Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

108 II. 6, Bekämpfung der Krankheiten, 
verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder in angepassten 
Hülsen oder, mit einer weichen Hülle umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, 
dass sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstossen. Der Empfänger hat dem 
Absender den Empfang sofort mitzuteilen. Material, welches lebende Krankheits- 
erreger dieser Art enthält oder zu enthalten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, 
dass eine Verschleppung des Krankheitskeims ausgeschlossen wird. Die Sendungen 
müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse, sowie dem Vermerke „Vorsicht® 
versehen werden. 
Bei der unter Beihilfe der Reichsverwaltung seit einiger Zeit stattfindenden 
verschärften Typhusbekämpfung im Südwesten des Reichs wurde die Beobachtung 
gemacht, dass der Postversand typhusverdächtigen Untersuchungsmaterials in Paketen 
für die praktischen Ärzte und die Bevölkerung zu umständlich und zeitraubend ist. 
Auf Grund von Verhandlungen, welche über die Angelegenheit unter den beteiligten 
Reichs- und Landesbehörden geführt worden sind, hat der Staatssekretär des 
Reichs-Postamts unter dem 3l. Mai 19051) eine Verfügung erlassen, wonach 
der Versand des Materials in Briefform ermöglicht ist. Diese Regelung bezieht sich übrigens 
nicht nur auf Typhusmaterial, sondern überhaupt auf infektiöses Material (ausgenommen 
solches von Pest, Cholera und Rotz), und lässt die Briefform bei Benutzung besonderer 
Versandgefässe zu. Da diese Gefässe zunächst zur Versendung von Stuhl- und Urin- 
proben hergestellt waren, sich aber nicht ohne weiteres als geeignet auch für infektiöses 
Material anderer Art, insbesondere für trockenes Material erwiesen, so wurden 
in weiteren Verhandlungen Grundsätze für den Versand von flüssigem oder halb- 
tlüssigem und trockenem Infektionsmaterial aufgestellt, die in der Verfügung des 
Staatssekretärs des Reichs-Postamts, betr. den Versand von 
infektiösem Untersuchungsmaterial, vom 31. Mai 19062) berück- 
sichtigt sind. Nach dieser Verfügung ist in dem Verkehr mit amtlichen bakterio- 
logischen Anstalten die Versendung in geschlossenen Briefen zugelassen. Bei der 
Versendung von flüssigem oder halbflüssigem (feuchtem) Infektionsmaterial ist entweder 
die Verwendung von Glas ganz zu vermeiden oder darauf Bedacht zu nehmen, dass 
die Gefässe durch eine doppelte Hülle von Holz oder Blech geschützt sind, und ihre 
unmittelbare Berührung mit der sie zunächst umgebenden Hülle durch eine Zwischen- 
schicht aus weichem Stoffe verhindert wird. Eine bestimmte Form der Versandgefässe 
ist nicht vorgeschrieben, jedoch sollen nur Behältnisse gebraucht werden, die volle 
Sicherheit gegen die Verschleppung von Krankheitskeimen bieten. Bei der Versendung 
von völlig trockenem Infektionsmaterial hat die Verpackung in der Weise zu erfolgen, 
dass die Untersuchungsproben in Pergament eingeschlossen und in Blechkästchen mit 
übergreifendem Deckel gelegt werden. Auf den besonders langen, mit dem Vermerke 
„Vorsicht“ versehenen Briefumschlägen soll die zur Abstempelung bestimmte Stelle 
durch einen vorgedruckten Kreis besonders gekennzeichnet sein. Auf den Gefässen 
selbst ist der Vermerk „Vorsicht! Infektiöses Material“ anzubringen. 
G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten ih 
Eisenbahnverkehre. | 
Im öffentlichen Verkehrswesen, das naturgemäss alle Bundesstaaten umfasst, 
kann eine Verschleppung von Krankheitsstoffen nur durch einheitliche und gleich- 
mässige Vorkehrungen verhindert werden. Seitens des Reichs-Eisenbahnamts wurde 
Wert darauf gelegt, dass die bezüglich der verschiedenen Krankheiten erforderlichen 
Anordnungen für den Eisenbahnverkehr und das Eisenbahnpersonal im Zusammen- 
hange getroffen werden, daher wurde im Reichs-Eisenbahnamte unter Mitwirkung des 
Kaiserlichen Gesundheitsamts für die Behörden und Dienststellen der Eisenbahnverwaltung 
eine Anweisung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten im 
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1) Vgl. Veröff KGA 1905 8. 770. 2) Desgl. 1906 8. 704.