Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

442 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 156. 
genannten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von sechs 
Wochen verurteilt sind, wenn seit Verbüßung derselben drei Jahre 
noch nicht verflossen sind!?. Die Legitimationskarte kann von der 
Behörde, welche sie erteilt hat, zurückgenommen werden, wenn: 
1. einer der obligatorischen Versagungsgründe zur Zeit der Erteilung 
vorlag, der Behörde aber unbekannt geblieben war, 2. wenn einer 
dieser Gründe nach der Erteilung eintritt, 3. wenn die für den 
Geschäftsbetrieb bestehenden sachlichen Schranken überschritten 
werden ®°. Auf die Erteilung und Entziehung der Legitimationskarte 
finden die für Konzessionierungen und K i tziehungen m 
gebenden Grundsätze des Verfahrens Anwendung®!. Der Inhaber 
der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während des Gewerbe- 
betriebes stets bei sich zu führen und den zuständigen Behörden und 
Beamten auf Verlangen vorzuzeigen °*, 
Die sachlichen Beschränkungen des fraglichen (Gewerbe- 
betriebes bestehen darin, daß 1. die aufgekauften Waren nur 
behufs Beförderung nach dem Bestimmungsorte und 2. von den 
Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben 
und Muster mitgeführt werden dürfen. In letzterer Beziehung kann 
jedoch der Bundesrat für bestimmte Waren, welche im Verhältnisse 
zu ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungsgemäß an 
die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des 
Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Ausnahmen 
zulassen °®, 
Der Gewerbebetrieb ohne Legitimationskarte und die Über- 
tretung der inbezug auf den Gewerbebetrieb des Inhabers be- 
stehenden sachlichen Beschränkungen ist mit Strafe bedroht **. 
II. Auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung können durch 
Landesgesetzgebung und Landesverwaltung folgende Be 
schränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes ein- 
geführt werden: 
1. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann [nach 
Anhörung der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Ge 
meindebehörde mit Genelimigung der höheren Verwaltungs 
behördel] der Gewerbebetrieb, der an öffentlichen 
Orten oder von Haus zu Haus ohne vorgängiß® 
Bestellung stattfindet, für einzelne Gemeinden von einer 
Erlaubnis abhängig gemacht werden®. Die Erlaubnis kann für 
folgende gewerbliche Tätigkeiten vorgeschrieben werden: 1. das 
Feilbieten von Waren; 2. das Ankaufen von Waren zum Wieder- 
verkauf bei anderen Personen als bei Kaufleuten, Produzenten un 
an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen, 3. das Aufsuchen 
von Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetrieb® 
1% Gew.O. $$ 44a, 57 Nr. 1—4, 57b Nr. 2. 
0 Gew.O. $ 4a. 
21 Gew.O. 3 4. 
"2 Gew.O. $ 44a. r 
#% Gew.O. $ 44. [Bek. des Bundesr. vom 27. Nov. 1896 (R.G.Bl. S. 749) 
und vom 25. März 1897 (R.G.Bl. S. 96).] 
2: Gew.O. $8 148 Nr. 5, 149 Nr. 1. 
2 Gew.O. S 42b. 
 
	        
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