IV. Fischerei. $ 146. 403
Für die Ausübung der Fischerei werden Erlaubnisscheine
oder Fischkarten gefordert. Personen, die in fremden Revieren
tischen, bedürfen eines Berechtigungsscheines, der von dem
Berechtigten auszustellen und von der Behörde zu beglaubigen ist.
Wer die Fischerei im eigenen Revier ausübt, muß nur eine obrigkeit-
liche Bescheinigung über seine Berechtigung besitzen. Die
Natur der Berechtigungsscheine und Fischkarten ist eine durchaus
andere als die der Jagdkarten. Während die Ausfertigung -der
letzteren sich als die Erteilung einer polizeilichen Erlaubnis zur
Ausübung der Jagd charakterisiert, haben erstere nur den Zweck,
ihrem Inhaber zur Legitimation zu dienen. Sowohl die Tätigkeit
des Fischereiberechtigten als die der Behörde hat einen lediglich
beurkundenden Charakter. Der Berechtigungsschein ist eine
Privaturkunde, durch welche der Fischereiberechtigte bezeugt, daß
er die Ausübung der ihm zustehenden Fischereiberechtigung einem
anderen übertragen hat. Die Behörde beglaubigt hier nur dessen
Unterschrift. Die Bescheinigungen, welche der Fischereiberechtigte
selbst von der Behörde empfängt, enthalten eine obrigkeitliche Be-
urkundung über die ihm zustehende Fischereiberechtigung !!.
Verboten ist die Anbringung von Fischereivorrichtungen in den
Gewässern, durch welche der Wechsel der Fische verhindert wird,
sowie die Anwendung von schädlichen oder explodierenden
Stoffen und schädlichen Fanggeräten bei Ausübung der Fischerei ".
Fische unter einer bestimmten Größe dürfen nicht gefangen
werden; die näheren Festsetzungen hierüber sowie über die Schon-
zeiten sind entweder gesetzlich erfolgt oder der Regelung im Ver-
ordnungswege vorbehalten. Durch Verwaltungsverfügung können
gewisse Strecken der Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden;
eine solche Verfügung hat den Charakter einer polizeilichen An-
Ordnung, durch welche die Ausübung des Fischfanges innerhalb des
betreffenden Gebietes untersagt wird. Die Schonreviere haben den
Zweck, geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Ent-
wicklung der jungen Brut zu gewähren (Laichschonreviere), und den
Eingang der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer ohne
törung zu ermöglichen (Fischschonreviere).
Im Interesse der Fischerei ist den Personen, die Wasserwerke
(Wehre, Schleusen, Dämme) anlegen, die Pflicht auferlegt, für die
Herstellung der notwendigen Fischpässe zu sorgen. Die Fischerei-
berechtigten sind befugt, Fischottern und andere dem Fischfang
Preuß, Zust.G. vom ]. August 1883 $3 101, 102. |Bayr. Fischereigesetz Art. 96.|
Württ, G. vom 16. Dezember 1876 Art. 10, Nr. 24, Art. 13 [Wasser-G. vom
l. Dez. 1900 Art. 30.], Bad. G. vom 14. Juni 1884 $ 2, Nr. 16. Bei der Ab-
&renzung der Kompetenz der Verwaltungs- und der ordentlichen Gerichte sind
aber ebenso wie bei Fragen des Jagdrechtes die prinzipiellen Grenzen nicht
Immer streng beobachtet worden. In .
'tı Nur ın Baden und Elsaß-Lothringen, wo die Fischereikarte aus bestimmten
Gründen verweigert werden kann, hat die Erteilung derselben den Charakter
einer polizeilichen Konzession «Bad. G. vom 26. April 1886 Art. 11. Elsaß-
Lothr. Fischerri-G. vom 2. Juli 1891 s$ 23, 24.)
hi 12 RStr.G.B. $ 296. [Danach wir bestraft, wer zur Nachtzeit bei Fackel-
cht oder unter Änwendung schädlicher oder explodierender Stote unbe-
Techtigt fischt oder krebst.]
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