Gewerbe. 3 154. 431
darf nur versagt werden, muß aber auch dann versagt werden,
wenn 1. gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den
Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden; 2. das zum Be-
triebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit
und Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt: 3. der den
Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl von Per-
sonen die Erlaubnis bereits erteilt ist.
b) Aufführungen, welche nicht in bestimmten geschlossenen
‚kalen, sondern entweder von Haus zu Haus oder auf öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen veranstaltet werden,
unterliegen der Konzessionspflicht unbedingt, einerlei, ob sie den
harakter von Musikaufführungen, Schaustellungen. theatralischen
Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten haben #. Die Konzession
ist in diesem Falle, da ein bestimmter Lokalinhaber nicht existiert,
von demjenigen nachzusuchen, der die Lustbarkeit darbieten
will20, Die Erteilung der Konzession erfolgt durch die Ortspolizei-
behörde und zwar durchaus nach freiem Ermessen.
5. Pfandleiher, [Gesindevermieter oder Stellenvermittler,}
denen Rückkaufshändler beweglicher Sachen gleichstehen*!. Die
Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
ozuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten
Gewerbebetrieb dartun. Die Landesregierungen sind befugt, außer-
em zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Orts-
Statut festgesetzt wird, die Erlaubnis von dem Nachweis eines vor-
andenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Die erteilte Konzession
at nur für den betreffenden Ort Wirksamkeit.
. Außerdem besteht eine reichsgesetzliche Konzessionspflicht für
die Herstellung und den Vertrieb von Sprengstoffen®®,
mm
19 Gew.O. 3 33b. [Tanzlustbarkeiten fallen nicht unter Gew.O. $ 33.b, ihre
Abhaltung richtet sich nach landespolizeilichen Bestimmungen. Gew.O. $ 33e.
d 2° Die Regierungsvorlage vom 27. April 1882 hatte ın dem $ 33b hinter
um Worte „Plätzen“ noch den Zusatz „oder an anderen öffentlichen Orten“.
üter „anderen öffentlichen Orten“ sollten namentlich Wirtschaftsräume ge-
Kent sein; die Absicht ging dahin, für gewisse Ausführungen eine zweifache
‚Onzession, einerseits für den Lokalinhaber, anderseits für den Ausführenden,
Cinzuführen. Die Worte „oder an anderen öffentlichen Orten“ sind aber bei der
ZWeiten Beratung des Gesetzes vom Reichstage gestrichen (Sitzung vom 6. April
di 2. Sten. Ber. 8, 1724) und ein bei der dritten Beratung gestellter Antrag,
iesclben wieder herzustellen, ist abgelehnt worden. (Sitzung vom 28. Mai 1383.
ten. Ber. 4, 2603.) Demnach besteht m allen Fällen, in welchen die Konzessions-
Pflicht des Lokalinhabers Platz greift, keinerlei Konzessionspflicht mehr für
en Aufführenden.
1 *t Gew,O. & 34 [und Gew.O. ‘ 53 Abs. 3, Zusatz durch G. vom 7. Januar
ya Vgl. G. Meyer, Art. Pfandleih- und Rückkaufgeschäfte H.W.B.? 6, 67;
( Ishausen, Zur Regelung des Gewerbebetrieb der Gesindevermieter und
tellenvermittler. Pr. Verw. Bl. 9, 265]. .
S * R.G. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
abrengstoffen vom 9. Juni 1884. — [Der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb be-
„ ırfon ebenfalls nach Reichsrecht: Auswanderungsunternehmungen
und ihre Agenten (vgl. oben $ 105), Privatversicherungsunter-
wo mungen (vgl. oben $ 130) und Hypothekenbanken (vgl. Nachtrag,
werden] ie übrigen Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes berücksichtigt
en),