Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

448 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158. 
Dauer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr 
und Unterdrückung von Seuchen erlassen werden. In dringenden 
Fällen ist an Stelle des Bundesrates der Reichskanzler nach Ein- 
vernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrates für Handel und Ver- 
kehr zum Erlaß der betreffenden Anordnungen befugt. Die Maß- 
regeln können sich auf das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile 
desselben erstrecken. Die betreffenden Verordnungen müssen dem 
Reichstag sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem 
nächsten Zusammentritt mitgeteilt und außer Kraft gesetzt werden, 
wenn der Reichstag seine Zustimmung nicht erteilt!t. 
Weitere Beschränkungen des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
können von den Landesregierungen insofern angeordnet werden, 
als das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten 
untersagt oder Beschränkungen unterworfen werden darf. [Des- 
gleichen kann zur Abwehr oder Unterdrückuug von Seuchen der 
Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel im 
Umbherziehen Beschränkungen unterworfen oder auf bestimmte Dauer 
untersagt werden .] 
In denjenigen Fällen, in welchen der Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen nicht gänzlich ausgeschlossen ist, wird für die Ausübung des- 
selben entweder eine polizeiliche Konzession erfordert, oder 
derselbe kann durch die Polizei verboten werden. 
U. Die Regel bildet die polizeiliche Konzession. Für 
alle Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen, welche der Kon- 
zessionspflicht unterworfen sind, wird eine persönliche Konzession 
gefordert; für gewisse Arten desselben ist neben der persönlichen 
Konzession noch eine sachliche oder örtliche notwendig. 
Die persönliche Konzession wird in der Form eines 
Wandergewerbescheines erteilt!*. Die Verweigerung des 
Wandergewerbescheines darf nur aus den im Gesetze bestimmten 
Versagungsgründen erfolgen. 
1. Der Wandergewerbeschein muß versagt werden, wenn der 
Nachsuchende: . 
a) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit be- 
haftet ist; 
b) oder unter Polizeiaufsicht steht; 
c) oder wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen 
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe 
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, [wegen Land- un 
Hausfriedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt]. 
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen 
Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder Ver- 
breitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen zu einer Freibeits- 
strafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist und seit Verbüßung 
der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind; 
  
14 Gew.V, 3 56b. 
5 Gew.O. 3 56b. 
18 Gew.O. 8 55.
	        
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