Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

400 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 146. 
Personen, welche jagdberechtigt sind, sondern für jeden, der auf die 
Erlegung von wild, auch von nicht jagdbaren Tieren, ausgeht. Jagen 
ohne Jagdschein ist strafbar. Die Ausfertigung des Jagdscheines 
geschieht durch die Polizeibehörde; sie hat den Charakter einer 
polizeilichen Erlaubniserteilung zur Ausübung der Jagd. Der Jagd- 
schein darf nur aus gesetzlich bestimmten Gründen verweigert 
werden®. 
Im Interesse der Erhaltung des Wildstandes sind die Hegungs- 
oder Schonzeiten? eingeführt. Hegungs- oder Schonzeiten heißen 
diejenigen Zeiträume, in welchen ein Wild bestimmter Art nicht ge- 
schossen werden darf. Sie sind entweder gesetzlich fixiert oder 
werden periodisch auf dem Verordnungswege festgesetzt. 
IV. Fischerei’. 
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l. Die Fischerei ist [vorwiegend]? auf die Gewinnung von 
Fischen und anderen Wassertieren gerichtet und kann auf der See 
oder in Binnengewässern ausgeübt werden. Die Fischerei in 
Binnengewässern erfolgt in geschlossenen oder in nicht ge- 
schlossenen Gewässern. Geschlossene Gewässer sind solche 
künstliche oder zwar natürliche, aber der Verbindung mit anderen 
8 Zu den gesetzlichen Gründen, aus denen die Verweigerung des Jagd- 
scheines stattfinden darf, gehört auch der Mangel gewisser persönlicher Eigen- 
schaften. Da bei der Beurteilung dieser das Ermessen der betreffenden Behörde 
maßgebend sein muß, so eignet sich die Angelegenheit mehr zur Entscheidung 
im Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden als in dem des verwaltungsgericht- 
lichen Verfahrens. Trotzdem erklären einzelne Gesetze die Kompetenz der 
Verwaltungsgerichte bei Fragen über Erteilung und Entziehung von Jagd- 
scheinen ge allgemein für begründet. Bayr. G. Art. 8, Nr. 18. Anh. Zust.G- 
x 37. — Die Verweigerung eines Jagdscheins aus Gründen, welche vom Gesetz 
nicht anerkannt sind, kann nicht nur in Württemberg, sondern, da es sich daber 
um eine polizeiliche Verfügung handelt, auch in Preußen und Baden nach den 
Generalklauseln der betreffenden Gesetze im Verwaltungsstreitverfahren &an- 
efochten werden. [Ebner, Jagdschein. Verw.-Arch. 14, 158, 509; ausführlich 
unze, Verwaltungsstreitverfahren S. 264.] 
® (Literatur bei Ebner, Preuß. Jagdrecht S. 234.] 
, ,1Schenkel, Art. Fischereigenossenschaften R.L. 2, 838; E. Meier, Art. 
Fischereiordnungen R.L. 2, 839; Buchenberger, Art. Fischerei H. .B 
1046 und H.P.Oe. 2, I. 369; v. Staudinger, Art. Fischerei und Fischerel- 
polizei V.R.W. 1, 408; [Lewald, Adjacentenfischerei und ihre Beschränkung 
nach Analogie der Jagd 1888; Borgmann, Fischerei im Walde 1892: 
Schwap pach, Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik 1894 mit Bibliographie; 
v. Landmann-Rohmer $ 6°: Brühl, Art. See- u. Binnenfischerei, Wörterb- 
d. Volkswirtschaft? 2, 795.] 
® [Brühl, S. 795 bezeichnet als Fischerei im weitesten Sinne die Er- 
beutung aller dem Menschen nutzbaren Wassertiere und Wasserpflanzen. Vgl. 
seine Aufzählung der verwertbaren Produkte S. 796. — Zu R.Str.G.B. $ 296 
bemerkt Frank, die Absicht müsse immer auf die Erlangung von Tieren ge 
richtet sein, s0 daß die „Bernsteinfischerei“ nieht hierher gehört.] 
 
	        
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