396 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 144.
werden'®., Auch hinsichtlich des Betriebes der nicht ausgerodeten
Strecken unterliegen die Waldeigentümer mancherlei Beschränkungen.
Insbesondere haben sie die Pflicht, die Forstgrundstücke in Holz-
zucht zu erhalten; die Forstbehörden sind berechtigt, die zu diesem
Zwecke erforderlichen Anordnungen unter Androhung von Strafe zu
erlassen und die betreffenden Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der
Säumigen ausführen zu lassen!*. Eigentümer kleinerer zusammen-
hängender Waldstrecken können auf Antrag eines Teiles durch
Verwaltungsanordnung zu Waldgenossenschaften!? vereinigt
werden, deren Zweck der gemeinsame Schutz und die gemeinsame
Benutzung oder die gemeinsame forstmäßige Bewirtschaftung der
betreffenden Waldungen ist !®,
Ebenso wie den Eigentümern sind auch den Forstberech-
tigten im Interesse der Forstkultur mannigfache Beschränkungen
auferlegt. Ihre Rechte können gegen Entschädigung ermäßigt
werden, wenn die Fortdauer derselben in dem bisherigen Umfange
mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Forstes nicht vereinbar
ist. Die ungemessenen Berechtigungen können in gemessene ver-
wandelt, die gemessenen durch Zahlungen einer Kapitalsumme ab-
gelöst werden. Die Begründung neuer Forstberechtigungen ist aus-
geschlossen. Die Ausübung der bestehenden unterliegt verschiedenen
Einschränkungen, insbesondere darf die Weide in Forsten nur unter
der Aufsicht eines Hirten ausgeübt werden.
3. Die Verwaltung hat aber nicht nur für eine forstmäßige Be-
wirtschaftung der Waldungen zu sorgen, sondern auch den für die
13 Preuß. G. vom 6. Juli 1876. ss 1—22. [Schutzwaldupgen sollen vor
Nachteilen bewahren und Gefahren abhalten. Vgl. die Zusammenstellung der
gesetzlichen Gründe, aus denen in den verschiedenen Staaten die Bannlegung
eines Waldes erfolgt, bei Endres Forstpol. S. 287. Die Bannlegung erfolgt:
bei Waldungen, von denen Schutzwirkungen zu erwarten sind, und die zu ihrer
notwendigen Erhaltung selbst des Schutzes bedürfen. Endres S. 288. Die
Feststellung der Schutzwaldeigenschaft erfolgt nicht durch die ordentlichen Ge-
richte, in Württemberg durch die Forstbehörde, in den anderen Bundesstaaten
auf dem Verwaltungswege durch eine yerschieden zusammengesetzte Kommission
(in Preußen fungiert z. B. der Kreisausschuß als Waldschutzgericht), Mit der
Bannlegung kann erfolgen ein Verbot der Rodung, eine Einschränkung der
freien Bewirtschaftung und Nutzung oder zeitweise Beförderung durch den
Staat. Letzteres nur in \Vürttemberg und Baden. — Über die Entschädigung
an den Grund- und Waldbesitzer für Schutzanlagen, die ihm selbst keinen
Nutzen bringen, über die Verteilung der Beiträge zu den Kosten, über die Be-
teiligung von Staat, Kommunalverbänden, Gemeinden, Antragsteller und Einzel-
interessenten vgl. Endres S. 301, desgl. über die Enteignung der Schutz-
waldungen S. 303]
! So in Bayern, Württemberg, Baden.
, 15 (Heck, Das Genossenschaftswesen in der Fortwirtschaft. 1887:
Senenkel, Art. Waldgenossenschaften. R.L. 8, 1230; Schwappach V.R.W.
, 858.
€ [E.G. zum B.G.B. Art. 83 läßt die landesgesetzlichen Vorschriften über.
Waldgenossenschaften unberührt.] Preuß. G. vom 6. Juli 1875. [In allen anderen
Bundesstaaten fehlen landesrechtliche Vorschriften. Endres Forstpol. 8. 552. —
Vgl. B.G.B. „ 22 ff. (Vereine) und $$ 741 ff. (Gemeinschaften). Preuß. G. über
gemeinschuft iche Holzungen vom 14. März 1881. In Bayern werden iu der
h ee, N gemeinschaftlichen Waldungen wie Körperschaftswaldungen be
randelt.