Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. x 154. 429 
Betriebe eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unter- 
nehmens bedarf es einer neuen Erlaubnis ®.] 
3. Personen, welche Gastwirtschaft, Schankwirtschaft 
oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben 
wollen ®, 
Gastwirtschaft ist die gewerbsmäßige Beherbergung von 
Fremden [in einem offenen Lokal], Schank wirtschaft der gewerbs- 
mäßige Verkauf von Getränken behufs der Verzehrung im Schank- 
lokal, Kleinhandel der gewerbsmäßige Verkauf in kleinen Quanti- 
täten an Käufer, welche das Gekaufte mit sich fortnehmen (sog. 
Verkauf tiber die Straße)!®. Von diesen Gewerben ist die Gast- 
wirtschaft unbedingt könzessionspflichtig, ebenso die Schankwirtschaft, 
ganz einerlei, welche Getränke geschänkt werden. Dagegen bedürfen 
Inhaber bloßer Speisewirtschaften, sowie gewerbsmäßige Vermieter 
von Zimmern und Schlafstellen keiner Konzession. Der Kleinhandel 
unterliegt der Konzessionspflicht dann, wenn entweder Spiritus oder 
ranntwein den Gegenstand desselben bilden. Spiritus ist reiner 
oder annähernd reiner Alkohol, Branntwein ein Getränk aus Alkohol 
und Wasser, welches durch Destillation aus gegorenen Flüssigkeiten 
&ewonnen wird. Unter den Begriff des Branntweins fallen auch die- 
Jenigen Getränke, welche überwiegend aus Branntwein bestehen, wie 
rog, Punsch, Liqueure u.s.w.'!. 
Die Erteilung der Konzession ist an verschiedene beschrän- 
kende Voraussetzungen geknüpft, nämlich: 
Sie darf nur 
a) nach Anhörung der Ortspolizei- und der Gemeindebehörde 
erteilt werden, dagegen wird eine solche gutachtliche Äußerung bei 
Ablehnung des Konzessionsgesuches nicht erfordert. 
) Die Konzession muß versagt werden, darf aber auch nur 
dann versagt werden, wenn 1. entweder gegen den Nachsuchenden 
atsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das 
ewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der 
Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde, oder: 2. das 
zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffen- 
eit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht entspricht. 
te Ausübung der Schankwirtschaft erfordert demnach eine be- 
stimmte Örtlichkeit, aber nicht notwendig einen geschlossenen Raum, 
sie | kann auch an einem geeigneten Platze im Freien ausgeübt werden I, 
E ° [Gew.O. $ 32 ist durch die Novelle von 1896 dahin geändert, daß die 
rlaubnis nur für das bei der Erteilung bezeichnete Unternehmen gilt, woraus 
d schließen ist, daß sie nicht mehr zum Gewerbebetriebe im ganzen Gebiete 
er Gew.O. berechtigt, vgl. Landmann-Rohmer $ 32° 1, 262.] 
Bl ° Gew.O. 833. V gl. Die polizeiliche Behandlung der Wirtschaftsgewerbe. 
2 f. adm. Prax. 23, 225; Leuthold, Art. Gast- un Schankwirtschaften R.L. 
M 4; Lexis, Art: Kleinhandel V.R.W. 1, 796: Schankgewerbe 5, 400; [G- 
®yer-Loening, Art. Schankgewerbe H.W.B.? 6, 508]. 
tra 10 Die Gastwirtschaft wird in der Regel mit dem Ausschanke von Ge- 
G üken verbunden sein, kann aber auch olıne solchen konzessioniert werden. 
Protwirt ist, wer ein offenes Lokal zur gewerbsmäßigen Beherbergung von 
emden hält. Vgl. preuß. O.V.G. 10, 354. 
. 1: [Konsumvereine und andere Vereine unterliegen ebenfalls den Be- 
*timmungen des durch die Novelle von 1896 ergänzten $ 33 Gew.O. 
2 [Reicherechtliche Bestimmungen über die zu stellenden Anforderungen
	        
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