434 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 154.
zessionen im engeren Sinne endlich, und zwar sowohl die auf
Reichsrecht als die auf Landesrecht beruhenden, können zurück-
enommen werden®”: |. wegen Unrichtigkeit der Nachweise, auf
Orund deren sie erteilt worden sind, [oder wenn dem Inhaber der
Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind für die
Dauer des Ehrenverlustes,] 2. wenn aus Handlungen oder Unter-
lassungen des Inhabers®* der Mangel der Eigenschaften klar erhellt,
welche bei Erteilung der Konzession nach den Vorschriften der
Gewerbeordnung vorausgesetzt werden mußten, 3. soweit eine be-
stimmte Beschaffenheit des Betriebslokales vorgeschrieben ist, auch
dann, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers
Veränderungen dieses Betriebslokales eingetreten sind, infolge deren
dasselbe den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht 5. —
Dagegen ist es nicht zulässig, solchen Personen, welche bereits beim
Inkrafttreten der Gewerbeordnung oder einer die Konzessionspflicht
einführenden Bestimmung die Befugnis zum Betrieb eines konzessions-
pflichtigen Gewerbes besaßen, diese deshalb zu entziehen, weil sie
die durch die angeführten späteren Bestimmungen geforderten persön-
lichen Eigenschaften nicht besitzen®. Von diesem Grundsatz besteht
jedoch eine doppelte Ausnahme. Einmal kann solchen Personen.
welche in ihren Lokalitäten gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatra-
lische Vorstellungen veranstalten, bei denen ein höheres Interesse der
Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, die Fortsetzung des Gewerbe
betriebes untersagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tat-
sachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ver-
anstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden ®”.
Außerdem ist Pfandleihern [die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
vom 23. Juli 1879 den Gewerbebetrieb begonnen haben, sowie den
Pfandvermitilern, Gesindevermietern und Stellenvermittlern, die vor
dem 1. Oktober 1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben] gegen-
über das Verbot der Fortsetzung des Gewerbebetriebes zulässig,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit derselben in
bezug auf den Gewerbebetrieb dartun®®. In Elsaß-Lothringen kann
die Schließung von Wirtschaften auch nach Einführung der Gewerbe
ordnung in den landesgesetzlich vorgesehenen Fällen, d. h. wegen
Übertretung der auf das Schankgewerbe bezüglichen Gesetze und
38 Gew.O. 5 53.
#4 Diese Bestimmung ist natürlich nur von solchen Handlungen und Uuter-
lassungen zu verstehen, welche nach Erteilung der Konzession vorgekommen
sind. l. preuß. O.V.G. 5, 266 (bei Reger 4, 402). ,
35 Dieser Grund wird zwar in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich er-
wähnt, ergibt sich aber als unabweisbare Konsequenz aus den Vorschriften übe!
die Voraussetzungen der Konzessionserteilung. Vgl. Seydel, Annalen ;
praub: 0.V.G. 2, 328; 4, 314; [10, 247. — Diese Ansicht vertritt auch der bayT:
.G.H. 21, 65 (bei Reger 20, 392), wogegen das preuß. 0.V.G. 31, 291, (be!
Reger 18, 21) jetzt seinen früheren Standpunkt verwirft und nur noch Eigen
schaften, die sich auf die Person des Inhabers beziehen, berücksichtigt].
% Gew.O. $ 1, preuß. O0.V.G. 8, 280.
37 Gew.O. $ 338.
3 Gew.O. 8 53.