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handen sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Ge-
werbebetrieb eine erhebliche Störung erleidet®!. Zu diesem Zwecke
ist dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, sofern die Anlagen
nicht konzessionspflichtig sind, die Errichtung oder Verlegung der-
selben bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Wegen einer derartigen
Untersagung braucht keinerlei Entschädigung geleistet zu
werden. Die Befugnis, das Verbot oder die Beschränkung anzuordnen,
steht formell der Ortspolizeibehörde zu, diese hat jedoch hierüber
stets die materielle Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde
einzuholen. Wird die Anzeige ordnungsmäßig erstattet, so kann die
Untersagung nur unmittelbar nach erfolgter Anzeige geschehen. Ein
späteres Verbot darf nur in dem unter 1. erwähnten Verfahren, also
gegen Entschädigung, erlassen werden. Ist die Anzeige unterblieben,
so steht der Polizeibehörde die Befugnis zu, auch in einem späteren
Zeitpunkte den Betrieb. zu untersagen®®. Strafbestimmungen für
denjenigen, der das Verbot übertritt, sind in der Gewerbeordnung
nicht enthalten; die Einstellung des Betriebes kann aber im Wege
des polizeilichen Zwangsverfahrens, namentlich auch durch Androhung
von Geldstrafen, herbeigeführt werden.
8 154.
Gegenstand polizeilicher Beschränkungen bildet ferner der per-
Sönli.:he Betrieb gewisser Gewerbe. Diese Beschränkungen
äußern sich ebenfalls zum Teil in der Form von Konzessionen,
zum Teil in der von Verbietungsrechten. Endlich sind an
dieser Stelle auch noch die Anstellungsrechte zu erwähnen,
welche den Verwaltungsbehörden in bezug auf gewisse Gewerb-
treibende zustehen, obwohl dieselben eine unmittelbare Beschränkung
des Gewerbebetriebes nicht enthalten.
I. Die Konzessionen sind teils Approbationen, teils
Konzessionen im engeren Sinne. Approbationen heißen
diejenigen Konzessionen, welche nur auf Grund einer nachgewiesenen
Befähigung erteilt werden dürfen, im Falle dieses Nachweises aber
auch erteilt werden müssen. Alle anderen Konzessionen bilden die
Onzessionen im engeren Sinne. Bei letzteren kommt es
namentlich auf die Prüfung gewisser persönlicher Eigenschaften an.
. Konzessionspflichtig sind nur diejenigen Gewerbe, welche
die Gewerbeordnung ausdrücklich einer Konzessionspflicht unterwirft.
uch für den Betrieb dieser ist eine Konzession nur bei solchen Per-
sonen erforderlich, welche denselben nach dem Inkrafttreten der
Gewerbeordnung oder der die Konzessionspflicht feststellenden gesetz-
lichen Vorschriften ‚begonnen haben!.
a Gew.O. $ 27.
® Loening, Verw.R. S. 491°.
’ Gew.O. $ 1. \