440 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 156.
b) Die Verbreitung von Druckschriften an öffentlichen
Orten ist nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubnis zulässig. Eine
solche wird jedoch nicht erfordert bei der Verteilung von Stimmzetteln
und Druckschriften zu Wahlzwecken während der Wahlzeit®.
c) Ein Gewerbebetrieb in öffentlichen Verkaufsstellen darf an
Sonn- und Festtagen während der Stunden nicht stattfinden,
in denen? die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern
im Handelsgewerbe ausgeschlossen ist!°. [Eine gleiche Regelung
kann in bestimmten Gewerben erfolgen, deren vollständige oder teil-
weise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich
ist. Der Betrieb erfolgt dann nur insoweit, als Ausnahmen von den
Bestimmungen des $ 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassen
sind !!,
[d) Offene Verkaufsstellen müssen"? für den öffentlichen
Verkehr von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geschlossen sein.
Auf Antrag beteiligter Gewerbetreibender kann!? die Dauer des
Ladenschlusses ausgedehnt werden 4.)
[e) Zur Führung des Meistertitels!® in Verbindung mit
der Bezeichnung eines Handwerks sind nur Handwerker berechtigt,
die für dieses Gewerbe die Meisterprüfung bestanden und das
24. Lebensjahr zurückgelegt haben.]
2. Bei der Ausübung des Gewerbebetriebes außerhalb des
Ortes der gewerblichen Niederlassung sind zwei Gruppen
von Tätigkeiten zu unterscheiden:
a) Das Feilbieten von Waren und das Aufkaufen von
Waren an anderen Orten als bei Kaufleuten, Pro-
duzenten oder in offenen Verkaufsstellen gilt nicht als
Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebes, sondern charakterisiert sich
nach Auffassung der Gewerbeordnung als ein Gewerbebetrieb im
Umbherziehen. -Es unterliegt daher allen für diesen geltenden Be
schränkungen und kann insbesondere nur auf Grund eines Wander-
gewerbescheines ausgeübt werden.
Dagegen erscheint das Aufsuchen von Warenbestel-
lungen und das Aufkaufen von Waren bei Kaufleuten;
Produzenten oder in offenen Verkaufsstellen als Ausfluß
8 Gew.0. $ 43. Vgl. s 56. — [Delius, Über das Verteilen von Druck-
schriften. Pr. Verw.Bl. 24, 404.]
?° [Nach S$ 105b bis 105h Gew.O.]
0 Gew.O. 3 4la, 146a.
11 [Gew.O. $ 41b. Diese Regelung erfolgt durch die höhere Verwaltungs
behörde auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Gewerbe
treibenden für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende 4©-
meinden.]|
‚2 zew.O. $ 139e. — Ausnahmen sind in bestimmtem Umfang zugelassen.)
1" [Gew.O. $ 139f. — Die Ausdehnung des Ladenschlusses kann für be-
stimmte Gemeinden, für alle oder nur für bestimmte Geschäftszweige, für das
ganze Jahr oder nur für eine begrenzte Zeit erfolgen.] a
“ (Die Bestimmungen über den Ladenschluß sind auch beim Feilbieten
an en at öffentlichen Plätzen u.s.w. zu beachten. Gew.O. $$ 139e Abs. 4,
139£. 8. 4. In
16 (Gew.O. $ 133 in der Fassung des G. vom 30. Mai 1908, sog. kleine!
Befähigungsnachweie.]