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Konzessionierung erforderlich, wenn eine Veränderung der Betriebs-
stätte oder eine wesentliche Änderung in dem Betrieb vorgenommen
wird. Dies gilt auch für Anlagen, welche bereits vor Erlaß des
Gesetzes bestanden haben. Bewegliche Dampfkessel dürfen jedoch,
da sie ohne feste Betriebsstätte konzessioniert sind, an jedem Orte
des Reichsgebietes in Betrieb gesetzt werden. Für die Konzessionierung
er Veränderungen sind dieselben Vorschriften maßgebend, welche
ür die Konzessionierung neuer Anlagen gelten; ddch kann von der
öffentlichen Bekanntmachung unter Umständen Abstand genommen
werden 21,
Die Konzession erlischt: 1. wenn die konzessionierende Be-
hörde eine Frist für Beginn oder Ausführung der Anlage: bzw. Be-
&inn des Gewerbebetriebes festgesetzt hat und der Konzessionierte
dieselbe nutzlos verstreichen läßt, 2. mit Ablauf eines Jahres seit
rteilung der Konzession, wenn der Inhaber von derselben bis dahin
einen Gebrauch gemacht, d. h. die Herstellung der Anlage noch
nicht begonnen hat, 3. wenn der Gewerbebetrieb während eines Zeit-
Taumes von drei Jahren eingestellt gewesen ist. Die Frist kann
Jedoch in allen diesen Fällen von der Behörde verlängert werden.
ie muß bei allen konzessionspflichtigen Anlagen mit alleiniger Aus-
nahme der Dampfkessel verlängert werden, wenn wegen einer durch
Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen Ungewißheit über das
'!gentum an einer Anlage oder, infolge höherer Gewalt, der Betrieb
entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nachteile für den In-
haber oder Eigentümer der Anlage stattfinden kann °?.
Die Reichsgewerbeordnung gestattet, daß außer den von ihr
selbst aufgestellten Beschränkungen gewerblicher Aulagen noch ander-
weite durch Landesgesetzgebung, Polizeiverordnung oder
Ttsstatut eingeführt werden“. Solche Beschränkungen sind:
« Über Stauanlagen für Wassertriebwerke ist die Landes-
Sesetzgebung befugt, neben den in der Gewerbeordnung enthaltenen
Allgemeinen gewerbepolizeilichen Vorschriften noch besondere An-
Ordnungen zu erlassen *. 2. Die Anlage und Benutzung von Privat-
Schlächtereien darf für solche Orte, wo öffentliche Schlachthäuser
in gentigendem Umfange vorhanden sind, durch die Landesgesetz-
Sebung untersagt werden ®°. 3. [Landesrechtliche Vorschriften, durch
U GewO. $ 25.
I Gew.O. &s 49, 50.
* Gew.O. 85 23, 28.
* [Gew.O. & 23 Abe. 1.] .
” [Gew.O. 8 23 Abs. 2. Die Worte „für solche Orte, in welchen“ sind
w ert durch die Novelle vom 30. Juni 1900 in „in solehen Orten, für
ort Che“, wodurch die ausschließliche Benutzung von Schlachthäusern in Nachbar-
Best ermöglicht ist] Zum Teil schon vor, meist aber im Anschluß an diese
„stimmun sind zahlreiche Landesgesstze über öffentliche Schlachthäuser er-
in ‚en. Dieselben überlassen das Verbot der Privatschlächtereien, sowie die
Fe ührung einer obligatorischen Vieh- und Fleischbeschau der ortsstatutarischen
18 nisetzung, so in Preußen (G. vom 18. März 1868), Sachsen (G. vom 11. Juli
v r und in den thüringischen Staaten, in Braunschweig, Lübeck, Bremen u. a.
28 . Ess er, Art. Schlachthaus R.L. 8, 579: Jolly, Art. Schlacbthaus V.R.W.
Boa [Fränkel, Art. Schlachthäuser H.W.B.? 6, 576. — Reichsfleischbeschau-
Setz vom 8, Juni 1900 (R.G.Bl. S. 57).]