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eine privatrechtliche Wirkung. Der Gast bzw. Käufer der
Backwaren braucht keinen höheren Preis zu zahlen, als in dem an-
geschlagenen Verzeichnis festgesetzt ist, während dem Wirte bzw.
Verkäufer die Ermäßigung gestattet ist. Bei Streitigkeiten zwischen
Wirten und Reisenden über diese Preise steht der Ortspolizeibehörde
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges zu®.
[Bestraft wird, wer beim Betriebe seines Gewerbes die durch die
Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgesetzten Taxen
überschreitet oder das vorgeschriebene Verzeichnis nicht einreicht”.
Gesindevermieter und Stellenvermittler. Diese sind
verpflichtet, das Verzeichnis der von ihnen für ihre gewerblichen
Leistungen aufgestellten Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen
und in ihren Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle
anzuschlagen. Sie gelten solange, bis eine Änderung der Polizei-
behörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis aufgehängt ist®].
II. Für andere Gewerbetreibende können durch die Behörden
Taxen festgesetzt werden®. Die Festsetzung erfolgt im Wege polizei-
licher Verordnung. An Stelle der unmittelbaren Festsetzung der
Preise durch die Polizeibehörde kann aber auch eine Festsetzung
durch die Gewerbetreibenden selbst unter Genehmigung der Polizei
treten, wodurch die einseitige Abänderung derselben ebenfalls: aus-
geschlossen wird. Derartige Taxen sind gegenüber folgenden Gewerbe-
treibenden zulässig:
. Lohnbedienten und anderen Personen, welche
auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirts-
häusern ihre Dienste anbieten, sowie Personen, welche
Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln und andere Trans-
portmittel — einerlei ob sie für den Verkehr innerhalb des
Ortes oder von einem Ort zum andern bestimmt sind — öffent-
lich zum Gebrauch aufstellen. Die Befugnis zur Festsetzung
steht der Ortspolizeibehörde zu !°.
Schornsteinfegern, denen Bezirke ausschließlich zu-
gewiesen sind. Die Feststellung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde;
wenn der Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, durch die untere
Verwaltungsbehörde in beiden Fällen im Einverständnis mit der
Gemeindebehörde !!.
. Den von Bebörden’ angestellten [und ver-
eidigten] Feldmessern, Auktionatoren, [Bücherrevisoren],
Personen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die®
Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von
5 Gew.O. 3 79.
°® Gew.O. S 75.
T Gew.O. $ 148 Nr. 8. ’
® [Gew.O.$ 75a. Dem Stellesuchenden ist vor Abschluß des Vermittlung®-
geschü tes die für ihn in Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Straf-
estimmung: Gew.O. $ 149 Nr. 7a.]
Gewd. S 12.
10 Gew.O. S 76.
11 Gew.O. S 77.
12 [Nach den Bestimmungen des $ 36 (sew.0.]