Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

390 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 142. 
im engeren Sinne den Inbegriff aller zur Landwirtschaft im 
weiteren Sinne [mit Einschluß der Viehzucht] gehörigen Tätigkeiten 
mit Ausnahme der Forstwirtschaft bezeichnet. 
Unter der Herrschaft des älteren Flursystems stand die Vor- 
nahme der landwirtschaftlichen Arbeiten nicht im Belieben 
des Einzelnen. Die Bewirtschaftung der Grundstücke wurde wegen 
ihrer Gemengelage durch Gemeindebeschluß geregelt; die Land- 
wirtschaft bildete also einen wesentlichen und regelmäßigen Gegen- 
stand der Verwaltungstätigkeit. Seitdem durch die Zusammen- 
legungen der Grundstücke der frühere Zustand beseitigt ist, hat diese 
Verwaltungsfunktion aufgehört. Die Bewirtschaftung der Ländereien 
richtet sich jetzt lediglich nach dem Ermessen des einzelnen Grund- 
besitzers. Die Verwaltung beschränkt sich darauf, durch allgemeine 
Maßregeln die Landwirtschaft zu fördern und ihr Schutz gegen Ge- 
fahren zu gewähren. 
Der Förderung der Landwirtschaft dient, da ihre Gestaltung 
von den Verhältnissen des Grundbesitzes abhängig ist, in erster 
Linie die Ordnung der Agrarverhältnisse. In zweiter Linie ist die 
Förderung von Bodenverbesserungen, die Einführung besserer Wirt- 
schaftsmethoden zu nennen. Die unmittelbare Vornahme dieser Tätig- 
keiten ist freilich Sache der beteiligten Grundbesitzer; die staatliche 
Verwaltung kann nur mittelbar unterstützend eingreifen, indem sie 
die dafür erforderlichen Mittel und Bedingungen herstellt. Dies ge- 
schieht durch die Sorge für landwirtschaftliches Kredit- und Bildungs- 
wesen, durch die Hebung des landwirtschaftlichen Vereinswesens, 
[durch die Errichtung von Landwirtschaftskammern], durch die Be- 
förderung genossenschaftlicher Organisation!. Eine Förderung der 
Landwirtschaft bezwecken auch die Musterwirtschaften und land- 
wirtschaftlichen Versuchsstationen, deren Verhältnisse jedoch zu 
einer besonderen rechtlichen Regelung keine Veranlassung geben. 
Eines Schutzes bedarf die Landwirtschaft gegenüber rechts- 
widrigen Eingriffen von Personen und gegenüber schäd- 
lichen Natureinwirkungen, insbesondere gegenüber den durch 
Insekten bewirkten Zerstörungen der Pflanzungen. 
Die Vorschriften über rechtswidrige Handlungen von 
Personen enthalten die Feld- und Flurpolizeiordnungen®. 
  
ı Derartige Genossenschaften bestehen namentlich für Bewässerungen und 
Entwässerungen (vgl. $ 98). Sie können aber auch für Meliorationszwecke und 
sonstige im Interesse der Landwirtschaft liegende Einrichtungen gebildet werden- 
Eine eingehende gesetzliche Regelung haben die Rechtsverhältnisse dieser 
Genossenschaften gefunden durch das französ. G. vom 21. Januar 1865 mit dem 
elsaß-lothr. G. vom 11. Mai 1877 und das hess. G., die Landeskulturgenossen- 
schaften betr., vom 28. September 1887. 
, ® [Die Bestimmungen zur Handhabung der Feldpolizei sind in ver 
schiedenartigen Gesetzen enthalten; man vergleiche:] Preuß. Feld- und Forst- 
polizeigesetz vom 1. April 1880. Bayr. Pol,Str.G.B. Art. 112—123 [A.G. 2- 
.G.B. Art. 162; G. vom 12. Mai 1898. Sächs. Forst. und Feldstrafgesetz vom 
26. Febr. 1909.] Württ. G. vom 27. Dez. 1871 Art. 34-36. G. vom 12. Aug. 
1879 Art. 7. Bad. Pol.Str.G.B. Art. 148 u. 144. Hess. Feldstrafgeseiz vom 
[18. Juli 1904]. Els.-Lothr. G., betr. die Bestrafung der Zuwiderhandlungen
	        
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