Gewerbe. x 151. 419
dem das Gewerbe betrieben wird, verbunden. — Veränderungen des
Gewerbebetriebes müssen angezeigt werden, wenn sie die Art des
ewerbebetriebes oder den Betriebsort betreffen, die Inhaber von
reßgewerben haben auch einen Wechsel des Lokals anzumelden.
Das Aufhören des Gewerbebetriebes braucht nicht angezeigt zu
werden; nur die Feuerversicherungsagenten sind auch dazu ver-
‚bunden.
Die Unterlassung dieser Anzeigen ist mit Strafe bedroht‘.
Die Behörde ist verpflichtet, den Empfang der Anzeige inner-
halb dreier Tage zu bescheinigen‘.
[Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast-
oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet ihren Familien-
namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der
Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in
deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handels-
firma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise
an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der Firma
der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen
Namen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma ®.)
ie polizeilichen Beschränkungen des stehenden Ge-
werbebetriebes beziehen sich:
1. auf die Befugnis zum Gewerbebetrieb,
2. auf die Ausübung desselben.
In beiden Beziehungen spricht die Vermutung für die Frei-
heit. Beschränkungen finden nur statt, soweit sie von der Gewerbe-
Ordnung ausdrücklich ausgesprochen oder für zulässig erklärt worden
sind. Die meisten dieser Beschränkungen sind durch die Gewerbe-
ordnung selbst festgesetzt worden; die Feststellung einzelner ist der
andesgesetzgebung oder ortspolizeilichen Anordnungen vorbehalten
worden. Insbesondere unterliegen der Regelung durch die Orts-
Polizeibehörde die sog. Straßengewerbe, d. h. die Gewerbe,
welche die Unterhaltung des öffentlichen , Verkehrs innerhalb der
Orte? durch Transportmittel irgend welcher Art (Wagen, Gondeln,
änften, Pferde u.s.w.) bezwecken und das Gewerbe der Personen,
1e auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten
(F remdenführer, Dienstmänner u.s.w.)®. Diese Regelung kann eben-
Sowohl die Befugnis zum Gewerbebetrieb als die Ausübung desselben
zum Gegenstand haben. Stratbestimmungen für die Übertretung der
T___
* Gew.O. $ 148 Nr. 1-4. Die Strafbestimmungen erstrecken sich jedoch
auf die nicht konzessionspflichtigen Gewerbe. Für die konzessionspflie tigen
ewerbe fehlt es, obgleich sie nach $ 15 der Gew.O. ebenfalls der Anzeige-
Pflicht anterliegen, an entsprechenden strafgeretzlichen Vorschriften.
ew.O. 8 15
® Gew. 15a (vgl. E.G. z. H.G.B. Art. 9), gilt für alle der Gew.O. unter-
(schen en Gewerbetreibenden, auch für Handelsgesellschaften. Strafbestimmungen
ew.O. $ 148 Ziff. 14]
x go, Dagegen nicht des Verkehrs von Ort zu Ort, wie Seydel, Annalen
S.. 638 gegenüber einem daselbst angeführten Erkenntnis des Berliner Ober-
tribunals mit Recht hervorhebt.
° Gew.O. $ 37. Vgl. Zeller, Art. Straßengewerbe V.R.W. 2,5%. [G.
Meyer, Art. Straßengewerbe H.W.B.? 6, 1168.]
97°