Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

394 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 144. 
Bewirtschaftung sind die gesamten Forsten in Abteilungen (Reviere) 
geteilt. Hinsichtlich der Organisation der Forstverwaltung werden 
zwei Systeme unterschieden: das sog. Oberförstersystem, nach 
welchem den für die einzelnen Abteilungen bestellten Beamten (Ober- 
förstern) die selbständige Bewirtschaftung ihrer Reviere zusteht, und 
das Revierförstersystem, nach welchem die Wirtschaftspläne 
von der höheren Behörde festgestellt werden, während die lokalen 
Beamten (Revierförster) nur die Ausführung zu übernehmen haben ?. 
Die Bewirtschaftung der Forsten, die sich im Eigentum von 
Gemeinden, Korporationen oder Privatpersonen befinden, 
unterliegt im öffentlichen Interesse vielfachen Einschränkungen. Der 
Inbegriff dieser Beschränkungen wird als Forstwirtschafts- 
olizeirecht bezeichnet. Die Forstwirtschaftspolizei bildet einen 
eil der Forstpolizei. Die Aufrechterhaltung der forstpolizeilichen 
Vorschriften ist entweder den staatlichen Forstbehörden oder den 
ordentlichen Verwaltungsbehörden unter Assistenz von Forstbeamten 
übertragen. 
‚ In bezug auf Gemeinde- und Korporationswaldungen, 
mit denen auch die Waldungen der Stiftungen gleich behandelt 
werden, bestehen zwei Systeme. In einigen Ländern hat sich das 
sog. Beförsterungssystem erhalten, nach welchem die Bewirt- 
schaftung aller dieser Waldungen durch die staatlichen Forstbesmten 
erfolgt‘. In den meisten Ländern dagegen steht die Bewirtschaftung 
der Gemeinde-, Korporations- und Stiftungswaldungen® den Gemeinde- 
und Korporationsorganen, bzw. Stiftungsverwaltungen zu; der Staat 
übt nur die Aufsicht darüber aus. Diese kann sich auf eine all- 
gemeine Vermögensaufsicht®, namentlich ein Zustimmungsrecht bei 
Rodungen und Veräußerungen beschränken oder, was. jetzt die Regel 
ist, sich darin äußern, daß die Bewirtschaftung der betreffenden 
Waldungen nach Wirtschaftsplänen erfolgt, welche von der 
®Schwappach V.R.W. 1, 480; [Jentsch S. 879.] 
* Dieses besteht auf Grund alter Bestimmungen in einem Teile der Pro- 
vinzen Hannover und Hessen-Nassau, in Hohenzollern, in einzelnen Teilen 
Bayerns, in Baden. Hessen, Elsaß-Lothringen und einigen kleinereu Staaten. 
I aldeck, Braunschw., Rudolst., Altenbg., Birkenfeld. Vgl. Helferich- 
raner H.P.Oe# 2, 1. 312; [Jentsch S.879, Endres H.W.B2 4, 421; Endres 
Forstpolit. S. 439. Die Staatsforstverwaltung kann dann wie über Staatsforsten 
verfügen, gemischte Bezirke aus Staats- und Gemeindeforsten oder reine 
Kommunalbezirke bilden. Die Gemeinden zahlen eine Beförsterungsgebühr an 
die Staatskasse. (Über deren Bemessung Endres Forstpolit. S. 485, Aus- 
nahmsweise ist es Körperschaften mit ausgedehntem Waldbesitz gestattet, ihre 
Forstbeamten, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, selbst zu wählen. — 
ber die Vorteile der Beförsterung durch die emeinden vgl. Endres, Forst- 
politik S. 499]. 
5 [Im weiteren Sinne werden unter Korporationswaldungen alle Nicht- 
staatswaldungen verstanden, die im Eigentum (öffentlich rechtlicher) juristischer 
Personen sich befinden und unter staatlicher Aufsicht stehen, mithin 
Gemeinde-Stiftungs- und sonstigen Körperschaftswaldungen. Über die Be- 
zeichnung der Korporations- oder Körperschaftswaldungen in den Landes 
gesetzen vgl. Endres Fortstpolit. S. 452. 
s [Die Vermögensaufsicht besteht in] Sachsen, Oldenburg, [mit Ausnahme 
von Birkenfeld und Lübeck, Schleswig-Holstein, dem größeren Teile von 
Hannover, Lauenburg, Frankfurt a. M., Mecklenb.-Strel., Lippe, Reuß ä. u. ). L. 
Vgl. Jentsch S. 879; Endres, H.W.B. 4, 421.] 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.