I. Jagd. $ 145. 399
Gerichten zum Austrag zu bringen. Streitigkeiten über die Be-
schränkungen, welche die Jagdausübung im öffentlichen Interesse
erfährt, gehören zur Entscheidung der Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichte.
Gegenstand des Jagdrechtes sind nur die sogenannten
Jagdbaren Tiere. Welche als jagdbar anzusehen sind, bestimmt
sich, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften vorliegen, nach
dem Herkommen. In der Regel werden als jagdbare Tiere die-
jenigen angesehen, die zur Speise dienen. Die nicht jagdbaren
Tiere unterliegen dem allgemeinen Rechte des Tierfanges und können
von jedermann okkupiert werden*.
Das Jagdrecht ist Ausfluß des Grundeigentums. Dieeigne
Ausübung dieses Rechtes steht jedoch dem Grundeigentümer nur zu:
l. auf zusammenhängenden Grundbesitzungen von einem gesetzlich
bestimmten Umfange®, oder auf Grundbesitzungen, die eine eigne
Gemarkung bilden; 2. in eingefriedigten Besitzungen; 3, auf Seen,
Inseln und Fischteichen. Die Ausübung der Jagd auf den anderen
Grundbesitzungen ist der Gemeinde oder besonderen Jagd-
genossenschaften übertragen, welche sich aus der Gesamt-
heit der jagdberechtigten Grundeigentümer zusammensetzen. Die
Gemeinde oder Jagdgenossenschaft kann die Jagd verpachten
oder durch einen angestellten Jäger beschießen oder gänzlich
ruhen lassen. Die Erträge, welche aus der Jagdausübung durch
Gemeinde oder Jagdgenossenschaft resultieren, werden unter die be-
teiligten Girundeigentümer verteilt®. Jagdberechtigte, welche Grund-
besitz von einem gesetzlich bestimmten Umfange haben, können von
den kleinen, durch ihre Grundbesitzungen eingeschlossenen Grund-
eigentümern die Überlassung der Jagd gegen Entschädigung fordern.
n Festungswerken ist die Ausübung der Jagd häufig ausschließlich
der Militärbehörde vorbehalten ”.
‚3 Im Interesse der allgemeinen Sicherheit besteht die Be-
stimmung, daß jeder, der die Jagd ausüben will, einen Jagdschein
(Jagdkarte, Jagdpaß) lösen muß. Dies gilt nicht nur für solche
ı
* Hiervon bestehen jedoch Ansnahmen zu Gunsten gewisser nützlicher
Insel, deren Fang und Tötung verboten ist. [Vogelschutzgesetz vom 30. Mai
1908] Vgl. Leuthold, Art. Vogelschutz RL. 8, 1153 und V.R.W. 2, 818.
. ® Dieser Umfang ist nach den Gesetzgebungen sehr verschieden. Er ist
in den älteren Gesetzen nach Morgen (50, 100, 200, 300 Morgen), in den neueren
nach Hektaren (25, 58, 75 Hektaren) bestimmt.
° Da das Jagdrecht des Grundeigentümers den Charakter eines Privat-
rechtes hat und der Anspruch auf den Anteil an den Jagderträgen daraus
hervor eht, daß dieses Privatrecht von der Gemeinde oder Jagdgenossenschaft
ausgeübt wird, so hat der Anspruch selbst einen privatrechtlichen Charakter.
Es ist daher im Rechtswege verfolgbar, Durch spezielle Bestimmungen der
einzelnen Gesetzgebungen sind aber Streitigkeiten über diesen Anspruch häufig
er Entscheidung der Verwaltungsgerichte überwiesen. Preuß. Zust.-G. vom
l. August 1883 $ 106, [aufgehoben durch Jagd-Odgn. $ 86 Nr. 21]. Bayr. G.
vom 8. Aug. 1878 Art. 8, Nr. 17. Bad. G. vom 14. Juni 1884 $ 2 Nr. 17.
’ [Ebner, Die Jagd in den Festungswerken. Verw. Arch. 15, 111.]