448 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158.
Dauer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr
und Unterdrückung von Seuchen erlassen werden. In dringenden
Fällen ist an Stelle des Bundesrates der Reichskanzler nach Ein-
vernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrates für Handel und Ver-
kehr zum Erlaß der betreffenden Anordnungen befugt. Die Maß-
regeln können sich auf das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile
desselben erstrecken. Die betreffenden Verordnungen müssen dem
Reichstag sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem
nächsten Zusammentritt mitgeteilt und außer Kraft gesetzt werden,
wenn der Reichstag seine Zustimmung nicht erteilt!t.
Weitere Beschränkungen des Gewerbebetriebes im Umherziehen
können von den Landesregierungen insofern angeordnet werden,
als das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten
untersagt oder Beschränkungen unterworfen werden darf. [Des-
gleichen kann zur Abwehr oder Unterdrückuug von Seuchen der
Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel im
Umbherziehen Beschränkungen unterworfen oder auf bestimmte Dauer
untersagt werden .]
In denjenigen Fällen, in welchen der Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen nicht gänzlich ausgeschlossen ist, wird für die Ausübung des-
selben entweder eine polizeiliche Konzession erfordert, oder
derselbe kann durch die Polizei verboten werden.
U. Die Regel bildet die polizeiliche Konzession. Für
alle Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen, welche der Kon-
zessionspflicht unterworfen sind, wird eine persönliche Konzession
gefordert; für gewisse Arten desselben ist neben der persönlichen
Konzession noch eine sachliche oder örtliche notwendig.
Die persönliche Konzession wird in der Form eines
Wandergewerbescheines erteilt!*. Die Verweigerung des
Wandergewerbescheines darf nur aus den im Gesetze bestimmten
Versagungsgründen erfolgen.
1. Der Wandergewerbeschein muß versagt werden, wenn der
Nachsuchende: .
a) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit be-
haftet ist;
b) oder unter Polizeiaufsicht steht;
c) oder wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, [wegen Land- un
Hausfriedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt].
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen
Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder Ver-
breitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen zu einer Freibeits-
strafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist und seit Verbüßung
der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;
14 Gew.V, 3 56b.
5 Gew.O. 3 56b.
18 Gew.O. 8 55.