Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

423 Zweites Buch. Sechster Abschnitt, $ 153. 
Anlagen, welche im Gesetz ausdrücklich aufgeführt worden sind. 
Der Umstand, daß eine anderweite Anlage ebenfalls mit Nachteilen, 
Gefahr oder Belästigung für das Publikum verbunden ist, macht 
dieselbe nicht ohne weiteres konzessionspflichtig. Wohl aber steht 
dem Bundesrat die Befugnis zu, das vorstehende Verzeichnis, je nach 
Eintritt oder Wegfall der gedachten Voraussetzung, abzuändern®, 
d. h. entweder neue Anlagen hinzuzufügen, oder für in demselben 
aufgeführte die Konzessionspflicht zu beseitigen. Eine solche Bundes- 
ratsverordnung bedarf der Genehmigung des nächstfolgenden Reichs- 
tages. Sie tritt außer Kraft, sobald die Genehmigung verweigert 
ist, eventuell mit Schluß der nächsten Reichstagssession, falls ein 
ausdrücklicher Beschluß über dieselbe nicht stattgefunden hat*®. 
2. die Dampfkessel”. 
Für die Konzessionierung der zuerst erwähnten Anlagen 
ist ein kontradiktorisches Verfahren vorgeschrieben®, Das 
Unternehmen wird öffentlich bekannt gemacht mit der Aufforderung, 
etwaige Einwendungen gegen die Anlage binnen einer gesetzlich 
bestimmten Frist anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist tritt eine 
Prüfung durch die Behörde ein, wobei gewisse Gesichtspunkte von 
Amtswegen, andere nur auf Grund von Einwendungen, welche durch 
die Beteiligten vorgebracht werden, zu berücksichtigen sind. Von 
Amtswegen zu berücksichtigen ist die Frage, ob die Anlage erheb- 
liche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publikum 
herbeiführen könne. Von Amtswegen zu berücksichtigen sind ferner 
alle Vorschriften öffentlich rechtlicher Natur, insbesondere die 
bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie die An- 
ordnungen zum Schutze der Arbeiter. Dagegen dürfen die be- 
sonderen Nachteile, Gefahren und Belästigungen, welche die Anlage 
für die Bewohner der benachbarten Grundstücke zur 
Folge hat, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von diesen im 
Verfahren geltend gemacht worden sind. Einwendungen dieser 
Art können entweder rechtlicher, d. h. privatrechtlicher 
Natur sein, oder sich lediglich auf Gesichtspunkte der Billigkeit 
stützen. Bei Einwendungen rechtlicher Natur ist zu unter- 
scheiden, ob sie auf einem besonderen privatrechtlichen Titel oder auf 
allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen. Einwendungen auf Grun 
eines besonderen Rechtstitels, namentlich auf Grund von 
Servituten unterliegen gerichtlicher Entscheidung und sind daher 
auf den Rechtsweg zu verweisen®. Das Verwaltungsverfahren nimmt 
zwar ungeachtet der gerichtlichen Verhandlung seinen Fortgang- 
Durch die Genehmigung der Verwaltungsbehörde wird aber in diesem 
Falle nur festgestellt, daß ihrerseits keine Bedenken gegen die Anlage 
® Gew.O. 8 16 Abs. 2. 
° (Vgl. Landmann-Rohmer $ 1658, 
1 Gew.O. $ 24. [Yet Rommel-Loening, Art. Gewerbliche Anlagen 
H.W.B.3 4, 1072: 3. Dampfkessel). 
8 Gew.O. © 17—22. 
® Gew.O. $ 19, (insbes. B.G.B. $$ 906, 907, auch E.G. z. B.G.B. Art. 124.)
	        
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