Gewerbe. $ 149. 413
Forstwirtschaft und Jagd nicht zu den in der Gewerbeordnung ge-
regelten Tätigkeiten. Von letzteren nennt die Gewerbeordnung die
Ausübung der Heilkunde, die advokatorische und Notariatspraxis und
das Unterrichtswesen, außerdem sind hierher noch die künstlerischen
Berufsarten zu rechnen. Doch hat die Gewerbeordnung ihren prin-
zipiellen Standpunkt nicht konsequent durchgeführt, indem sie über
den Bergbau‘, die Viehzucht, die Ausübung der Heilkunde® selbst
verschiedene Vorschriften enthält, und die Schauspielunternel g
ausnahmslos als Gewerbe behandelt?. 2. Andere Bestimmungen haben
den Zweck, gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Sinne der
Gewerbeordnung unter den Begriff der Gewerbe fallen,
von der Regelung durch sie auszuschließen und einer speziellen,
sei es landesgesetzlichen, sei es reichsgesetzlichen Regelung vorzu-
behalten. Zu diesen gehören das Apothekergewerbe und der Verkauf
von Arzneimitteln, in bezug auf die jedoch der Standpunkt eben-
so wie bei der Ausübung der Heilkunde nicht konsequent durchgeführt
ist; die Erziehung von Kindern gegen Entgelt®; der Gewerbebetrieb
er Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten®, der
Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmer!®, dagegen nicht der
Versicherungsagenten !!; die Eisenbahnunternel gen; der Vertrieb
von Lotterielosen, über den jedoch ebenfalls einzelne Bestimmungen
m der Gewerbeordnung vorkommen ’?; die Tätigkeit der Schiffs-
mannschaften auf den Seeschiffen!?. Auch die Befugnis zum Halten
öffentlicher Fähren ist von der Regelung durch die Gewerbeordnung
ausgeschlossen.
Neben der Reichsgewerbeordnung haben die Landesgesetze
nur eine sehr beschränkte Bedeutung bewahrt. Landesgesetzliche
Vorschriften sind nur zulässig: 1. in bezug auf solche Gewerbe-
etriebe, die nicht unter die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung
fallen, vorausgesetzt, daß nicht inzwischen eine anderweite auf die-
selbe bezügliche reichsgesetzliche Regelung stattgefunden hat, 2. in
bezug auf die durch die Reichsgewerbeordnung geregelten Gewerbe-
betriebe, soweit letztere selbst eine landesgesetzliche Regelung vor-
ausnahmsweise den Vorschriften der Gew.O. nicht unterworfen sind, möglichst
einzuschränken. Vgl. u. a. auch Landmann-Rohmer 1, 28.]
* Gew.O. 8 18a (R.G. vom 1. Juni 1891). [$$ 105b Abs. 1, 105c—f, 105h
Abe. 2, side, 135139 h, 152, 158.]
e
wu. 56b. :
und gem. &s 29, 30, [40], 53, [54], 56a. 80. 144. [Abe. 2, 147 Abs. I Nr. 7a
ind 8,
7 Gew.O. 32.
® (Vgl. Loening, Art. Haltekinder H.W.B.? 5, 237.]
® [R.G. über das Auswanderungswesen vom 7. Juni 1897 (R.G.Bl. S. 463.)
1° [R.G. über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 190
(R.G.Bl. S. 139). . on
1! [Für Versicherungsagenten gilt fernerhin die Gew.O., femer Privat-
Versicherungsgesetz $$ 108 Abs. 2, 64 Abs. 1; Gew.O. $ 14 Abs. 2 betr. Feuer-
versicherungsagenten. ,
12 Gew.O. 88 [35], 56 Abs. 2 Nr. 5, 56a Nr. 2, [148 Abs. 1 Nr. 4 und 7a].
13 [Nicht Gew.O. Titel VII, sondern Seemannsordnung vom 2. Juni 1
(R.G.Bl. S. 175), abgeändert durch G. vom 29. März 1903 Re.Bı. S. 57) und
vom 12. Mai 1904 (REBl S. 167); G., betr. die Stellenvermittlung der Schiffs-
leute, vom 2. Juni 1902 (R.G.Bl. S. 215).]