V. Bergbau. $ 147. 405
Die Berggesetze* bestimmen, welche Mineralien als Gegen-
stände der Bergberechtigung erscheinen®. Diese stehen nicht im
Eigentume des Grundeigentümers, sondern sind als herrenlose Sachen
hoheit. Das Bergregal wurde jedoch nicht immer vom Regalherrn selbst aus-
geübt, sondern konnte von ihm auf andere Personen übertragen werden. Das
einem Privaten übertragene Recht, das Bergregal innerhalb bestimmter Grenzen
auszuüben, wurde als Bergwerksgerechtigkeit bezeichnet. Die Übertragung
konnte entweder durch Spezialverleihung oder durch Freierklärung, d. h. durch
den Erlaß gesetzlicher Vorschriften erfolgen, kraft deren jeder berechtigt war,
nach Fossilien zu suchen und der Finder Anspruch auf Verleihung der Berg-
werksgerechtigkeit hatte. Die Freierklärung ist jedoch keineswegs eine Auf-
hebung des Regalitätsprinzips; der Regalherr hat da, wo ein Recht. des ersten
Finders nicht besteht, die Befugnis, sich selbst den Bergbau vorzubehalten (sog.
Feldesreservation. Das neunzehnte Jahrhundert hat mit dem Prinzip der
Regalität gebrochen und an seine Stelle den Grundsatz der Bergbaufreiheit
gesetzt. Die auf den Bergbau bezüglichen Vorrechte des Staates sind auf-
gehoben. Es bestehen nur gesetzliche Vorschriften über den Erwerb der Be-
fugnis, Bergbau zu treiben, denen der Staat ebenso wie jeder Private: unter-
worfen ist. Dem Staate als solchen steht kraft seiner Holeitsrechte nur das
cht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über den Bergbau zu. Diese Grund-
sätze finden sich zuerst in dem französischen Berggesetz vom 21. April 1810,
sodann in dem preußischen allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865. [Vgl.
Westhoff-Schlüter, Geschichte des deutschen Bergrechts. Zeitschr. f.
Bergr. 50, 27. 230, 357, 492 und weitere Fortsetzungen.]
* [E.G. z. B.G.B. Art. 67. — Die Berggesetze sind abgeändert durch die
A.G. z. B.G.B. — Ein Verzeichnis der hauptsächlichsten Berggesetze, Novellen
und Ausführungsgesetze der Einzelstaaten bei Westhoff, Bergbau und Grund-
besitz nach preuß. Recht. 1906. 2, S. XXV.] Preuß. allgemeines Berggesetz.
vom 24. Juni 1865. [G., betr. die Abänderung des sligem. Berggesetzes vom
24. Juni 1865/1892 und 14. Juli 1905, vom 28. Juli 1909; G. über den Bergwerks-
betrieb ausländischer jurist. Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreuß.
Gewerkschaften, vom 23. Juni 1909. — Die z. Z. (1909) geltende Fassung des
Preuß, Berge. liegt zu Grunde den Ausgaben von Arndt® 1909; Westhoff
und Schlüter? 1907 mit Nachträgen 1909.] — Das preuß. Berggesetz ist in
Ciner großen Zahl von deutschen Staaten fast unverändert eingeführt worden.
Best. Berggesetz vom 20. März 1869 [neue Fassg. vom 20. Juli 1900]; Württ.
erggesetz vom 7. Okt. 1874 [abg. durch G. vom 17. Febr. 1906]; Bad. Berg-
gesetz vom 22. Juni 1890; [G. vom 18. Juni 1899 $ 18; G. vom 19. Juni 1899
40; vgl. Walz, bad. Staatsr. S. 418; Nov. vom 16. Aug. 1900]; Hess. Berg-
Sesetz vom 28. Jan. 1876 [in der Fassg. vom 30. Nov. 1899; abg. durch G. vom
Bi März 1908; vgl. dazu Köbrich, Zeitschr. f. Bergr. 49, 448] Elsaß-Lothr.
suzggcsetz vom 16. Dez. 1873; [abg. dutch G. vom 22. Juni 1907.) — Auch
achsen hatte durch ein neues, von dem preußischen allerdings in verschie-
ener Beziehung abweichendes Gesetz, den Grundsatz der Bergbaufreiheit
Ah, Durchführung ebracht. (Sächs. allgemeines Berggesetz vom 16. Juni 1868.
Abänderung und 5 änzung durch G. vom 2. April 1884, 18. März 1887. G,,
1e Bergschiedsgerichte betr., vom 5. März 1892) Iabg. und ergänzt. durch G.
en 12. Febr. 1909; vgl. dazu Wahle, Zeitschr. f. Bergr. 50, 212.] Nur wenige
„einere Staaten sind auf dem Standpunkt der Regalität stehen geblieben
[und neue (icsetze sind dorthin zurückgekehrt, z. B. die für Hamburg, Lübeck,
yemen, Schaumburg-Lippe und Oldenburg (vgl. Arndt H.W.B 2, 748;
übner $, 292)].
? Preuß. Berggesetz $ 1, |wo folgende Minerale, als vom Verfügungs-
sscht des Grundeigentümers ausgeschlossen aufgeführt sind: Gold,
ziber, ‚Quecksilber, Eisen, mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer,
Inn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen
see als Erze;, Alaun- und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohle und Gra hit,
teinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf der
gämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Soolequellen. Vgl. auch
te Aufzählung der verleihbaren Mineralien bei Hübner 8. 292]: Bayr.