416 /weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 150.
soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, dieselben aufzuheben
oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern
ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zu-
steht 1°.
Die Zwangs- und Bannrechte sind ebenfalls zum größten
Teil aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden; nur ein
kleiner Rest hat sich nach Erlaß der Reichsgewerbeordnung erhalten,
ohne einer Ablösung unterworfen zu sein. Aufgehoben sind:
1. die mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen
Zwangs- und Bannrechte, 2. alle die Zwangs- und Bannrechte, deren
Aufhebung nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Ent-
schädigung zulässig ist, 3. das mit dem Besitz einer Mühle, einer
Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Brau-
gerechtigkeit oder einer Schankstätte verbundene Recht, die Kon-
sumenten zu zwingen, daß sie bei dem Berechtigten ihren Bedarf
mablen oder schroten lassen oder das Getränk ausschließlich von
ihm beziehen (Mahlzwang, Branntweinzwang, Brauzwang), sowie das
städtischen Bäckern und Fleischern zustehende Recht, die Einwohner
der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen,
daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise
von jenen ausschließlich entnehmen, sofern diese Berechtigungen
nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und Verpflichteten
beruhen !!. Auch hier steht der Landesgesetzgebung die Befugnis
zu, Bestimmungen über eine etwa zu leistende Entschädigung zu
treffen ®. Alle anderen Zwangs- und Bannrechte sind bestehen
geblieben. Von diesen unterliegen aber der Ablösung: 1. das
Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für
seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabri-
kationsstätte entnehme, 2. alle anderen nicht aufgehobenen Zwangs-
und Bannrechte, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die
Mitglieder einer Korporation als solche betrifft oder Bewohnern eines
Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt. Der Erlaß
der näheren Bestimmungen über die Ablösung ist Sache der Landes-
gesetzgebung. Die für ablösbar erklärten Zwangs- und Bannrechte
können künftig nicht mehr neu begründet werden, die Übertragung
der bestehenden auf einen andern Berechtigten vor erfolgter Ablösung
ist zulässig!®. Dagegen können die Zwangs- und Bannrechte, bei
welchen individuell bestimmte Personen als Verpflichtete erscheinen,
deren Dauer also eine durch die Person des Verpflichteten begrenzte
ist, auf Grund der Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung nicht
abgelöst werden. Wohl aber kann ihre Ablösung gefordert werden,
soweit sie schon auf Grund älterer landesgesetzlicher Vorschriften
1% Gew.O. $ 39.
1 Gew.O. $ 7, Nr. 2—4.
12 Vgl. die in N. 8 aufgeführten Landesgesetze, die sich größtenteils auch
auf Zwangs- und Bannrechte beziehen.
3 Gew.O. $ 10. Hier heißt es allerdings: „können fortan nicht mehr er-
worben werden.“ Aus der Entstehungsgeschichte des $ 8 ergibt sich aber, d
mit diesen Worten nur die Neubegründung derartiger Rechte ausgeschlossen
sein soll. Vgl. Seydel Annalen 1881, $S. 588° [Loening, Art. Ablösung
RA.W.B. 1,5: Landmann-Rohmer $ 71]