430 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 154.
c) Endlich sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen,
daß 1. die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, und 2. die
Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken
von Wein, Bier oder anderen [nicht unter 1. fallenden] geistigen
Getränken in Ortschaften !? mit weniger als 15000 Einwohnern, sowie
in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche
dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vor-
handenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Von dieser Befugnis ist
in [allen Bundesstaaten] Gebrauch gemacht worden '*.
Die Erteilung der Konzession erfolgt für eine bestimmte Per-
son und ein bestimmtes Lokal. Eine Erneuerung derselben ist
daher sowohl bei einem Wechsel in der Person des Gewerbetreibenden
als bei einem Wechsel [einer Vergrößerung oder erheblichen
Änderung'!®] des Lokales notwendig. In diesen Fällen kann, soweit
dies landesrechtlich überhaupt zulässig ist, die Bedürfnisfrage von
neuem aufgeworfen werden!*. Ebenso tritt beim Übergange des
Geschäftes in andere Hände eine wiederholte Prüfung der Räume
ein!?. Die Konzession kann auch, weni das Gesuch darauf gerichtet
ist, in beschränkter Weise, z. B. für bestimmte Arten von Getränken,
oder vorübergehend erteilt werden. Die Konzession zur Gastwirt-
schaft umfaßt auch die zur Schankwirtschaft, die Konzession zur
Schankwirtschaft die zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.
4. Veranstaltergewisser öffentlicher Aufführungen,
bei denen ein höheres Interesse der Wissenschaft oder Kunst nicht
obwaltet; hier sind zu unterscheiden:
a) Solche Aufführungen, welche in einem bestimmten ge-
schlossenen Lokale stattfinden, unterliegen der Konzessionspflicht
nur dann, wenn ihren Gegenstand Singspiele, Gesangs- und dekla-
matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische
Vorstellungen bilden’®. Für die Veranstaltung von bloßer Instru-
mentalmusik ist also eine Konzession nicht erforderlich. Die
Konzessionspflicht besteht für den Lokalinhaber. Dieser ist zur
Nachsuchung der Konzession auch dann verpflichtet, wenn er bereits
eine Konzession als Schauspielunternehmer besitzt. Die Erteilung
der Konzession ist durch gesetzliche Vorschriften genau geregelt. Sie
bestehen nicht. Über die in einigen Bundesstaaten den Polizeibehörden ge-
gebenen Direktiven vgl. Landmann-Rohmer $ 33®.]
18 Über den Begriff Ortschaft vgl. Seydel, Annalen 8. 656; [Landmann-
Rohmer, $ 33'?).
" (Über die Ausnahmen in Hamburg u. Bremen vgl. Landmann-
Rohmer $ 33%] — Preuß. G. vom 14. Sept. 1879; [Barr: V. vom 29. März
1892; Württ. V. vom 9. Nov. 1883; Sächs. V. vom 31. Juli 1879; Bad. V. vom
23. Dez. 1883; Hessen V. vom 22. Sept. 1900; Elsaß-Lothr. V. vom 24. Dez. 1888.]
15 (Vgl. Landmann-Rohmer $ 33®8e 1, 295.]
ı 3951 euthold, R.L. 2, 5, Seydel, Annalen $. 657. [Otto Mayer
! Seydel, Annalen S. 665: [Landm.-Rohm. $ 83®a]; preuß. O.V.G. bei
Reger #, 131 [und O.V.G. 17, 399 (bei Reger 10, 166); bayr. V.G.H. 2, 62 (bei
Regerl, 2 ,
18 (Gew.O. BD 33a. Vgl. Leuthold, Art. Lustbarkeiten V.R.W. 2, 58;
Olshausen, Das höhere Kunstinteresse bei Gesangsvorträgen ($ 33 Gew.O.)
erw.Arch. 12, 583; v. Oppen, V.R.W. Ergb. 2, 144