IV. Fischerei. $ 146. 41
entbehrende Gewässer, die sich im Privateigentum befinden. Die
Fischerei auf offener See (Hochseefischerei) steht nach völkerrecht-
lichen Grundsätzen jedermann frei; sie kann Gegenstand völkerrecht-
licher Regelung werden®, unterliegt aber weder der staatlichen
Gesetzgebung, noch der staatlichen Verwaltungstätigkeit*. Die Fische
in geschlossenen Gewässern stehen im Eigentum des Grund-
eigentümers, ihre Gewinnung ist ein Akt von wirtschaftlicher, aber
kein Akt von rechtlicher Bedeutung. Die gesetzliche Regelung er-
streckt sich daher nur auf die Berechtigung zum Fischfang in den
der staatlichen Hoheit unterworfenen Teilen des Meeres, den sog.
Küstengewässern, und in den nicht geschlossenen Binnengewässern.
.. In öffentlichen [Gewässern] war die Fischerei ursprünglich
jedermann gestattet. Später wurde sie in den meisten Ländern
Regal, d. h. ausschließliches Recht des Landesherrn, das aber im
Wege spezieller Verleihung auf Privatpersonen übertragen werden
konnte. In Privat[gewässern] ‚waren die anliegenden Grund-
eigentümer zur Fischerei befugt. Dieses Recht hat sich vielfach er-
halten; doch kommen auch bei Privatflüssen Fischereiberechtigungen,
welche vom Grundeigentum losgelöst sind (Regalitätsbefugnisse, grund-
herrliche Berechtigungen), Koppelfischereien, d. h. Berechtigungen,
ie von mehreren Berechtigten gemeinsam ausgeübt werden müssen,
und da, wo die betreffenden Flüsse ursprünglich Bestandteile der
Senieinen Mark waren, Fischereiberechtigungen aller Gemeinde-
genossen vor. Die Küstenfischerei ist regelmäßig frei, doch
finden sich auch hier bisweilen ausschließliche Berechtigungen; jeden-
yalle sind zur Ausübung derselben nur Inländer (Reichsangehörige)
efugt®,
‚ Die Fischereiberechtigungen sind demnach außerordentlich ver-
schieden. In den meisten deutschen Staaten ist eine gesetzliche
vegelung der Fischereiverhältnisse eingetreten, auf welche nament-
lich das preußische Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 einen maß-
Sebenden Einfluß ausgeübt hat. Die neueren Gesetze haben jedoch
Tl.
° Für Deutschland ist von besonderer Wichtigkeit der internationale Ver-
trag, betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der
Küstengewässer, vom 6. Mai 1882. R.G. zur Ausführung desselben vom
ril 1884. Einführung in Helgoland durch Kaiserl. V. vom 22. März 189]
Art. I, Nr. V, 4 . .
ur seinen eigenen Angehörigen kann der Staat ein bestimmtes Ver-
halten bei der Seefischerei vorschreiben. So bestehen z. B. reichsgesetzliche
Vorschriften über Schonzeiten für Robben. Vgl, R.G. über die Schonzeit der
Robben vom 4. 12. 1876. ,
5 R.Str.G.B. $ 296a. Vertr. vom 6. Mai 1882 Art. 2. .
R © [Als Quellen für das Fischereirecht kommen verschiedenartige Gesetze
in Betracht: Fischereigesetze und Fischereiorduungen, E.G. zum B.G.B. Art. 69,
auch die A.G. zum Bt B., die Polizeistrafgescetzbücher und die Wassergesetze.
an vergleiche ] Preuß. Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 [vom 30. März 1880].
Ausdehnung auf den Kreis Lauenburg durch G. vom 4. April 1877. Aus-
führungsverordnungen für die einzelnen Provinzen. Zust.G. vom 1. August
1883 $5 98 bis 101. Bayr. Landesfischereiordnung [vom 23. März 1909; Fischerei-
genetz vom 13. Aug. 1908; Pol.Str.G. Art. 126; Wasser-G. vom 23. März 1907,
rt. 109]. Sächs. G. über die Ausübun der Fischerei in fließenden Gewässern
vom 15. Okt. 1868. Württ. G. über die Fischerei vom 27. Nov. 1856. Ab-
Anderung vom 7. Juni 1885. [Min. Verf. vom 1. Juni 1894, Nachtrag vom 3. Okt.
Meyer-Doohow ‚ Deutsches Verwnltungereoht. 3. Aufl. 26