Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 154. 427 
handen sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Ge- 
werbebetrieb eine erhebliche Störung erleidet®!. Zu diesem Zwecke 
ist dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, sofern die Anlagen 
nicht konzessionspflichtig sind, die Errichtung oder Verlegung der- 
selben bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Wegen einer derartigen 
Untersagung braucht keinerlei Entschädigung geleistet zu 
werden. Die Befugnis, das Verbot oder die Beschränkung anzuordnen, 
steht formell der Ortspolizeibehörde zu, diese hat jedoch hierüber 
stets die materielle Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde 
einzuholen. Wird die Anzeige ordnungsmäßig erstattet, so kann die 
Untersagung nur unmittelbar nach erfolgter Anzeige geschehen. Ein 
späteres Verbot darf nur in dem unter 1. erwähnten Verfahren, also 
gegen Entschädigung, erlassen werden. Ist die Anzeige unterblieben, 
so steht der Polizeibehörde die Befugnis zu, auch in einem späteren 
Zeitpunkte den Betrieb. zu untersagen®®. Strafbestimmungen für 
denjenigen, der das Verbot übertritt, sind in der Gewerbeordnung 
nicht enthalten; die Einstellung des Betriebes kann aber im Wege 
des polizeilichen Zwangsverfahrens, namentlich auch durch Androhung 
von Geldstrafen, herbeigeführt werden. 
8 154. 
Gegenstand polizeilicher Beschränkungen bildet ferner der per- 
Sönli.:he Betrieb gewisser Gewerbe. Diese Beschränkungen 
äußern sich ebenfalls zum Teil in der Form von Konzessionen, 
zum Teil in der von Verbietungsrechten. Endlich sind an 
dieser Stelle auch noch die Anstellungsrechte zu erwähnen, 
welche den Verwaltungsbehörden in bezug auf gewisse Gewerb- 
treibende zustehen, obwohl dieselben eine unmittelbare Beschränkung 
des Gewerbebetriebes nicht enthalten. 
I. Die Konzessionen sind teils Approbationen, teils 
Konzessionen im engeren Sinne. Approbationen heißen 
diejenigen Konzessionen, welche nur auf Grund einer nachgewiesenen 
Befähigung erteilt werden dürfen, im Falle dieses Nachweises aber 
auch erteilt werden müssen. Alle anderen Konzessionen bilden die 
Onzessionen im engeren Sinne. Bei letzteren kommt es 
namentlich auf die Prüfung gewisser persönlicher Eigenschaften an. 
. Konzessionspflichtig sind nur diejenigen Gewerbe, welche 
die Gewerbeordnung ausdrücklich einer Konzessionspflicht unterwirft. 
uch für den Betrieb dieser ist eine Konzession nur bei solchen Per- 
sonen erforderlich, welche denselben nach dem Inkrafttreten der 
Gewerbeordnung oder der die Konzessionspflicht feststellenden gesetz- 
lichen Vorschriften ‚begonnen haben!. 
a Gew.O. $ 27. 
® Loening, Verw.R. S. 491°. 
’ Gew.O. $ 1. \
	        
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