436 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 155.
2. Auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften kann
die Entziehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb wegen Verletzung
der Landessteuergesetze erfolgen *#. Durch die Reichsgewerbeordnung
sind jedoch nur die Bestimmungen derjenigen Landessteuergesetze
aufrecht erhalten worden, welche beim Erlaß derselben. in Kraft
waren, und auch diese bleiben nur so lange in Geltung, als die be-
treffenden Gesetze überhaupt fortbestehen **. Die Einführung neuer
derartiger Entziehungsbefugnisse ist dagegen reichsgesetzlich nicht
zulässig.
IH. Anstellungsrechte von Behörden oder Korporationen
bestehen in bezug auf das Gewerbe der Feeldmesser, Auktionatoren,
[Bücherrevisoren ,] derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle
oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waren
irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer, Stauer u.s.w. Diese Ausstellungsrechte ent-
halten keine Beschränkung des Gewerbebetriebes; der Betrieb der
betreffenden Gewerbe steht jedermann frei. Die angestellten Per-
sonen haben vor den nicht angestellten zunächst den tatsächlichen
Vorzug voraus, daß sie infolge ihrer Anstellung ein größeres Ver-
trauen beim-Publikum genießen. Außerdem sind sie allein imstande,
solche Handlungen vorzunehmen, welchen nach den Gesetzen eine be
sondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder an welche besondere
rechtliche Wirkungen geknüpft sind“. Außerdem ist die Ver-
steigerung von Immobilien ausschließlich den angestellten Auktio-
natoren vorbehalten*. Die Gewerbeordnung gestattet die Zurück-
nahme dieser Bestallungen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen
des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, welche
nach ihren Bestimmungen bei Erteilung derselben vorausgesetzt
werden mußten. Dieser Grundsatz findet aber keinerlei praktische
Anwendung, da die Anstellungsfähigkeit der betreffenden Personen
in keiner Weise von dem Besitz persönlicher Eigenschaften abhängig
gemacht ist.
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Die Gewerbeordnung enthält genauere Bestimmungen über [di®
Behörden und] das Verfahren, das bei Entscheidung der
Fragen über die Berechtigung zum Gewerbebetrieb zu beobachten
ist. Dieses Verfahren findet Anwendung!: 1. bei Konzessionierung
bildung kann gegenüber Personen, die im Baugewerbe tätig sind, nicht eltend
emacht werden, wenn diese die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben. —_
gl. ä os Zusatz ‚durch G. vom 7. Januar 1907, ebenso $$ 53a u. 54 Ab. 2.)
“ ewW.V, . .
‚.**, Nach Aufhebung des preuß. Gewerbestouergenetzes vom 30. Mai 1820
wird die Bestimmung nur noch ganz vereinzelt, z. B. in Schwarzburg-Rudo
(Gew.St.G. vom 15. Febr. 1868 $ 28) Anwendung finden. (Vgl. dazu Landm-
Rohm. & 144%]
45 (sew.O. 8 36. ob
40 Gew.O. $ 35, [B.&.B. $ 318. — Vgl. Hoffmann, Der Geschäftsbetr!®
der Versteigerer in Preußen 1902.] 5e
1 Landmann-Rohmer $ 20%, wo auch noch auf Gew.O. $ 10
Abs. 2 verwiesen iet; daselbst findet sich auch eine vollständige Aufführung
der Stellen, an denen in der Gew.O. das Beschwerderecht erwähnt wird.]