423 Zweites Buch. Sechster Abschnitt, $ 153.
Anlagen, welche im Gesetz ausdrücklich aufgeführt worden sind.
Der Umstand, daß eine anderweite Anlage ebenfalls mit Nachteilen,
Gefahr oder Belästigung für das Publikum verbunden ist, macht
dieselbe nicht ohne weiteres konzessionspflichtig. Wohl aber steht
dem Bundesrat die Befugnis zu, das vorstehende Verzeichnis, je nach
Eintritt oder Wegfall der gedachten Voraussetzung, abzuändern®,
d. h. entweder neue Anlagen hinzuzufügen, oder für in demselben
aufgeführte die Konzessionspflicht zu beseitigen. Eine solche Bundes-
ratsverordnung bedarf der Genehmigung des nächstfolgenden Reichs-
tages. Sie tritt außer Kraft, sobald die Genehmigung verweigert
ist, eventuell mit Schluß der nächsten Reichstagssession, falls ein
ausdrücklicher Beschluß über dieselbe nicht stattgefunden hat*®.
2. die Dampfkessel”.
Für die Konzessionierung der zuerst erwähnten Anlagen
ist ein kontradiktorisches Verfahren vorgeschrieben®, Das
Unternehmen wird öffentlich bekannt gemacht mit der Aufforderung,
etwaige Einwendungen gegen die Anlage binnen einer gesetzlich
bestimmten Frist anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist tritt eine
Prüfung durch die Behörde ein, wobei gewisse Gesichtspunkte von
Amtswegen, andere nur auf Grund von Einwendungen, welche durch
die Beteiligten vorgebracht werden, zu berücksichtigen sind. Von
Amtswegen zu berücksichtigen ist die Frage, ob die Anlage erheb-
liche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publikum
herbeiführen könne. Von Amtswegen zu berücksichtigen sind ferner
alle Vorschriften öffentlich rechtlicher Natur, insbesondere die
bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie die An-
ordnungen zum Schutze der Arbeiter. Dagegen dürfen die be-
sonderen Nachteile, Gefahren und Belästigungen, welche die Anlage
für die Bewohner der benachbarten Grundstücke zur
Folge hat, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von diesen im
Verfahren geltend gemacht worden sind. Einwendungen dieser
Art können entweder rechtlicher, d. h. privatrechtlicher
Natur sein, oder sich lediglich auf Gesichtspunkte der Billigkeit
stützen. Bei Einwendungen rechtlicher Natur ist zu unter-
scheiden, ob sie auf einem besonderen privatrechtlichen Titel oder auf
allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen. Einwendungen auf Grun
eines besonderen Rechtstitels, namentlich auf Grund von
Servituten unterliegen gerichtlicher Entscheidung und sind daher
auf den Rechtsweg zu verweisen®. Das Verwaltungsverfahren nimmt
zwar ungeachtet der gerichtlichen Verhandlung seinen Fortgang-
Durch die Genehmigung der Verwaltungsbehörde wird aber in diesem
Falle nur festgestellt, daß ihrerseits keine Bedenken gegen die Anlage
® Gew.O. 8 16 Abs. 2.
° (Vgl. Landmann-Rohmer $ 1658,
1 Gew.O. $ 24. [Yet Rommel-Loening, Art. Gewerbliche Anlagen
H.W.B.3 4, 1072: 3. Dampfkessel).
8 Gew.O. © 17—22.
® Gew.O. $ 19, (insbes. B.G.B. $$ 906, 907, auch E.G. z. B.G.B. Art. 124.)