Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

430 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 154. 
c) Endlich sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, 
daß 1. die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum 
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, und 2. die 
Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken 
von Wein, Bier oder anderen [nicht unter 1. fallenden] geistigen 
Getränken in Ortschaften !? mit weniger als 15000 Einwohnern, sowie 
in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche 
dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vor- 
handenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Von dieser Befugnis ist 
in [allen Bundesstaaten] Gebrauch gemacht worden '*. 
Die Erteilung der Konzession erfolgt für eine bestimmte Per- 
son und ein bestimmtes Lokal. Eine Erneuerung derselben ist 
daher sowohl bei einem Wechsel in der Person des Gewerbetreibenden 
als bei einem Wechsel [einer Vergrößerung oder erheblichen 
Änderung'!®] des Lokales notwendig. In diesen Fällen kann, soweit 
dies landesrechtlich überhaupt zulässig ist, die Bedürfnisfrage von 
neuem aufgeworfen werden!*. Ebenso tritt beim Übergange des 
Geschäftes in andere Hände eine wiederholte Prüfung der Räume 
ein!?. Die Konzession kann auch, weni das Gesuch darauf gerichtet 
ist, in beschränkter Weise, z. B. für bestimmte Arten von Getränken, 
oder vorübergehend erteilt werden. Die Konzession zur Gastwirt- 
schaft umfaßt auch die zur Schankwirtschaft, die Konzession zur 
Schankwirtschaft die zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus. 
4. Veranstaltergewisser öffentlicher Aufführungen, 
bei denen ein höheres Interesse der Wissenschaft oder Kunst nicht 
obwaltet; hier sind zu unterscheiden: 
a) Solche Aufführungen, welche in einem bestimmten ge- 
schlossenen Lokale stattfinden, unterliegen der Konzessionspflicht 
nur dann, wenn ihren Gegenstand Singspiele, Gesangs- und dekla- 
matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische 
Vorstellungen bilden’®. Für die Veranstaltung von bloßer Instru- 
mentalmusik ist also eine Konzession nicht erforderlich. Die 
Konzessionspflicht besteht für den Lokalinhaber. Dieser ist zur 
Nachsuchung der Konzession auch dann verpflichtet, wenn er bereits 
eine Konzession als Schauspielunternehmer besitzt. Die Erteilung 
der Konzession ist durch gesetzliche Vorschriften genau geregelt. Sie 
bestehen nicht. Über die in einigen Bundesstaaten den Polizeibehörden ge- 
gebenen Direktiven vgl. Landmann-Rohmer $ 33®.] 
18 Über den Begriff Ortschaft vgl. Seydel, Annalen 8. 656; [Landmann- 
Rohmer, $ 33'?). 
" (Über die Ausnahmen in Hamburg u. Bremen vgl. Landmann- 
Rohmer $ 33%] — Preuß. G. vom 14. Sept. 1879; [Barr: V. vom 29. März 
1892; Württ. V. vom 9. Nov. 1883; Sächs. V. vom 31. Juli 1879; Bad. V. vom 
23. Dez. 1883; Hessen V. vom 22. Sept. 1900; Elsaß-Lothr. V. vom 24. Dez. 1888.] 
15 (Vgl. Landmann-Rohmer $ 33®8e 1, 295.] 
ı 3951 euthold, R.L. 2, 5, Seydel, Annalen $. 657. [Otto Mayer 
! Seydel, Annalen S. 665: [Landm.-Rohm. $ 83®a]; preuß. O.V.G. bei 
Reger #, 131 [und O.V.G. 17, 399 (bei Reger 10, 166); bayr. V.G.H. 2, 62 (bei 
Regerl, 2 , 
18 (Gew.O. BD 33a. Vgl. Leuthold, Art. Lustbarkeiten V.R.W. 2, 58; 
Olshausen, Das höhere Kunstinteresse bei Gesangsvorträgen ($ 33 Gew.O.) 
erw.Arch. 12, 583; v. Oppen, V.R.W. Ergb. 2, 144
	        
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