vom % Juni 1884, $ 3, Nr. 28-30). 
ı [Die $$ 140 u. 141 sind in diesem Zusammenhang belassen, obwohl die 
besprochenen Tätigkeiten der Verwaltung nicht lediglich, aber vorwiegend für 
Jieses Verwaltungsgebiet in Frage stehen.] 
? [Nach E.G. z. B.G.B. Art 89 bleiben die landesrechtlichen Bestimmungen 
über Familienfideikommisse unberührt. — Vgl. Gierke, Art. Fideikommisse 
(Geschichte und Rechte) H.W.B.* 4, 104, (Literatur. Ramdohr, Das Familien- 
fideikommiß im Gebiete des preuß. Allgemeinen Landrechts 1909 (mit Abdruck 
der Materialien, auch des vorläufigen preuß. Entwurfs von 1909).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.