432 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 154.
sowie für die Anfertigung und den Vertrieb von Papier,
welches dem zur Herstellung von Reichkassenscheinen
verwendeten hinsichtlich der besonderen Merkmale gleicht oder ähn-
lich ist®®. Diese Konzessionierungen sind aber nicht gewerbepolizei-
licher Natur und nicht durch die Gewerbeordnung festgestellt. Es
finden daher auch die Bestimmungen der letzteren, insbesondere über
das Verfahren, die Wirkung und die Entziehung der Konzession auf
dieselben keine Anwendung.
Neben den reichsgesetzlich konzessionspflichtigen
Gewerben gibt es noch einige andere, für welche die Konzessions-
pflicht auf dem Wege der Landesgesetzgebung eingeführt
werden kann°*. Dies sind:
1. der Handel mit Giften. Derselbe ist konzessionspflichtig,
wenn die Konzession durch eine ausdrückliche landesgesetzliche Vor-
schrift für notwendig erklärt ist.
2. das Lotsengewerbe. Reichsgesetzlich wird für die Aus-
übung desselben der Besitz eines Befähigungszeugnisses verlangt; die
Landesgesetze haben die Befugnis, außerdem noch eine Konzession
i. e. S. vorzuschreiben. Bei der Erteilung der letzteren ist nicht bloß
die Frage der Befähigung, sondern auch die der persönlichen Zu-
verlässigkeit und die Bedürfnisfrage als Entscheidungsmoment in
Betracht zu ziehen.
3. das Gewerbe der Markscheider. ,
4. das Hebammengewerbe. Reichsgesetzlich wird für die
Ausübung des Hebammenberufes nur ein Prüfungszeugnis gefordert:
die Landesgesetze können die Zulassung noch an anderweite Be-
dingungen, insbesondere auch an eine Konzession, knüpfen ®.
5. das Hufbeschlaggewerbe. Der Betrieb desselben kann
landesgesetzlich von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab-
hängig gemacht werden. Die Erteilung desselben hat den Charakter
einer Approbation; sie berechtigt den Hufschmied zur Ausübung seines
Gewerbes im ganzen Reichsgebiete®®.
Die Wirkung der Konzession ist die Befugnis zum Ge-
werbebetrieb. Wer ein konzessionspflichtiges Gewerbe, einerlei,
ob dasselbe reichsrechtlich oder landesrechtlich der Konzessionspflicht
unterliegt, betreibt, ohne im Besitz der erforderlichen Konzession ZU
sein, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfalle
mit Haft bestraft?”. Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich
22 R.G., betr. den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen
verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung, vom 26. Mai 1885.
2 Gew.O. $ 34 Abs. 3. [Durch Bundesratsbeschluß vom 29. Nov. 1894
17. Mai 1901 u. 1. Febr. 1906 sind übereinstimmende Vorschriften über den Ver-
kehr mit Giften erlassen und ein Verzeichnis der Gifte aufgestellt. Die landes-
rechtlichen Bestimmungen sind danach abgeändert.]
:® Gew.O. $ 30. gl. $ 81.
2° Gew.O. $ 30a. Von der erteilten Ermächtigung haben fast alle Staaten
Gebrauch gemacht. Preuß. G. vom 18. Juni 1884. Bayr. G. vom 1. März 188
Sächs. G. vom 16. April 1884. Württ. G. vom 28. April 1885. Bad. G. voM
5. Mai 1884. Hess. G. vom 13. Juni 1885. Elsaß-Lothr. &. vom 5. Mai 1890 u. #-
27 Gew.O. $ 147.