II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. $ 8. 29
organisierten Gendarmeriekorps, welche in Deutschland im An-
fang des 19. Jahrhunderts nach französischem Muster eingeführt
wurden. Die Gendarmen sind in bezug auf Wirksamkeit und Dienst-
leistung dem Ministerium des Innern und den Landespolizeibehörden,
in bezug auf Verfassung, Ökonomie und Disziplin ihren militärischen
Vorgesetzten, bzw. dem Kriegsministerium untergeordnet, Sie gelten
aber nicht als Militärpersonen im Sinne der Reichsgesetze und haben
daher weder die Rechte noch die Pflichten, welche diesen reichs-
gesetzlich zustehen. Ihre Rechtsverhältnisse richten sich vielmehr
lediglich nach Landesrecht®.
Neben den allgemeinen polizeilichen Exekutivorganen besteht
häufig noch ein besonderes üxekutivpersonal für einzelne Spezial-
tätigkeiten auf dem Gebiete der Verwaltung. Beamte dieser Art
sind die Grenzbeamten für die Bewachung der Grenzen, welche
in der Regel eine besonders organisierte Abteilung der Gendarmerie-
korps bilden, die Forstschutzbeamten, für den Schutz der
Forsten und die Ausübung der Forstpolizei, die Feldhüter und
Flurbeamten für die Flurpolizei, die besonderen Beamten für die
Beaufsichtigung der Fischerei. Von ihnen ist bei den einzelnen
Verwaltungszweigen die Rede. Wo die Kräfte der polizeilichen
Exekutivorgane für die Durchführung einer Anordnung nicht aus-
reichen, kann die Hilfe der bewaffneten Macht in Anspruch ge-
nommen werden®,
Il. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte'.
88.
. ‚Yerwaltungsakte?® heißen die von den Verwaltungsorganen
in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen®. Sie
* [Vgl. G. Meyer. Art. Waffengebrauch. V.R.W. 2, 848.]
® Übereinstimmend: Laband, Arch. f. öffentl. R. 1, 224; Haenel 2
506%, [Dagegen Herz-Ernst, Strafrecht der Militärpersonen 1905 $ 2': In
Preußen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Waldeck, Schaumburg - Lippe,
Lippe, Elsaß-Lothringen gelten die Landgendarmen als Personen des Soldaten-
standes und unterstehen dem Mil Str.6.B. Soweit sie im Range von Unter-
offizieren stehen, sind sie in diesen Bundesstaaten in und außer dem Dienst
1 orgesetzte der im Rang ihnen nachstehenden Militärpersonen. In Elsaß-
Lothringen stehen die Gendarmen im Dienst zu den Personen des Soldaten-
standes ohne Rücksicht auf den Militärrang der letzteren im Verhältnis einer
militärischen Wache. ($ 111 Abs.2 Mil.Str.G.B.; G. vom 20. Juni 1872 $ 2). Vgl.
Hecker, Art. Wache, militärische. V.R.W. 2, 847.]
° R.Verf. Art. 66
ı (Im $ 8 mußten einige fo le Änderungen vorgenommen werden, um
seinen Workiant dem des S 177 Meran Anschütz Snzup 1 en. Sie sind aber so
unwesentlich, daß von einer Kenntlichmachung durch Klammern abgesehen
wurde, zumal der Wortlaut im Staatsrecht unverändert von G. Meyer herrührt.
— Otto Mayer Arch. £. öffentl. R, 11, 160 sagt zu diesem $ 8 vach einer
Kritik der einzelnen Nummern: _Mit.dieser Einteilung scheint uns wenig, ge-
wonnen zu sein. Sie hätte ohne Schaden völlig bei Seite bleiben können. an
kann sofort die Probe darauf machen: wenn wir sie uns bei der ganzen darau
folgenden Darstellung einfach weg denken, werden wir sie nirgends vermissen.
Sie leitet nichts ein und erläutert nichts.“]