Il, Forstwirtschaft. $ 144. 397
Forsten notwendigen Schutz gegenüber Naturereignissen und gegen-
über rechtswidrigen Handlungen zu gewähren. Unter den ersten
Gesichtspunkt fallen z. B. das Feuermachen im Walde!” und die
Befugnis der Forstbehörden, Anordnungen über die Entfernung
schädlicher Insekten zu treffen. Dem letzteren Zwecke dienen die
Strafbestimmungen, welche Beschädigungen und Entwendungen in
den Forsten zum Gegenstande haben %, Für die Zwecke des Forst-
schutzes besteht ein besonderes Schutzpersonal. Dieses wird in den
Staatsforsten vum Staate, in den Gemeinde-, Korporations- und Privat-
waldungen von den Gemeinde- und Korporatiorisorganen, bzw. dem
Privateigentümer angestellt. Es bedarf jedoch entweder einer staat-
lichen Bestätigung !®, oder die Staatsbehörden sind wenigstens befugt,
Personen, welche sich als unbrauchbar erwiesen haben, zu entlassen ?°.
Auch die von Korporationen und Privaten angestellten Forstschutz-
beamten haben, weil ihnen die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse
übertragen ist, den Charakter öffentlicher Beamten und genießen den
diesen zukommenden strafrechtlichen Schutz ®’,
4. Die Forststrafsachen (Forstrügesachen) sind teils Forst-
polizeiübertretungen, d. h. strafbare Verletzungen der Forst-
olizeigesetze und der in Forstangelegenheiten ergangenen polizei-
ichen Verfügungen, teils Forstfrevel, d. h. rechtswidrige
Entwendungen oder Beschädigungen von fremden Forsten und Forst-
produkten 22, Die Aburteilung dieser Strafsachen war früher vielfach
en Verwaltungs- oder Forstbehörden übertragen. Seit dem Inkraft-
treten der Reichsjustizgesetze ist sie überall auf die Gerichte über-
gegangen und unterliegt den Vorschriften der Reichsstrafprozeß-
ordnung. Den Landesgesetzgebungen ist jedoch vorbehalten, die
Entscheidung "dieser Angelegenheiten den Ämtsgerichten ohne Zu-
ziehung von Schöffen zu übertragen und dafür ein besonderes Ver-
fahren einzuführen, eine Befugnis, von welcher dieselben in weitem
Umfange Gebrauch gemacht haben.
1 RStr.G.B. $ 368 Nr. 6.
"8 (Die Strafbestimmungen für Forst- und Felddiebstahl sind vielfach in
den gleichen Gesetzen enthalten. Vgl. oben $ 1422. — Eine Zusammenstellung
der einzelstaatlichen Gesetze findet sich bei Vaillant, Das Forstrügeverfahren
geh dem Rechte des Deutschen Reiches und seiner Einzelstaaten. 1908,
1-6.
" So in Preußen, Bayern, Baden.
?° In Württemberg.
„A R-Str.G.B. 8 117: über den Kreis der geschützten Personen vgl. Frank
Bl ‚ v. Liszt $ 172; M. E. Mayer, Strafrechtevergleichung. Bes. T.
.,= (Vaillant, Das Forstrügeverfahren nach dem Rechte des Deutschen
Reiches und seiner Einzelstanten. 1908: Herbst, Die Bewegung der Forst-
frevel 1906.]