Gewerbe. $ 158. 447
. [10. Bäumen aller Art, Sträucher, Schnitt-Wurzel-Reben, Futter-
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse und Blumen-
samen;
11. Schmucksachen , Bijouterien, Brillen und optischen Instru-
menten.
. „Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen
im Umherziehen sind ferner:
. „12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern
sie In sittlicher und religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet
sad, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver-
geben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der
all utpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen
allenden Stelle bestimmt verzeichnet ist 10]
k Der Ankauf oder das Feilhalten einzelner dieser Gegenstände
un jedoch vom Bundesrat im Falle des Bedürfnisses gestattet, das
eilbieten geistiger Getränke vorübergehend sogar von der Orts-
Polizeibehörde zugelassen werden ?!.
b ‚Außerdem ist das Feilhalten solcher Gegenstände im Gewerbe-
etrieb im Umherziehen untersagt, welche auch im stehenden Gewerbe-
Detriebe nicht feilgehalten werden dürfen. Diese Gegenstände können
auch vom Bundesrat zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht zu-
Selassen werden.
ko] Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind endlich ausgeschlossen
Oigende anderweite Tätigkeiten:
diescli die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für
ieselbe nicht approbiert ist;
. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das
ufsuchen von Bestellungen auf Staats-- und sonstige Wertpapiere,
Otterielose und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und
Otterielose;
bei 3. das Aufsuchen vou Bestellungen auf Branntwein und Spiritus
eı Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung
en;
I
4. das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Be-
stellungen auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem
orbehalte veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht-
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem
ai trage zurücktreten kann ($$ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend
ıe Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894 '®.]
Der Kreis der vom Gewerbebetrieb im Umherziehen aus-
geschlossenen Gegenstände und Tätigkeiten kann durch Verordnung
€e8 Bundesrates noch erweitert werden. Derartige Verord-
Qungen dürfen jedoch nur vorübergehend und zwar auf bestimmte
Leni ° (Für die unter Ziffer 10 angeführten Gegenstände kann die Landes-
glerung Ausnahmen anordnen. Gew.U. $ 56b.]
n ew.O. 88 56, 146 Nr. 4, 148 Nr. 7a.
I Gew.O. S 56, 56b.
\2 Gew.O. 8 56.
12 Gew.O. $ 56a.