394 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 144.
Bewirtschaftung sind die gesamten Forsten in Abteilungen (Reviere)
geteilt. Hinsichtlich der Organisation der Forstverwaltung werden
zwei Systeme unterschieden: das sog. Oberförstersystem, nach
welchem den für die einzelnen Abteilungen bestellten Beamten (Ober-
förstern) die selbständige Bewirtschaftung ihrer Reviere zusteht, und
das Revierförstersystem, nach welchem die Wirtschaftspläne
von der höheren Behörde festgestellt werden, während die lokalen
Beamten (Revierförster) nur die Ausführung zu übernehmen haben ?.
Die Bewirtschaftung der Forsten, die sich im Eigentum von
Gemeinden, Korporationen oder Privatpersonen befinden,
unterliegt im öffentlichen Interesse vielfachen Einschränkungen. Der
Inbegriff dieser Beschränkungen wird als Forstwirtschafts-
olizeirecht bezeichnet. Die Forstwirtschaftspolizei bildet einen
eil der Forstpolizei. Die Aufrechterhaltung der forstpolizeilichen
Vorschriften ist entweder den staatlichen Forstbehörden oder den
ordentlichen Verwaltungsbehörden unter Assistenz von Forstbeamten
übertragen.
‚ In bezug auf Gemeinde- und Korporationswaldungen,
mit denen auch die Waldungen der Stiftungen gleich behandelt
werden, bestehen zwei Systeme. In einigen Ländern hat sich das
sog. Beförsterungssystem erhalten, nach welchem die Bewirt-
schaftung aller dieser Waldungen durch die staatlichen Forstbesmten
erfolgt‘. In den meisten Ländern dagegen steht die Bewirtschaftung
der Gemeinde-, Korporations- und Stiftungswaldungen® den Gemeinde-
und Korporationsorganen, bzw. Stiftungsverwaltungen zu; der Staat
übt nur die Aufsicht darüber aus. Diese kann sich auf eine all-
gemeine Vermögensaufsicht®, namentlich ein Zustimmungsrecht bei
Rodungen und Veräußerungen beschränken oder, was. jetzt die Regel
ist, sich darin äußern, daß die Bewirtschaftung der betreffenden
Waldungen nach Wirtschaftsplänen erfolgt, welche von der
®Schwappach V.R.W. 1, 480; [Jentsch S. 879.]
* Dieses besteht auf Grund alter Bestimmungen in einem Teile der Pro-
vinzen Hannover und Hessen-Nassau, in Hohenzollern, in einzelnen Teilen
Bayerns, in Baden. Hessen, Elsaß-Lothringen und einigen kleinereu Staaten.
I aldeck, Braunschw., Rudolst., Altenbg., Birkenfeld. Vgl. Helferich-
raner H.P.Oe# 2, 1. 312; [Jentsch S.879, Endres H.W.B2 4, 421; Endres
Forstpolit. S. 439. Die Staatsforstverwaltung kann dann wie über Staatsforsten
verfügen, gemischte Bezirke aus Staats- und Gemeindeforsten oder reine
Kommunalbezirke bilden. Die Gemeinden zahlen eine Beförsterungsgebühr an
die Staatskasse. (Über deren Bemessung Endres Forstpolit. S. 485, Aus-
nahmsweise ist es Körperschaften mit ausgedehntem Waldbesitz gestattet, ihre
Forstbeamten, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, selbst zu wählen. —
ber die Vorteile der Beförsterung durch die emeinden vgl. Endres, Forst-
politik S. 499].
5 [Im weiteren Sinne werden unter Korporationswaldungen alle Nicht-
staatswaldungen verstanden, die im Eigentum (öffentlich rechtlicher) juristischer
Personen sich befinden und unter staatlicher Aufsicht stehen, mithin
Gemeinde-Stiftungs- und sonstigen Körperschaftswaldungen. Über die Be-
zeichnung der Korporations- oder Körperschaftswaldungen in den Landes
gesetzen vgl. Endres Fortstpolit. S. 452.
s [Die Vermögensaufsicht besteht in] Sachsen, Oldenburg, [mit Ausnahme
von Birkenfeld und Lübeck, Schleswig-Holstein, dem größeren Teile von
Hannover, Lauenburg, Frankfurt a. M., Mecklenb.-Strel., Lippe, Reuß ä. u. ). L.
Vgl. Jentsch S. 879; Endres, H.W.B. 4, 421.]