446 7weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158.
Eine gewerbliche Niederlassung gilt als nicht vorhanden,
wenn der Gewerbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche
eingerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von
ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt’.
Dieses Lokal braucht jedoch nicht notwendig ein Verkaufslokal, son-
dern kann auch ein Arbeitslokal sein®. Dagegen ist die Tatsache,
daß niemand ein Betriebslokal besitzt, noch nicht ohne weiteres ein
Beweis für das Vorhandensein einer gewerblichen Niederlassung; die
Annahme einer solchen kann durch anderweite Umstände, z. B. da-
durch, daß in dem betreffenden Lokale ein Gewerbebetrieb tatsäch-
lich nicht stattfindet, ausgeschlossen werden. Bei solchen Gewerben,
zu deren Ausübung ein bestimmtes Lokal nicht notwendig ist, Z.
Straßengewerben, kann die Annahme einer gewerblichen Niederlassung
auch von dem Vorhandensein eines solchen Lokales nicht abhängig
gemacht werden’. _
Unter den Begriff des Gewerbebetriebes im Umherziehen fallt
auch der Betrieb der sog. Wanderlager, d. h. der vorübergehende,
aber in festen Verkaufslokalen erfolgende Verkauf von Waren seitens
solcher Personen, welche an dem betreffenden Orte keinen Wohnsitz,
bezw. keine gewerbliche Niederlassung haben®.,
I. Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ausgeschlossen
der Ankaufund das Feilbieten von:
1. geistigen Getränken; ,
2. gebrauchten Kleidern, Wäsche, Betten und Bettstücken, 1ns-
besondere Bettfedern, ferner von Menschenhaaren, Garnabfällen,
Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; _
3. Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie
Taschenuhren;
4. Spielkarten;
5. Staats- und sonstigen Wertpapieren, Lottericlosen, BezugS°
und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; .
6. explosiven Stoffen, insbesondere Feuerwerkskörpern, Schieß-
pulver und Dynamit; .
7. solchen mineralischen und anderen Ölen, welche leicht ent-
zündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus;
Stoß-, Hieb- und Schußwaffen; .
9. Giften und gifthaltigen Waren, Arznei- und Geheimmitteln
[sowie Bruchbändern];
5 Gew.O. 8 42. t
® Wichtig ist dies namentlich für Hausindustrielle, die dunach befug
sind, außerhalb ihres Wohnortes Warenbestellungen zu suchen, ohne eine®
Wandergewerbescheines zu bedürfen.
gl. auch Loening, Verw.R. S. 488°. _
„® Die früher bestrittene Frage, ob die Wanderlager zu dem Gewerbe”
betrieb im Umherziehen gehörten, ist durch $ 56c_ der jetzigen Fassung ch
Gew.O. im bejahenden Sinne entschieden worden. Dagegen ist dieselbe dure”
die oben augeführte in $ 42 der Gew.O. sich findende Erläuterung des Be
griffe „gewerbliche Niederlassung“ nur für diejenigen Wanderlager erledigt,
welche von Personen betrieben werden, die kein Geschäftslokal im InlanT
besitzen. Zu den Wanderlagern gehören aber auch diejenigen Verkäufe, welch
von Personen veranstaltet werden, die Geschäftslokale an anderen Orten en
Inlandes haben. wel. Strutz, Die Besteuerung des Gewerbebetriebes !
Umherziehen, des Wanderlagerbetriebes und der Eisenbahnen 1897.]