108 II. 6, Bekämpfung der Krankheiten,
verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder in angepassten
Hülsen oder, mit einer weichen Hülle umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken,
dass sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstossen. Der Empfänger hat dem
Absender den Empfang sofort mitzuteilen. Material, welches lebende Krankheits-
erreger dieser Art enthält oder zu enthalten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken,
dass eine Verschleppung des Krankheitskeims ausgeschlossen wird. Die Sendungen
müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse, sowie dem Vermerke „Vorsicht®
versehen werden.
Bei der unter Beihilfe der Reichsverwaltung seit einiger Zeit stattfindenden
verschärften Typhusbekämpfung im Südwesten des Reichs wurde die Beobachtung
gemacht, dass der Postversand typhusverdächtigen Untersuchungsmaterials in Paketen
für die praktischen Ärzte und die Bevölkerung zu umständlich und zeitraubend ist.
Auf Grund von Verhandlungen, welche über die Angelegenheit unter den beteiligten
Reichs- und Landesbehörden geführt worden sind, hat der Staatssekretär des
Reichs-Postamts unter dem 3l. Mai 19051) eine Verfügung erlassen, wonach
der Versand des Materials in Briefform ermöglicht ist. Diese Regelung bezieht sich übrigens
nicht nur auf Typhusmaterial, sondern überhaupt auf infektiöses Material (ausgenommen
solches von Pest, Cholera und Rotz), und lässt die Briefform bei Benutzung besonderer
Versandgefässe zu. Da diese Gefässe zunächst zur Versendung von Stuhl- und Urin-
proben hergestellt waren, sich aber nicht ohne weiteres als geeignet auch für infektiöses
Material anderer Art, insbesondere für trockenes Material erwiesen, so wurden
in weiteren Verhandlungen Grundsätze für den Versand von flüssigem oder halb-
tlüssigem und trockenem Infektionsmaterial aufgestellt, die in der Verfügung des
Staatssekretärs des Reichs-Postamts, betr. den Versand von
infektiösem Untersuchungsmaterial, vom 31. Mai 19062) berück-
sichtigt sind. Nach dieser Verfügung ist in dem Verkehr mit amtlichen bakterio-
logischen Anstalten die Versendung in geschlossenen Briefen zugelassen. Bei der
Versendung von flüssigem oder halbflüssigem (feuchtem) Infektionsmaterial ist entweder
die Verwendung von Glas ganz zu vermeiden oder darauf Bedacht zu nehmen, dass
die Gefässe durch eine doppelte Hülle von Holz oder Blech geschützt sind, und ihre
unmittelbare Berührung mit der sie zunächst umgebenden Hülle durch eine Zwischen-
schicht aus weichem Stoffe verhindert wird. Eine bestimmte Form der Versandgefässe
ist nicht vorgeschrieben, jedoch sollen nur Behältnisse gebraucht werden, die volle
Sicherheit gegen die Verschleppung von Krankheitskeimen bieten. Bei der Versendung
von völlig trockenem Infektionsmaterial hat die Verpackung in der Weise zu erfolgen,
dass die Untersuchungsproben in Pergament eingeschlossen und in Blechkästchen mit
übergreifendem Deckel gelegt werden. Auf den besonders langen, mit dem Vermerke
„Vorsicht“ versehenen Briefumschlägen soll die zur Abstempelung bestimmte Stelle
durch einen vorgedruckten Kreis besonders gekennzeichnet sein. Auf den Gefässen
selbst ist der Vermerk „Vorsicht! Infektiöses Material“ anzubringen.
G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten ih
Eisenbahnverkehre. |
Im öffentlichen Verkehrswesen, das naturgemäss alle Bundesstaaten umfasst,
kann eine Verschleppung von Krankheitsstoffen nur durch einheitliche und gleich-
mässige Vorkehrungen verhindert werden. Seitens des Reichs-Eisenbahnamts wurde
Wert darauf gelegt, dass die bezüglich der verschiedenen Krankheiten erforderlichen
Anordnungen für den Eisenbahnverkehr und das Eisenbahnpersonal im Zusammen-
hange getroffen werden, daher wurde im Reichs-Eisenbahnamte unter Mitwirkung des
Kaiserlichen Gesundheitsamts für die Behörden und Dienststellen der Eisenbahnverwaltung
eine Anweisung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten im
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1) Vgl. Veröff KGA 1905 8. 770. 2) Desgl. 1906 8. 704.