Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

446 7weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158. 
Eine gewerbliche Niederlassung gilt als nicht vorhanden, 
wenn der Gewerbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche 
eingerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von 
ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt’. 
Dieses Lokal braucht jedoch nicht notwendig ein Verkaufslokal, son- 
dern kann auch ein Arbeitslokal sein®. Dagegen ist die Tatsache, 
daß niemand ein Betriebslokal besitzt, noch nicht ohne weiteres ein 
Beweis für das Vorhandensein einer gewerblichen Niederlassung; die 
Annahme einer solchen kann durch anderweite Umstände, z. B. da- 
durch, daß in dem betreffenden Lokale ein Gewerbebetrieb tatsäch- 
lich nicht stattfindet, ausgeschlossen werden. Bei solchen Gewerben, 
zu deren Ausübung ein bestimmtes Lokal nicht notwendig ist, Z. 
Straßengewerben, kann die Annahme einer gewerblichen Niederlassung 
auch von dem Vorhandensein eines solchen Lokales nicht abhängig 
gemacht werden’. _ 
Unter den Begriff des Gewerbebetriebes im Umherziehen fallt 
auch der Betrieb der sog. Wanderlager, d. h. der vorübergehende, 
aber in festen Verkaufslokalen erfolgende Verkauf von Waren seitens 
solcher Personen, welche an dem betreffenden Orte keinen Wohnsitz, 
bezw. keine gewerbliche Niederlassung haben®., 
I. Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ausgeschlossen 
der Ankaufund das Feilbieten von: 
1. geistigen Getränken; , 
2. gebrauchten Kleidern, Wäsche, Betten und Bettstücken, 1ns- 
besondere Bettfedern, ferner von Menschenhaaren, Garnabfällen, 
Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; _ 
3. Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie 
Taschenuhren; 
4. Spielkarten; 
5. Staats- und sonstigen Wertpapieren, Lottericlosen, BezugS° 
und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; . 
6. explosiven Stoffen, insbesondere Feuerwerkskörpern, Schieß- 
pulver und Dynamit; . 
7. solchen mineralischen und anderen Ölen, welche leicht ent- 
zündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; 
Stoß-, Hieb- und Schußwaffen; . 
9. Giften und gifthaltigen Waren, Arznei- und Geheimmitteln 
[sowie Bruchbändern]; 
5 Gew.O. 8 42. t 
® Wichtig ist dies namentlich für Hausindustrielle, die dunach befug 
sind, außerhalb ihres Wohnortes Warenbestellungen zu suchen, ohne eine® 
Wandergewerbescheines zu bedürfen. 
gl. auch Loening, Verw.R. S. 488°. _ 
„® Die früher bestrittene Frage, ob die Wanderlager zu dem Gewerbe” 
betrieb im Umherziehen gehörten, ist durch $ 56c_ der jetzigen Fassung ch 
Gew.O. im bejahenden Sinne entschieden worden. Dagegen ist dieselbe dure” 
die oben augeführte in $ 42 der Gew.O. sich findende Erläuterung des Be 
griffe „gewerbliche Niederlassung“ nur für diejenigen Wanderlager erledigt, 
welche von Personen betrieben werden, die kein Geschäftslokal im InlanT 
besitzen. Zu den Wanderlagern gehören aber auch diejenigen Verkäufe, welch 
von Personen veranstaltet werden, die Geschäftslokale an anderen Orten en 
Inlandes haben. wel. Strutz, Die Besteuerung des Gewerbebetriebes ! 
Umherziehen, des Wanderlagerbetriebes und der Eisenbahnen 1897.]
	        
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