Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 158. 447 
. [10. Bäumen aller Art, Sträucher, Schnitt-Wurzel-Reben, Futter- 
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse und Blumen- 
samen; 
11. Schmucksachen , Bijouterien, Brillen und optischen Instru- 
menten. 
. „Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen 
im Umherziehen sind ferner: 
. „12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern 
sie In sittlicher und religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet 
sad, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver- 
geben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der 
all utpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen 
allenden Stelle bestimmt verzeichnet ist 10] 
k Der Ankauf oder das Feilhalten einzelner dieser Gegenstände 
un jedoch vom Bundesrat im Falle des Bedürfnisses gestattet, das 
eilbieten geistiger Getränke vorübergehend sogar von der Orts- 
Polizeibehörde zugelassen werden ?!. 
b ‚Außerdem ist das Feilhalten solcher Gegenstände im Gewerbe- 
etrieb im Umherziehen untersagt, welche auch im stehenden Gewerbe- 
Detriebe nicht feilgehalten werden dürfen. Diese Gegenstände können 
auch vom Bundesrat zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht zu- 
Selassen werden. 
ko] Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind endlich ausgeschlossen 
Oigende anderweite Tätigkeiten: 
diescli die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für 
ieselbe nicht approbiert ist; 
. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften 
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das 
ufsuchen von Bestellungen auf Staats-- und sonstige Wertpapiere, 
Otterielose und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und 
Otterielose; 
bei 3. das Aufsuchen vou Bestellungen auf Branntwein und Spiritus 
eı Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung 
en; 
I 
4. das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Be- 
stellungen auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem 
orbehalte veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht- 
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem 
ai trage zurücktreten kann ($$ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend 
ıe Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894 '®.] 
Der Kreis der vom Gewerbebetrieb im Umherziehen aus- 
geschlossenen Gegenstände und Tätigkeiten kann durch Verordnung 
€e8 Bundesrates noch erweitert werden. Derartige Verord- 
Qungen dürfen jedoch nur vorübergehend und zwar auf bestimmte 
Leni ° (Für die unter Ziffer 10 angeführten Gegenstände kann die Landes- 
glerung Ausnahmen anordnen. Gew.U. $ 56b.] 
n ew.O. 88 56, 146 Nr. 4, 148 Nr. 7a. 
I Gew.O. S 56, 56b. 
\2 Gew.O. 8 56. 
12 Gew.O. $ 56a.
	        
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