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verhindert werden; zu diesem Zwecke ist jedoch nur die An-
wendung unmittelbaren Zwanges, nicht die Androhung einer Geld-
strafe zulässig ?®,
Die Konzession erlischt bei einigen der angeführten Gewerbe-
treibenden, nämlich bei den Unternehmern von Privatkranken-, Privat-
ırren- und Privatentbindungsanstalten, bei Schauspielunternehmern
und Personen, welche Gast- oder Schankwirtschaft, bzw. Kleinhandel
mit Branntwein oder Spiritus betreiben wollen, aus denselben Gründen,
aus denen Konzessionen zur Errichtung gewerblicher Anlagen er-
löschen, also: 1. durch Ablauf einer von der Behörde gesetzten Frist,
2. durch Ablauf eines Jahres ohne Beginn des Gewerbebetriebes,
3. durch Einstellung des Gewerbebetriebes in der Zeit von 3 Jahren.
Auch in bezug auf die Fristverlängerung gelten gleiche Grundsätze
wie bei den gewerblichen Anlagen ®®.
Die Eniziehung der Befugnis zum Betrieb eines konzessions-
Pflichtigen Gewerbes ist nur aus gesetzlich fixierten Gründen zulässig.
„Wiese sind verschieden für die Approbation und die Konzessionen
Im engeren Sinne. Die Approbationen der Ärzte und Apo-
theker können nur zurückgenommen werden, wenn die Unrichtig-
keit der Nachweise über die Befähigung dargetan wird, auf Grund
deren sie erteilt worden sind, oder dem Inhaber der Approbation die
ürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, im letzteren Falle jedoch
Nur für die Dauer des Ehrenverlustes®!. Bei den Approbationen
er Seeschiffer, Seesteuerleute und Maschinisten der
eedampfschiffe kommt eine solche Entziehung nicht vor, da
Sie eine besondere auf Grund des Befähigungszeugnisses erteilte
Approbation nicht erhalten, die Erteilung der Approbation vielmehr
in der Ausstellung des Befähigungszeugnisses enthalten ist. Dagegen
nn diesen Personen die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes
Ann entzogen werden, wenn sie einen Seeunfall infolge des Mangels
solcher Eigenschaften verschuldet haben, welche zur Ausübung des
Gewerbes erforderlich sind. Diese Entziehung muß von einem See-
mt auf Antrag des Reichskommissars ausgesprochen sein. Gegen
die ‚Entscheidung desselben ist Beschwerde an das Oberseeamt zu-
sig. Den angeführten Personen kann die Befugnis zur Ausübung
des Gewerbes nach Ablauf eines Jahres durch das Reichsamt des
Onern wieder eingeräumt werden, wenn anzunehmen ist, daß sie
fernerhin den Pflichten ihres Gewerbes genügen werden®?. Die Kon-
® Gew.O. $ 15. eo
‚> Dies hat das preuß. O.V.G. 5, 278 im Gegensatz zu einer älteren Ent-
Scheidung (2, 295) sehr richtig ausgeführt. Hier steht gesetzlich der un-
erlaubte Gewerbebetrieb unter Strafe, also eine fortdauernde Tätigkeit,
Welche sich aus einer Reihe von einzelnen Handlungen zusammensetzt; durch
ve polizeiliche Strufandrohung würde demnach dem Gewerbetreibenden nur die
eriassung von Handlungen anbefohlen werden, deren Begehung schon
gesetzlich mit Grafe bedroht ist [vgl. Landm.-Rohm. $ 15° 1, 138.] .
° Gew.O. $$ 49, 50.
HM GewO, g 58. , „ :
xx 90 R.G., betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom. 27. Juli 1877,
SS 26-34, R.G., betr. den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampf-
Schiffen, vom 11. Juni 1878. Vgl. $ 105.
Meyor-Dochow. Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 28