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die Fischereiberechtigungen im allgemeinen unverändert bestehen
lassen und nur bestimmt, daß 1. im öffentlichen Interesse ihre Auf-
hebung gegen Entschädigung stattfinden kann, 2. an die Stelle der
freien Fischerei oder der allen Gemeindemitgliedern zustehenden
Fischereiberechtigung künftighin das Fischereirecht der Gemeinde
treten soll”. Die Gemeinde kann ihre Berechtigung entweder durch
einen angestellten Fischer ausüben lassen oder die Fischerei ver-
pachten. Mehrere Fischereiberechtigte sind berechtigt, sich behufs
gemeinsamer Ausübung der Fischerei zu Fischereigenossen-
schaften® zu vereinigen; unter gewissen gesetzlich näher fest-
gestellten Voraussetzungen ist eine Bildung solcher Genossenschaften
auch zwangsweise zulässig.
Die Fischereiberechtigung hat ebenso wie die Jagd-
berechtigung den Charakter einer ausschließlichen Okkupations-
befugnis. Der Fischereiberechtigte erwirbt an den Fischen durch
Okkupation Eigentum. Die Fischereiberechtigung ist also ein Privat-
recht’. Streitigkeiten über Fischereiberechtigungen, die unter
mehreren Privaten entstehen, sind im Rechtswege zu erledigen.
Gegenstand der Fischereiberechtigung sind Fische und andere
nicht jagdbare Wassertiere, z. B. Muscheln, Austern und namentlich
auch Krebse,
2. Die Ausübung der Fischerei ist im öffentlichen Interesse einer
Reihe von Beschränkungen unterworfen, deren Inbegriff man als
Fischereipolizeirecht bezeichnet. Das Fischereipolizeirecht
bildet einen Teil des Verwaltungsrechtes. Seine Bestimmungen haben
den Charakter öffentlich rechtlicher Vorschriften; ihre Aufrechterhaltung
liegt in den Händen der Verwaltungsbehörden; Streitigkeiten, die
darüber entstehen, können zur Entscheidung der Verwaltungsgerichte
gelangen !".
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1895, 7. Okt. 1898, 14. Juni 1902, 14. März 1904] Bad. G., das Recht zur
Fischerei, die Ausübung desselben und die Entschädigung der vormaligen Be-
rechtigten betr., vom 29. März 1852. G., die Ausübung und den Schutz der
Fischerei betr., vom 3. März 1870. Abänderungen vom 26. April 1886, 29. März
18%. [Landesfischerei-Ordg. vom 22. März 1894, abg. 1. Febr. 1896, 4. Dez. 1897.]
Hess. G., die Ausübung und den Schutz der Fischerei betr., vom 27. April 1881
Elsaß-Lothr. Fischereigesetz vom 2. Juli 1891. — [Die Uferstaaten am Rheil
und Bodensee haben untereinander Verträge abgeschlossen. Vgl. die Zusammen“
stellung bei Brühl, $. 812; Buchenberger H.W.B.? 8, 1060; Rehm, Art.
Bodensee, H.W.B.® 3, 111.] .
” In einigen Ländern hat eine grundsätzliche Neuregelung der Fischerel-
berechtigungen stattgefunden. So namentlich in Baden. Hier steht die
Fischerei in öffentlichen Gewässern dem Staate zu, in Teichen und anderen IM
ausschließlichen Eigentum stehenden Gewässern dem Eigentümer, in allen
übrigen der (temeinde, in Kanälen, je nachdem sie aus öffentlichen oder andere!
Gewässern ihren Zufluß haben, entweder dem Staate oder ‚der Gemeinde IG-
vom 29. März 1852 $ 1. G. vom 29. März 1890 Art. 1). Ähnlich in Elsaf-
Lothringen; nur treten hier an Stelle der Gemeinde die Ufereigentüme!
(Fischerei-G. vom 2, Juli 1892 $$ 1-3).
® (Vgl. Frank, Über die Bildung von Fischereibezirken. Verw.Arch, 4, 29.]
° [Nach württg. Wasser-G. vom 1. Dez. 1900 Art. 30 sind Fischereirecht«
Berechtigungen des Privatrechts, abgesehen von den Fischereirechten im Boden
Bee. ver,.6n Verwaltungsrechtspilege in Württemberg. S. 46, 403], in
0 Die Grundsätze über die Zuständigkeit der Verwaltungagerichte in
Fragen des Fischereirechtes finden sich in folgenden gesetzlichen Bestimmungen: