Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

408 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 147. 
nur angenommen werden, wenn der durch Schurfschein berechtigte 
Schürfer auf sein Vorrecht entweder ausdrücklich verzichtet oder 
innerhalb der Schurffrist keinen Gebrauch gemacht hat!*. 2. Sind 
derartige Vorzugsrechte nicht begründet, so geht die ältere Mutung 
der jüngeren vor!. Der durch die Mutung begründete Anspruch 
des Muters ist kein dingliches Recht (bedingtes Bergwerkseigentum) ’®, 
sondern ein Recht auf Vornahme einer Verwaltungshandlung’’, also 
öffentlich rechtlicher Natur. Er kann daher gegen die Behörde im 
Rechtswege nicht verfolgt werden !%, während eine Entscheidung über 
denselben in den Formen des Verwaltungsstreitverfahrens möglich 
ist1°%. Der erste Finder, der rechtzeitig Mutung einlegt, bzw. wo 
ein Recht des ersten Finders nicht besteht, der erste Muter erwirbt 
aber durch seinen Fund, bzw. durch seine Mutung auch ein Vorzugs- 
recht gegenüber dritten Personen. Über diese Vorzugsrechte kann 
ein Streit unter mehreren Privatpersonen entstehen, und dieser ist 
allerdings im Rechtswege zum Austrag zu bringen. 
Die Verleihung geschieht durch Ausfertigung einer Verleihungs- 
urkunde. Diese hat den Umfang der verliehenen Bergbauberech- 
tigung genau zu bezeichnen und zwar nach einer zweifachen Richtung 
hin: 1. das verliehene Mineral, 2. die Ausdehnung des Grubenfeldes. 
Das Grubenfeld bestimmte sich in älterer Zeit nach der Richtung 
der Lagerstätten (Vermessung nach Längenfeld); in neuerer Zeit 
wird es ohne Rücksicht auf die Lagerverhältnisse durch eine auf 
dem Erdboden abgegrenzte Fläche bestimmt, die durch senkrechte 
Linien in die ewige Teufe verlängert wird. Der Bergbauberechtigte 
und die Inhaber benachbarter Bergwerke können eine amtliche Ver- 
messung und Verlochsteinung des verliehenen Feldes fordern. Diese 
wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen angestellten Mark- 
scheider oder Feldmesser vorgenommen. 
Die verliehene Bergbauberechtigung kann später Verände- 
rungen erfahren und zwar: 1. dadurch, daß mehrere Bergwerke 
zu einem einheitlichen Ganzen vereinigt werden (Konsolidation), 
2. dadurch, daß ein Bergwerk in mehrere selbständige Bergwerke 
geteilt wird (Feldesteilung), 3. dadurch, daß eine anderweite 
Abgrenzung des Feldes vorgenommen wird (Feldesumwandlung). 
Konsolidation und Feldesteilung sind privatrechtliche Rechtsgeschäfte; 
“4 Sächs. B.G. $ 37. . 
15 Preuß, B.G. $ 25. Bayr. B.G. Art. [26]. Württ. BG. Art.25. Bad. B.6. 
326. Hess. B.G. Art. 25. Elsaß-Lothr. B.G. $ 25. 
16 Dies behauptet Klostermann a. a. O. S. 158. Vgl. dagegen auch 
Baron, Das Recht der Mutung. Zeitschr. f. Bergr. 19, #8. 
1! Leuthold, V.R.W. 1, 829. , 
_® Preuß. B.G.$ 23. Bayr. B.G. Art. [24]. Württ. B.G. Art. 23. Bad. B.G- 
$ 24. Hess. B.G. Art. 23. Elsaß-Lothr. B.G. $ 23. IL 
1° Die Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenübe! 
dem die Verleihung versagenden Beschlusse des Oberbergamtes kann jedoch 
nur in \ürttemberg kraft der Generalklausel in Art. 13 des G. vom 16. Dezember 
1876 und in Anhalt (Z.G. vom 27. März 1888 $ 11) erfolgen, ist dagegen dem 
preußischen, bayrischen, badischen und hessischen Recht unbekannt. — [VBl- 
sächs. Verw.Ger.G. $ 73 Ziff. 6. Danach steht die Anfechtungsklage den Be- 
teiligten zu gegen die von den beteiligten Ministerien gemäß dem $ 134 des 
Allgemeinen Berg... vom 16. Junı 1868 getroffenen Entscheidungen.]
	        
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