Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. 3 154. 431 
darf nur versagt werden, muß aber auch dann versagt werden, 
wenn 1. gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die 
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den 
Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden; 2. das zum Be- 
triebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit 
und Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt: 3. der den 
Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl von Per- 
sonen die Erlaubnis bereits erteilt ist. 
b) Aufführungen, welche nicht in bestimmten geschlossenen 
‚kalen, sondern entweder von Haus zu Haus oder auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen und Plätzen veranstaltet werden, 
unterliegen der Konzessionspflicht unbedingt, einerlei, ob sie den 
harakter von Musikaufführungen, Schaustellungen. theatralischen 
Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten haben #. Die Konzession 
ist in diesem Falle, da ein bestimmter Lokalinhaber nicht existiert, 
von demjenigen nachzusuchen, der die Lustbarkeit darbieten 
will20, Die Erteilung der Konzession erfolgt durch die Ortspolizei- 
behörde und zwar durchaus nach freiem Ermessen. 
5. Pfandleiher, [Gesindevermieter oder Stellenvermittler,} 
denen Rückkaufshändler beweglicher Sachen gleichstehen*!. Die 
Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die 
ozuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten 
Gewerbebetrieb dartun. Die Landesregierungen sind befugt, außer- 
em zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Orts- 
Statut festgesetzt wird, die Erlaubnis von dem Nachweis eines vor- 
andenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Die erteilte Konzession 
at nur für den betreffenden Ort Wirksamkeit. 
. Außerdem besteht eine reichsgesetzliche Konzessionspflicht für 
die Herstellung und den Vertrieb von Sprengstoffen®®, 
mm 
19 Gew.O. 3 33b. [Tanzlustbarkeiten fallen nicht unter Gew.O. $ 33.b, ihre 
Abhaltung richtet sich nach landespolizeilichen Bestimmungen. Gew.O. $ 33e. 
d 2° Die Regierungsvorlage vom 27. April 1882 hatte ın dem $ 33b hinter 
um Worte „Plätzen“ noch den Zusatz „oder an anderen öffentlichen Orten“. 
üter „anderen öffentlichen Orten“ sollten namentlich Wirtschaftsräume ge- 
Kent sein; die Absicht ging dahin, für gewisse Ausführungen eine zweifache 
‚Onzession, einerseits für den Lokalinhaber, anderseits für den Ausführenden, 
Cinzuführen. Die Worte „oder an anderen öffentlichen Orten“ sind aber bei der 
ZWeiten Beratung des Gesetzes vom Reichstage gestrichen (Sitzung vom 6. April 
di 2. Sten. Ber. 8, 1724) und ein bei der dritten Beratung gestellter Antrag, 
iesclben wieder herzustellen, ist abgelehnt worden. (Sitzung vom 28. Mai 1383. 
ten. Ber. 4, 2603.) Demnach besteht m allen Fällen, in welchen die Konzessions- 
Pflicht des Lokalinhabers Platz greift, keinerlei Konzessionspflicht mehr für 
en Aufführenden. 
1 *t Gew,O. & 34 [und Gew.O. ‘ 53 Abs. 3, Zusatz durch G. vom 7. Januar 
ya Vgl. G. Meyer, Art. Pfandleih- und Rückkaufgeschäfte H.W.B.? 6, 67; 
( Ishausen, Zur Regelung des Gewerbebetrieb der Gesindevermieter und 
tellenvermittler. Pr. Verw. Bl. 9, 265]. . 
S * R.G. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
abrengstoffen vom 9. Juni 1884. — [Der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb be- 
„ ırfon ebenfalls nach Reichsrecht: Auswanderungsunternehmungen 
und ihre Agenten (vgl. oben $ 105), Privatversicherungsunter- 
wo mungen (vgl. oben $ 130) und Hypothekenbanken (vgl. Nachtrag, 
werden] ie übrigen Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes berücksichtigt 
en),
	        
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