Gewerbe. $ 158. 445
Waren irgendeiner Art feststellen u.s.w. Zur Festsetzung
ist die anstellende Behörde befugt 8.
Die obrigkeitlich festgestellten Taxen haben zivilrechtliche
und strafrechtliche Bedeutung. Die zivilrechtliche Bedeutung
liegt darin, daß sie Maximal- und Normalsätze für die Be-
zahlung der von den angeführten Gewerbetreibenden prästierten
Leistungen enthalten. Wer sich dieser Leistungen bedient, ist nie-
mals verbunden, mehr als die Taxe zu zahlen; er muß aber die
Taxe zahlen, wenn er nicht mit seinem Kontrahenten über eine Er-
mäßigung ausdrücklich übereingekommen ist!*. Die Überschreitung
der Taxen ist aber außerdem gesetzlich mit Strafe bedroht !°,
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten sind endlich befugt,
Taxen für Apotheker und Ärzte festzusetzen, von welchen die
ersten den Charakter von Maximal- und Normalsätzen, letztere da-
gegen den von bloßen Normalsätzen besitzen !®,
5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerhe).
& 158.
. Gewerbebetrieb im Umherziehen! im Sinne der Ge-
werbeordnung ist:
l. das Feilbieten von Waren; '
2. der Ankauf von Waren bei anderen Personen als bei Kauf-
leuten oder Produzenten oder an anderen Orten als in offenen
Verkaufsstellen zum Wiederverkauf, sofern beide Tätigkeiten außer-
alb des Gemeindebezirkes des Wohnortes des Gewerbetreibenden,
zw. der durch Anordnung der Verwaltungsbehörde dem Wohnort
gleichgestellten nächsten Umgebung, ohne Begründung einer gewerb-
ichen Niederlassung an dem fremden Orte, ohne vorgängige Be-
stellung und nicht innerhalb des Marktverkehrs vorgenommen
werden;
3. das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Darbieten von
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder
Sonstigen Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres wissenschaftliches
Oder Kunstinteresse nicht obwaltet, ‘außerhalb des Wohnortes des
ewerbetreibenden, bzw. dessen nächster Umgebung, ohne Be-
£ründung einer gewerblichen Niederlassung an dem fremden Orte,
Ohne vorgängige Bestellung®;
4. das Aufsuchen von Warenbestellungen, welches ohne Be-
ündung irgendeiner gewerblichen Niederlassung oder außerhalb
©s Gewerbebetriebes des Aufsuchenden stattfindet *.
—.
—___
18 GewO. 78.
14 Gew.O. $ 79.
18 Gew.O. $ 148 Nr. 8.
18 Gew.O. $ 80. .
. 1 [Gew.o. Titel III $$ 55—63. — Bestimmungen über den Gewerbebetrieb
Im Umherziehen an Sonn- und Feiertagen sind im $ 55a enthalten.]
2 Gew.O. $ 55 Nr. 1 und 2; $ 64.
® Gew.O. $ 55 Nr. 4.
* Gew.O. $$ 55 Nr. 3; 44.