Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Jagd. $ 145. 399 
Gerichten zum Austrag zu bringen. Streitigkeiten über die Be- 
schränkungen, welche die Jagdausübung im öffentlichen Interesse 
erfährt, gehören zur Entscheidung der Verwaltungsbehörden oder 
Verwaltungsgerichte. 
Gegenstand des Jagdrechtes sind nur die sogenannten 
Jagdbaren Tiere. Welche als jagdbar anzusehen sind, bestimmt 
sich, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften vorliegen, nach 
dem Herkommen. In der Regel werden als jagdbare Tiere die- 
jenigen angesehen, die zur Speise dienen. Die nicht jagdbaren 
Tiere unterliegen dem allgemeinen Rechte des Tierfanges und können 
von jedermann okkupiert werden*. 
Das Jagdrecht ist Ausfluß des Grundeigentums. Dieeigne 
Ausübung dieses Rechtes steht jedoch dem Grundeigentümer nur zu: 
l. auf zusammenhängenden Grundbesitzungen von einem gesetzlich 
bestimmten Umfange®, oder auf Grundbesitzungen, die eine eigne 
Gemarkung bilden; 2. in eingefriedigten Besitzungen; 3, auf Seen, 
Inseln und Fischteichen. Die Ausübung der Jagd auf den anderen 
Grundbesitzungen ist der Gemeinde oder besonderen Jagd- 
genossenschaften übertragen, welche sich aus der Gesamt- 
heit der jagdberechtigten Grundeigentümer zusammensetzen. Die 
Gemeinde oder Jagdgenossenschaft kann die Jagd verpachten 
oder durch einen angestellten Jäger beschießen oder gänzlich 
ruhen lassen. Die Erträge, welche aus der Jagdausübung durch 
Gemeinde oder Jagdgenossenschaft resultieren, werden unter die be- 
teiligten Girundeigentümer verteilt®. Jagdberechtigte, welche Grund- 
besitz von einem gesetzlich bestimmten Umfange haben, können von 
den kleinen, durch ihre Grundbesitzungen eingeschlossenen Grund- 
eigentümern die Überlassung der Jagd gegen Entschädigung fordern. 
n Festungswerken ist die Ausübung der Jagd häufig ausschließlich 
der Militärbehörde vorbehalten ”. 
‚3 Im Interesse der allgemeinen Sicherheit besteht die Be- 
stimmung, daß jeder, der die Jagd ausüben will, einen Jagdschein 
(Jagdkarte, Jagdpaß) lösen muß. Dies gilt nicht nur für solche 
ı 
 * Hiervon bestehen jedoch Ansnahmen zu Gunsten gewisser nützlicher 
Insel, deren Fang und Tötung verboten ist. [Vogelschutzgesetz vom 30. Mai 
1908] Vgl. Leuthold, Art. Vogelschutz RL. 8, 1153 und V.R.W. 2, 818. 
. ® Dieser Umfang ist nach den Gesetzgebungen sehr verschieden. Er ist 
in den älteren Gesetzen nach Morgen (50, 100, 200, 300 Morgen), in den neueren 
nach Hektaren (25, 58, 75 Hektaren) bestimmt. 
° Da das Jagdrecht des Grundeigentümers den Charakter eines Privat- 
rechtes hat und der Anspruch auf den Anteil an den Jagderträgen daraus 
hervor eht, daß dieses Privatrecht von der Gemeinde oder Jagdgenossenschaft 
ausgeübt wird, so hat der Anspruch selbst einen privatrechtlichen Charakter. 
Es ist daher im Rechtswege verfolgbar, Durch spezielle Bestimmungen der 
einzelnen Gesetzgebungen sind aber Streitigkeiten über diesen Anspruch häufig 
er Entscheidung der Verwaltungsgerichte überwiesen. Preuß. Zust.-G. vom 
l. August 1883 $ 106, [aufgehoben durch Jagd-Odgn. $ 86 Nr. 21]. Bayr. G. 
vom 8. Aug. 1878 Art. 8, Nr. 17. Bad. G. vom 14. Juni 1884 $ 2 Nr. 17. 
’ [Ebner, Die Jagd in den Festungswerken. Verw. Arch. 15, 111.]
	        
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