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gewerblicher Anlagen®, 2. bei Untersagung des ferneren Betriebes
einer gewerblichen Anlage aus Gründen des Gemeinwohls®; 3, bei
rtelung von Konzessionen zum persönlichen Gewerbebetrieb*;
4. bei Entziehung von Approbationen oder Konzessionen; 5. bei
Untersagung der Ausübung eines Gewerbes®; 6. bei Fristung von
onzessionen?; [7. bei Anlegung von Dampfkesseln®; 8. bei Ver-
sagung oder Zurücknahme des Wandergewerbescheines?; 9. bei Ver-
sagung der Bildung und Schließung einer Innung!®; 10. bei Ent-
ziehung und Einschränkung der Befugnis zum Halten und zur An-
leitung von Lehrlingen] *.
Die betreffenden Vorschriften sind folgende !®:
1. Für die fraglichen Angelegenheiten bestehen zwei Instanzen.
Gegen den Bescheid der ersten Instanz ist Rekurs an die nächst-
vorgesetzte Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen
vierzehn 'Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet,
Serechtfertigt werden muß.
. 2. Inerster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch
eine kollegiale Bebörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Unter-
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachver-
Ständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den an-
Setretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
„3. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
nhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen
nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die
enehmigung erteilen will und der Antragsteller innerhalb vierzehn
agen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur
„ater Bedingungen erteilenden Bescheides der Behörde auf münd-
iche Verhandlung anträgt.
. 4. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt
ie stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung nach erfolgter
adung und Anhörung der Parteien.
5. Die Öffentlichkeit kann nach Maßgabe der Bestimmungen
des Rei hsgerichtsverf: tzes!® ausgeschlossen oder beschränkt
werden,
..6. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller) sowie
Hisjenigen Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben
aben.
0
7. Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen
und muß mit Gründen versehen sein.
® Gew.O. 88 20, 21.
? Gew.O. R 51, 54.
* Gew.O. $ 40.
> Gew.O. Ss 53, 54.
. Gew.O. SS 40, 54.
° [Gew.O. $ 63.|
10 [Gew.O. $x 84, 97, 102.]
1 [Gew.O. &$ 126a Abe. 3, 128 Abe. I, 139 e.]
12 Gew.O. 83 20 u. 21.
3 (G.V.G. SS 173--176.]