Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 158. 445 
Waren irgendeiner Art feststellen u.s.w. Zur Festsetzung 
ist die anstellende Behörde befugt 8. 
Die obrigkeitlich festgestellten Taxen haben zivilrechtliche 
und strafrechtliche Bedeutung. Die zivilrechtliche Bedeutung 
liegt darin, daß sie Maximal- und Normalsätze für die Be- 
zahlung der von den angeführten Gewerbetreibenden prästierten 
Leistungen enthalten. Wer sich dieser Leistungen bedient, ist nie- 
mals verbunden, mehr als die Taxe zu zahlen; er muß aber die 
Taxe zahlen, wenn er nicht mit seinem Kontrahenten über eine Er- 
mäßigung ausdrücklich übereingekommen ist!*. Die Überschreitung 
der Taxen ist aber außerdem gesetzlich mit Strafe bedroht !°, 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten sind endlich befugt, 
Taxen für Apotheker und Ärzte festzusetzen, von welchen die 
ersten den Charakter von Maximal- und Normalsätzen, letztere da- 
gegen den von bloßen Normalsätzen besitzen !®, 
5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerhe). 
& 158. 
. Gewerbebetrieb im Umherziehen! im Sinne der Ge- 
werbeordnung ist: 
l. das Feilbieten von Waren; ' 
2. der Ankauf von Waren bei anderen Personen als bei Kauf- 
leuten oder Produzenten oder an anderen Orten als in offenen 
Verkaufsstellen zum Wiederverkauf, sofern beide Tätigkeiten außer- 
alb des Gemeindebezirkes des Wohnortes des Gewerbetreibenden, 
zw. der durch Anordnung der Verwaltungsbehörde dem Wohnort 
gleichgestellten nächsten Umgebung, ohne Begründung einer gewerb- 
ichen Niederlassung an dem fremden Orte, ohne vorgängige Be- 
stellung und nicht innerhalb des Marktverkehrs vorgenommen 
werden; 
3. das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Darbieten von 
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder 
Sonstigen Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres wissenschaftliches 
Oder Kunstinteresse nicht obwaltet, ‘außerhalb des Wohnortes des 
ewerbetreibenden, bzw. dessen nächster Umgebung, ohne Be- 
£ründung einer gewerblichen Niederlassung an dem fremden Orte, 
Ohne vorgängige Bestellung®; 
4. das Aufsuchen von Warenbestellungen, welches ohne Be- 
ündung irgendeiner gewerblichen Niederlassung oder außerhalb 
©s Gewerbebetriebes des Aufsuchenden stattfindet *. 
—. 
—___ 
18 GewO. 78. 
14 Gew.O. $ 79. 
18 Gew.O. $ 148 Nr. 8. 
18 Gew.O. $ 80. . 
. 1 [Gew.o. Titel III $$ 55—63. — Bestimmungen über den Gewerbebetrieb 
Im Umherziehen an Sonn- und Feiertagen sind im $ 55a enthalten.] 
2 Gew.O. $ 55 Nr. 1 und 2; $ 64. 
® Gew.O. $ 55 Nr. 4. 
* Gew.O. $$ 55 Nr. 3; 44.
	        
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