406 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 147.
anzusehen®. Das Recht, dieselben bergmännisch zu fördern, wird
als Bergbaurecht oder als Bergwerkseigentum bezeichnet.
Es hat den Charakter einer ausschließlichen Okkupationsbefugnis'.
Mit demselben ist aber, sofern der Bergbau nicht auf eigenem Grund
B.G. Art. 1. Württ. B.G. Art. 1. Bad. B.&. $ 1. Hess. B.G. Art, I. Elsab-
Lothr. B.G. $ 1. Das sächs. BG. $ 1 erklärt alle nutzbaren Mineralien für
(segenstände des Bergbaurechtes. — jourch die abgeänderten Berggesetze ist
u. a. in Preußen (B.G. $ 2). Bayern (B.G. Art. 3), Sachsen (B.G. $ 5), Württem-
berg (B.G. $ 5), Baden (B.G. $ 2). Hessen (B.G. Art. 3) und Elsaß-Lothringen
die Gewinnung und Verwertung des Steinsalzes, des Kali-, Magnesia- und
Borsalzes und der gleichgelagerten Salze und Soolquellen dem Staate vor-
behalten, in Preußen und Elsaß-Lothringen auch noch die Steinkohle, in Sachsen
(bereits durch V. vom 17. Sept. 1908) die Gewinnung und Verwertung des Rs-
diums. — Ausnahmen und Übertragungsmöglichkeit sehen die Gesetze vor.].
° Über die rechtliche Qualität der dem Bergbaurecht unterworfenen
Mineralien besteht Streit. Ein Teil der Schriftsteller erklärt sie für herrenlose
Sachen (Klostermann, v. Gerber, Beseler, Baron, Zeitschr. f. Bergr.
11, 43). Von anderer Seite, Windscheid, Achenbach, Stobbe, Rösler,
Deutsches Verw.R. $ 212, werden sie als Bestandteile des Grund und Bodens
und daher als im Eigentum des Grundeigentümers befindlich angesehen. Aber
aus dem Umstande, daß sie natürliche Bestandteile des Grund und Bodens
sind, folgt noch keineswegs, daß sie rechtlich als solche behandelt werden
müssen. Auch spricht dagegen die Erwägung, daß sie, wenn sie im Eigentum
des Grundeigentümers sich befänden, diesem nur im Wege der Enteignung,
also genen Gewährung von Entschädigung, entzogen werden könnten, währen
die Verleihung der Bergbauberechtigung durchaus nicht den Charakter der
Enteignung hat, insbesondere auch von Zahlung einer Entschädigung dabe!
nicht die Rede ist. Das französische Recht, welches den Standpunkt einnimmt,
daß die Fossilien partes fundi seien, ordnet konsequenter eise auch die
Zahlung einer Entschädigung an den Grundeigentümer an. (Code eivil Art. 522.
G. vom 21. April 1810 Art. 6, 42.) Es ist endlich die Ansicht aufgestellt worden,
daß sich die Mineralien im Eigentum des Regalberrn, nach neuerem Recht In
dem des Staates befänden (Arndt, Zur Geschichte des Bergregals 1879
S. 280 ff., 306 ff). Diese Anschauung aber, die schon für die Periode der
Regalität großen Bedenken unterliegt, erscheint für das neuere Recht als völlig
haltlos, da nach demselben der Staat das Recht, Bergbau zu treiben, unter den-
selben Bedingungen wie jeder Private erwirbt. Das bayerische Strafgesetz be
stimmt, daß das Eigentumsrecht an Grund und Boden sich auf die betrefienden
Mineralien nicht erstrecke. Die übrigen nehmen sie nur vom Verfügungsrecht
(des Eigentümers aus, entscheiden also die Frage nicht ausdrücklich. I
? Die Auffassung des Bergbaurechtes oder Bergwerkseigentums als eine!
Okkupationsbefugnis ist eine notwendige Konsequenz des Standpunktes, da
die Fossilien herrenlose Sachen sind; sie wird geteilt von v. Gerber, Dern.
burg, Oppenhoff, Zeitschr. f. Bergr. 12, 187; v. Roth. Ähnlich aue
Franken, Deutsch. Priv.R. S. 379, der das Bergbaurecht als Ausbeutungsrech
bezeichnet. Die Ansicht, daß das Bergwerkseigentum ein wahres Sachei entum
sei (Klostermann, Beseler, Arndt) ist mit diesem Standpunkte nicht ver.
einbar, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn man ein Eigentum des Regear
herrn, bzw. des Staates an den Fossilien annimmt. Von den Schriftstellern,
welche die Fossilien als Teile des Grund und Bodens betrachten. wird, da#
Bergwerkseigentum als eine Gerechtigkeit, d. h. als ein eigentümliches ding
liches Herrschaftsrecht des deutschen Rechtes aufgefaßt, welches, je nachden
der Bergbau auf fremdem oder eigenem Grund und Boden betrieben wird, ©" r
weder den Charakter eines dinglichen Rechtes an fremder Sache oder erweitertS!
Eigentumsbefugnisse besitzt. (Achenbach, Stobbe.) Von den Be
Berggenotzen neigt sich das sächsische $ 39 der Auffassung des Bergbauret n-
als kkupntionebefugnis zu, während das preußische und die sich ihm ben
schließenden die Frage offen lassen. Insbesondere soll durch den von dense 2
gebrauchten Ausdruck „Bergwerkseigentum® die hier behandelte Kontrovef®“
nicht entschieden werden.