88 Die Organisation des Staates. g 32
amte dem Gesetz unterstellte, wurde das Beamtengesetz am 29. April 1899 und noch-
mals mit den späteren Aenderungen auf Beschluß des Senats vom 28. Januar 1914
neu publiziert (S. 26f.) 1). Weitere Quellen sind das Gesetz, die Pensionierung der
Beamten betreffend vom 15. Juni 1885, ebenfalls nach Senatsb. v. 28. Jan. 1914 neu
veröffentlicht und das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 4. Dezembe 1909 (S. 321).
§ 32. Begriff der Beamten. Beamter im allgemeinen staatsrechtlichen Sinne
ist jeder, der kraft öffentlich-rechtlicher Dienstpflicht amtliche Geschäfte führt. In
diesem Sinne gehören dazu auch die Ehrenbeamten. Aus diesem größeren Kreis
sondern sich ab die Berufsbeamten, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
ihre ganze Persönlichkeit in den Dienst des Staates stellen, während dieser ihnen da-
gegen eine gesicherte Lebensstellung und besonderen Schutz verleiht 2). Ist dies.
allgemein der Begriff des Berufsbeamten, so bestimmt der einzelne Staat, welche
seiner Angestellten der Rechte und Pflichten seiner Beamten teilhaftig, also Beamte
im Sinne seines Beamtengesetzes sein sollen. Der Begriff des Beamten ist hiernach
kein feststehender; die Gesetze grenzen ihn je nach ihrem Zweck verschieden ab.
Im Sinne des bremischen B-G. ist Beamter, wer „im Dienste des Staates
oder der Stadtgemeinde Bremen oder einer vom Staat oder der Stadtgemeinde
verwalteten Anstalt ein ständiges Amt bekleidet“ (Brem. BG. § 1). Aehnlich be-
zeichnet das lübeckische BG. als Beamten denjenigen, „welchem auf Grund
bestehender Gesetze von dem Senate, einer Behörde oder einer Vorsteherschaft ein
Amt im Dienste des Senates oder der Stadtgemeinde Lübeck oder einer dem Staate
oder der Stadtgemeinde Lübeck gehörenden Anstalt auf Lebenszeit oder unter Vor-
behalt der Kündigung mit Zusicherung eines Ruhegehaltes übertragen worden ist“
(Lüb. BG. § 1) ).
Hiernach und nach der weiteren Erläuterung der Gesetze gehören nicht zu den
Beamten Personen, 1. die gewisse amtliche Geschäfte als Nebengeschäfte versehen,
z. B. Handelsrichter, nicht fest angestellte Medizinalbeamte usw.; 2. denen die Er-
mächtigung zu gewissen Dienstleistungen durch ihre Anstellung, Zulassung oder Kon-
zessionierung erteilt ist, z. B. Notare, beeidigte Börsenmakler usw.; 3. die von Be-
hörden je nach Bedarf auf Kündigung oder Zeit angestellt oder durch privatrechtlichen
Vertrag angenommen sind, so Techniker, Schreiber, Boten usw., sowie Personen,
denen amtliche Geschäfte kommissarisch übertragen sind; doch sind eine Reihe von
Bestimmungen auch auf diese Personen anwendbar ).
1) Diese neuen Publikationen erfolgten vom Senat ohne Ermächtigung der Bürgerschaft;
bei Abweichungen würde die frühere Fassung maßgebend sein; Brückner, Lüb. StR., S. 84.
Die Zitate im folgenden beziehen sich auf die Publikationen v. 1914.
2) Ueber den Beamtenbegriff: Laband, StR.“ I, S. 429 f.; Jellinek, System",
S. 177f.; O. Mayer, Verw.-R. II, S. 220 f. Ob ein Vertragsverhältnis besteht, ist freilich
streitig; dafür Labanda. a. O., S. 433; Jellinek, S. 209. A. A. Meyer-Anschütz,
StR. 6, § 142. Ferner die grundsätzlichen Erörterungen über das öffentliche Dienstverhältnis
und seine Begründung bei R. Piloty, Bayerisches StR. (1913) Bd. I, S. 667f.
3) Das Lüb. BG. v. 1879 hatte die Definition des Brem. Beamtengesetzes übernommen;
die neue Fassung, welche auch die auf Kündigung angestellten „pensionsberechtigten Hilfsarbeiter“
umfassen sollte, wurde durch die Nov. v. 1898 eingeführt (Senatsantrag in Verh. 1898, S. 294 f.),
während Bremen für ähnliche Angsstellte die besondere Kategorie der „jahrgeldberechtigten An-
gestellten“ einführte (unten § 36 II).
4) Näheres Lüb. BG., § 2; Brem. BG. 7§2 in der Fassung v. 19. Januar 1913 (S. 11),
die Mißverständnisse mit Rücksicht auf die Versicherungspflicht ausschließen sollte.