U. Forstwirtschaft. $ 144. 395
Regierung genehmigt sind’. Die Erteilung dieser Genehmigung ist
ein Akt der staatlichen Aufsicht über Kommunalverbände, Korpora-
tionen und Stiftungen. Zur Ausführung der Betriebspläne haben die
Gemeinden, Korporationen und Stiftungsverwaltungen die nötige Zahl
von technisch gebildeten Forstbeamten anzustellen; es liegt ihnen
außerdem die Pflicht ob, für das erforderliche Schutzpersonal zu
sorgen. Auch können die Gemeinden angehalten werden, im Inter-
esse der Landeskultur, nötigenfalls unter Gewährung von Staats-
unterstützung, unkultivierte, zu landwirtschaftlicher Nutzung nicht
geeignete Grundstücke mit Holz anzubauen®,.
Den Privatpersonen ist hinsichtlich ihrer Waldungen eine
freiere Bewegung gestattet. Sie haben das Recht, ihre Forsten selbst
und nach Betriebsplänen, welche einer staatlichen Genehmigung nicht
unterliegen, zu bewirtschaften®. Eine Einwirkung des Staates findet
nur statt, um übermäßige oder schädliche Verminderungen des Wald-
bestandes zu verhindern!°. Auch in dieser Hinsicht bestehen ver-
schiedene Systeme nebeneinander!!. Nach dem einen bedarf jede
Rodung (Ausstockung) des Waldes einer vorherigen Genehmigung
der Forstbehörde.e In anderen Ländern ist die Zulässigkeit der
Rodung an das Vorhandensein gewisser gesetzlich fixierter Voraus-
setzungen geknüpft und eine Anzeige an die Forstbehörde vor-
geschrieben, die dadurch die Möglichkeit gewinnt, die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen !?. Nach einem dritten
Systeme besteht zwar grundsätzlich die Befugnis freier Verfügung
für den Waldeigentümer; es kann jedoch da, wo dies zur Abwendung
von Gefahren, (Versandungen, Bergrutschen, Eisgang, Verminderung
es Wasserstandes, gefährlichen Winden) notwendig ist, die Anlegung
von Schutzwaldungen durch Verwaltungsverfügung angeordnet
, 7 [Die technische Betriebsaufsicht (Jentsch S. 879) besteht in den öst-
lichen preußischen Provinzen, in der Rheinprovinz, in Westfalen, Teilen von
annover, Sachs.-Mein., Mecklbg.-Schwerin, Sachs.-Weimar, Fürstentum Lübeck,
Schwarzbg.-Sondershausen, Sachs.-Kobg. und Gotha.]
® Preuß. G. vom 14. August 1876 & 8, 9. — [Über die gesetzliche Regelung
der Teilung und über den Verkauf der Gemeindewaldungen vgl. Endres Forst-
polit. 465, 468.]
’ KAusgenommen in Schwarzbg.-Sondershausen.] i
. 1° Volle wirtschaftliche Freiheit hinsichtlich der Abholzung gewährt dem
Eigentümer das Schaumb.-Lipp. G., betr. die Aufhebung, forstpolizeilicher Be-
schränkungen, vom 29. April 1870. [Vgl. Endres H.W.B.? 4, 423.]
1 [Über die gesetzliche Beschränkung der Privatwaldwirtschaften yel.
Endres, Forstpolit. S. 361; H.W.B.? 4, 479: Die Privatwirtschaft ist frei, d. h.
keinen forstgesetzlichen Beschränkungen unterworfen (mit Ausnahme der Wald-
teilung und der besonderen Schutzwaldgesetzgebung) in Preußen, Sachsen,
lecklenbg. (nahezu), Oldenburg, Anhalt, Altenbg., Schaumbg.-Lippe, Reuß j. L.;
die Rodung ist verboten ohne Genehmigung in der Rheinpfalz, Hessen, Elsaß-
Lothr.; Waldverwüstung und Rodung, ohne Genehmigung ist untersagt in
Bayern r. d. Rh, Württembg., Baden, Hessen, Weimar, Koburg-Gotha, Braun-
schweig, Meiningen, Koburg, Schwarzbg.-Sondershausen, Rudolstadt, Waldeck,
Reuß ä. L,, Lippe. Vgl. auch Endres H.W.B.% 4, 419.
!2 In Bayern ist die Rodung nur erlaubt, wenn der Wald sich besser für
den landwirtschaftlichen Betrieb eignet, zum Schutz gegen Naturereignisse nicht
Ar ondig ist und die Forstberechtigten eingewilligt haben. Code forestier
rt. —26.