Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

434 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 154. 
zessionen im engeren Sinne endlich, und zwar sowohl die auf 
Reichsrecht als die auf Landesrecht beruhenden, können zurück- 
enommen werden®”: |. wegen Unrichtigkeit der Nachweise, auf 
Orund deren sie erteilt worden sind, [oder wenn dem Inhaber der 
Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind für die 
Dauer des Ehrenverlustes,] 2. wenn aus Handlungen oder Unter- 
lassungen des Inhabers®* der Mangel der Eigenschaften klar erhellt, 
welche bei Erteilung der Konzession nach den Vorschriften der 
Gewerbeordnung vorausgesetzt werden mußten, 3. soweit eine be- 
stimmte Beschaffenheit des Betriebslokales vorgeschrieben ist, auch 
dann, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers 
Veränderungen dieses Betriebslokales eingetreten sind, infolge deren 
dasselbe den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht 5. — 
Dagegen ist es nicht zulässig, solchen Personen, welche bereits beim 
Inkrafttreten der Gewerbeordnung oder einer die Konzessionspflicht 
einführenden Bestimmung die Befugnis zum Betrieb eines konzessions- 
pflichtigen Gewerbes besaßen, diese deshalb zu entziehen, weil sie 
die durch die angeführten späteren Bestimmungen geforderten persön- 
lichen Eigenschaften nicht besitzen®. Von diesem Grundsatz besteht 
jedoch eine doppelte Ausnahme. Einmal kann solchen Personen. 
welche in ihren Lokalitäten gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und 
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatra- 
lische Vorstellungen veranstalten, bei denen ein höheres Interesse der 
Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, die Fortsetzung des Gewerbe 
betriebes untersagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tat- 
sachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ver- 
anstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden ®”. 
Außerdem ist Pfandleihern [die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
vom 23. Juli 1879 den Gewerbebetrieb begonnen haben, sowie den 
Pfandvermitilern, Gesindevermietern und Stellenvermittlern, die vor 
dem 1. Oktober 1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben] gegen- 
über das Verbot der Fortsetzung des Gewerbebetriebes zulässig, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit derselben in 
bezug auf den Gewerbebetrieb dartun®®. In Elsaß-Lothringen kann 
die Schließung von Wirtschaften auch nach Einführung der Gewerbe 
ordnung in den landesgesetzlich vorgesehenen Fällen, d. h. wegen 
Übertretung der auf das Schankgewerbe bezüglichen Gesetze und 
38 Gew.O. 5 53. 
#4 Diese Bestimmung ist natürlich nur von solchen Handlungen und Uuter- 
lassungen zu verstehen, welche nach Erteilung der Konzession vorgekommen 
sind. l. preuß. O.V.G. 5, 266 (bei Reger 4, 402). , 
35 Dieser Grund wird zwar in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich er- 
wähnt, ergibt sich aber als unabweisbare Konsequenz aus den Vorschriften übe! 
die Voraussetzungen der Konzessionserteilung. Vgl. Seydel, Annalen ; 
praub: 0.V.G. 2, 328; 4, 314; [10, 247. — Diese Ansicht vertritt auch der bayT: 
.G.H. 21, 65 (bei Reger 20, 392), wogegen das preuß. 0.V.G. 31, 291, (be! 
Reger 18, 21) jetzt seinen früheren Standpunkt verwirft und nur noch Eigen 
schaften, die sich auf die Person des Inhabers beziehen, berücksichtigt]. 
% Gew.O. $ 1, preuß. O0.V.G. 8, 280. 
37 Gew.O. $ 338. 
3 Gew.O. 8 53.
	        
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