Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

440 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 156. 
b) Die Verbreitung von Druckschriften an öffentlichen 
Orten ist nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubnis zulässig. Eine 
solche wird jedoch nicht erfordert bei der Verteilung von Stimmzetteln 
und Druckschriften zu Wahlzwecken während der Wahlzeit®. 
c) Ein Gewerbebetrieb in öffentlichen Verkaufsstellen darf an 
Sonn- und Festtagen während der Stunden nicht stattfinden, 
in denen? die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern 
im Handelsgewerbe ausgeschlossen ist!°. [Eine gleiche Regelung 
kann in bestimmten Gewerben erfolgen, deren vollständige oder teil- 
weise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen 
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich 
ist. Der Betrieb erfolgt dann nur insoweit, als Ausnahmen von den 
Bestimmungen des $ 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassen 
sind !!, 
[d) Offene Verkaufsstellen müssen"? für den öffentlichen 
Verkehr von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geschlossen sein. 
Auf Antrag beteiligter Gewerbetreibender kann!? die Dauer des 
Ladenschlusses ausgedehnt werden 4.) 
[e) Zur Führung des Meistertitels!® in Verbindung mit 
der Bezeichnung eines Handwerks sind nur Handwerker berechtigt, 
die für dieses Gewerbe die Meisterprüfung bestanden und das 
24. Lebensjahr zurückgelegt haben.] 
2. Bei der Ausübung des Gewerbebetriebes außerhalb des 
Ortes der gewerblichen Niederlassung sind zwei Gruppen 
von Tätigkeiten zu unterscheiden: 
a) Das Feilbieten von Waren und das Aufkaufen von 
Waren an anderen Orten als bei Kaufleuten, Pro- 
duzenten oder in offenen Verkaufsstellen gilt nicht als 
Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebes, sondern charakterisiert sich 
nach Auffassung der Gewerbeordnung als ein Gewerbebetrieb im 
Umbherziehen. -Es unterliegt daher allen für diesen geltenden Be 
schränkungen und kann insbesondere nur auf Grund eines Wander- 
gewerbescheines ausgeübt werden. 
Dagegen erscheint das Aufsuchen von Warenbestel- 
lungen und das Aufkaufen von Waren bei Kaufleuten; 
Produzenten oder in offenen Verkaufsstellen als Ausfluß 
8 Gew.0. $ 43. Vgl. s 56. — [Delius, Über das Verteilen von Druck- 
schriften. Pr. Verw.Bl. 24, 404.] 
?° [Nach S$ 105b bis 105h Gew.O.] 
0 Gew.O. 3 4la, 146a. 
11 [Gew.O. $ 41b. Diese Regelung erfolgt durch die höhere Verwaltungs 
behörde auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Gewerbe 
treibenden für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende 4©- 
meinden.]| 
‚2 zew.O. $ 139e. — Ausnahmen sind in bestimmtem Umfang zugelassen.) 
1" [Gew.O. $ 139f. — Die Ausdehnung des Ladenschlusses kann für be- 
stimmte Gemeinden, für alle oder nur für bestimmte Geschäftszweige, für das 
ganze Jahr oder nur für eine begrenzte Zeit erfolgen.] a 
“ (Die Bestimmungen über den Ladenschluß sind auch beim Feilbieten 
an en at öffentlichen Plätzen u.s.w. zu beachten. Gew.O. $$ 139e Abs. 4, 
139£. 8. 4. In 
16 (Gew.O. $ 133 in der Fassung des G. vom 30. Mai 1908, sog. kleine! 
Befähigungsnachweie.] 
 
	        
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