Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

U. Forstwirtschaft. $ 144. 395 
Regierung genehmigt sind’. Die Erteilung dieser Genehmigung ist 
ein Akt der staatlichen Aufsicht über Kommunalverbände, Korpora- 
tionen und Stiftungen. Zur Ausführung der Betriebspläne haben die 
Gemeinden, Korporationen und Stiftungsverwaltungen die nötige Zahl 
von technisch gebildeten Forstbeamten anzustellen; es liegt ihnen 
außerdem die Pflicht ob, für das erforderliche Schutzpersonal zu 
sorgen. Auch können die Gemeinden angehalten werden, im Inter- 
esse der Landeskultur, nötigenfalls unter Gewährung von Staats- 
unterstützung, unkultivierte, zu landwirtschaftlicher Nutzung nicht 
geeignete Grundstücke mit Holz anzubauen®,. 
Den Privatpersonen ist hinsichtlich ihrer Waldungen eine 
freiere Bewegung gestattet. Sie haben das Recht, ihre Forsten selbst 
und nach Betriebsplänen, welche einer staatlichen Genehmigung nicht 
unterliegen, zu bewirtschaften®. Eine Einwirkung des Staates findet 
nur statt, um übermäßige oder schädliche Verminderungen des Wald- 
bestandes zu verhindern!°. Auch in dieser Hinsicht bestehen ver- 
schiedene Systeme nebeneinander!!. Nach dem einen bedarf jede 
Rodung (Ausstockung) des Waldes einer vorherigen Genehmigung 
der Forstbehörde.e In anderen Ländern ist die Zulässigkeit der 
Rodung an das Vorhandensein gewisser gesetzlich fixierter Voraus- 
setzungen geknüpft und eine Anzeige an die Forstbehörde vor- 
geschrieben, die dadurch die Möglichkeit gewinnt, die Einhaltung 
der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen !?. Nach einem dritten 
Systeme besteht zwar grundsätzlich die Befugnis freier Verfügung 
für den Waldeigentümer; es kann jedoch da, wo dies zur Abwendung 
von Gefahren, (Versandungen, Bergrutschen, Eisgang, Verminderung 
es Wasserstandes, gefährlichen Winden) notwendig ist, die Anlegung 
von Schutzwaldungen durch Verwaltungsverfügung angeordnet 
  
, 7 [Die technische Betriebsaufsicht (Jentsch S. 879) besteht in den öst- 
lichen preußischen Provinzen, in der Rheinprovinz, in Westfalen, Teilen von 
annover, Sachs.-Mein., Mecklbg.-Schwerin, Sachs.-Weimar, Fürstentum Lübeck, 
Schwarzbg.-Sondershausen, Sachs.-Kobg. und Gotha.] 
® Preuß. G. vom 14. August 1876 & 8, 9. — [Über die gesetzliche Regelung 
der Teilung und über den Verkauf der Gemeindewaldungen vgl. Endres Forst- 
polit. 465, 468.] 
’ KAusgenommen in Schwarzbg.-Sondershausen.] i 
. 1° Volle wirtschaftliche Freiheit hinsichtlich der Abholzung gewährt dem 
Eigentümer das Schaumb.-Lipp. G., betr. die Aufhebung, forstpolizeilicher Be- 
schränkungen, vom 29. April 1870. [Vgl. Endres H.W.B.? 4, 423.] 
1 [Über die gesetzliche Beschränkung der Privatwaldwirtschaften yel. 
Endres, Forstpolit. S. 361; H.W.B.? 4, 479: Die Privatwirtschaft ist frei, d. h. 
keinen forstgesetzlichen Beschränkungen unterworfen (mit Ausnahme der Wald- 
teilung und der besonderen Schutzwaldgesetzgebung) in Preußen, Sachsen, 
lecklenbg. (nahezu), Oldenburg, Anhalt, Altenbg., Schaumbg.-Lippe, Reuß j. L.; 
die Rodung ist verboten ohne Genehmigung in der Rheinpfalz, Hessen, Elsaß- 
Lothr.; Waldverwüstung und Rodung, ohne Genehmigung ist untersagt in 
Bayern r. d. Rh, Württembg., Baden, Hessen, Weimar, Koburg-Gotha, Braun- 
schweig, Meiningen, Koburg, Schwarzbg.-Sondershausen, Rudolstadt, Waldeck, 
Reuß ä. L,, Lippe. Vgl. auch Endres H.W.B.% 4, 419. 
!2 In Bayern ist die Rodung nur erlaubt, wenn der Wald sich besser für 
den landwirtschaftlichen Betrieb eignet, zum Schutz gegen Naturereignisse nicht 
Ar ondig ist und die Forstberechtigten eingewilligt haben. Code forestier 
rt. —26.
	        
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